archive-name: de/auktionen/faq
posting-frequency: every two weeks URL: http://www.auktionen-faq.de/ URL: http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/ See reader questions & answers on this topic! - Help others by sharing your knowledge ######################################################## # �nderungen seit der letzten Fassung: # # # # - 7.2 Link ge�ndert # # # ######################################################## H�ufig gestellte Fragen (frequently asked questions, FAQ) ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ zum Thema Auktionen ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ und allgemeine Informationen zur Gruppe de.alt.etc.auktionshaeuser ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ �bersicht ========= 1. Vorwort 1.1. Was ist daea und wozu dient dieses Dokument? 2. daea-Internes 2.1. Tagline und Charta von daea 2.2. Themenbereiche 2.3. Umgangsformen in der Gruppe 2.4. Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags 2.5. Abk�rzungen 2.6. Diskussionen �ber eine konkrete Auktion, einen bestimmten Gesch�ftspartner, ... 2.7. Datenschutz 3. FAQ: online versteigern/ersteigern 3.1. Kauf 3.1.1. Vor dem Ersteigern 3.1.1.1. - Was sollte man bei einem Angebot beachten? 3.1.2. Nach dem Ersteigern 3.1.2.1. - Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun? 3.1.2.2. - Was tun, wenn der Verk�ufer mich nicht bewerten m�chte? 3.2. Verkauf 3.2.1. Vor dem Versteigern 3.2.1.1. - Welchen Startpreis soll ich w�hlen? 3.2.1.2. - Welche Zahlungsmodalit�ten soll ich anbieten? 3.2.1.3. - Welche Versandart soll ich anbieten? 3.2.1.4. - Wer soll die Geb�hren �bernehmen? 3.2.1.5. - Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten? 3.2.1.6. - Was sollte ich noch beachten? 3.2.2. Nach dem Versteigern 3.2.2.1. - Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist? 3.2.2.2. - Was tun, wenn der K�ufer mich nicht bewerten m�chte? 3.2.2.3. - Was tun, wenn der K�ufer vom Vertrag abspringt? 4. FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen 4.0 Vorbemerkungen 4.1. zum Kauf 4.1.1 Allgemeines zum Vertragsschlu� 4.1.1.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? 4.1.1.2 - Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es doch kein Vertrag, oder? 4.1.1.3 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem H�ndler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? 4.1.2 Waren�bergabe 4.1.2.1 - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer hat die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. Was nun? 4.1.2.2 - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer behauptet, da� er die Sendung zur Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. 4.1.2.3 - Ich habe von einem H�ndler etwas ersteigert. Der Verk�ufer behauptet, da� er die Sendung zur Post gebracht hat, es ist aber nie angekommen. 4.1.2.4 - Dem Verk�ufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig: er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die Ware zu liefern. 4.1.2.5 - Der Verk�ufer meldet sich nicht und will anscheinend gar nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal - kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen? 4.1.2.6 - Ich hab dem Verk�ufer den Kaufpreis �berwiesen. Nun liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr. Was soll ich tun? 4.1.3 Sachm�ngelhaftung/Garantie 4.1.3.1 - Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung hervorging. Was kann ich machen? 4.1.3.2 - Ich habe etwas von privat ersteigert. Mu� der Verk�ufer f�r Sachm�ngel haften und wie lange? 4.1.3.3 - Ich habe etwas von einem H�ndler ersteigert. Mu� der Verk�ufer f�r Sachm�ngel haften und wie lange? 4.1.3.4 - Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt gegangen. Habe ich Garantie? 4.1.3.5 - Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung stand, da� er m�glicherweise defekt ist. Nun ist es wirklich defekt, kann ich ihn zur�ckgeben? 4.1.3.6 - Nun hat der Verk�ufer �berhaupt nichts zur Funktionst�chtigkeit geschrieben, mu� es dann funktionieren? 4.1.4 Allgemeines/Sonstiges 4.1.4.1 - Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf gedr�ckt o. �.) und so mehr geboten, als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden? 4.1.4.2 - Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden? 4.1.4.2b - Ich habe unbewu�t statt einem Produkt nur dessen Verpackung ersteigert. Mu� ich die Schachtel trotzdem abnehmen oder ist das schon Betrug? 4.1.4.3 - Ich hab bei einer Auktion aus Spa� ein paar Tausend Euro geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung � la "halbes K�sebr�tchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Mu� ich den Betrag nun wirklich zahlen? 4.1.4.4 - Der Verk�ufer verlangt von mir auch die Erstattung der Versteigerungsgeb�hren, obwohl das die AGB des Auktions- hauses verbieten. Mu� ich trotzdem zahlen? 4.1.4.5 - Ich hab mit dem Verk�ufer vereinbart, da� ich die Versandkosten �bernehme. Jetzt verlangt er von mir eine �berteuerten Betrag. Mu� ich zahlen? 4.1.4.6 - In der Auktionsbeschreibung stand "zuz�glich 16% Mwst". Darf das der Verk�ufer, und mu� ich zahlen? 4.1.4.7 - In der Auktionsbeschreibung beh�lt sich der Verk�ufer ausdr�cklich einen verbindlichen Vertragsabschlu� vor. Kommt trotzdem ein Vertrag zustande? 4.1.4.8 - Ich habe hinterher erfahren, da� ich Hehlerware ersteigert hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Mu� ich die Ware zur�ckgeben? 4.1.4.9 - Ich habe den Kaufpreis an den Verk�ufer �berwiesen, m�chte mein Geld aber wieder zur�ck (weil ...). Kann ich die �berweisung zur�ckbuchen lassen? 4.2. Zum Verkauf 4.2.1 Vertragsschlu� 4.2.1.1 - Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch sehr viel mehr wert. Mu� ich ihn trotzdem zu diesem Preis verkaufen? 4.2.2 Waren�bergabe 4.2.2.1 - Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen. 4.2.2.2 - Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder P�ckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger? 4.2.3 Geld�bergabe 4.2.3.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und Vorauskasse vereinbart. Der K�ufer �berweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. 4.2.3.2 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer �berweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. 4.2.4 Sachm�ngelhaftung/R�cktrittsrecht 4.2.4.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und das Gesch�ft wurde normal abgewickelt. Jetzt gef�llt der Artikel dem K�ufer aber nicht. Mu� ich ihn zur�cknehmen? 4.2.4.2 - Ich habe privat etwas versteigert. Mu� ich Gew�hrleistung bieten? 4.2.4.3 - Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch ein privater Verk�ufer (jahrelang) f�r seine Ware haften mu�, und ich solle unbedingt die Haftung ausschlie�en. Was ist da dran? 4.2.5 Sonstiges 4.2.5.1 - Was darf ich nicht versteigern? 4.2.5.2 - Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein? 4.2.5.3 - Ich versteigere gewerblich im Internet als H�ndler. Was sind die Unterschiede zum privaten Verkauf? 4.2.5.4 - Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der K�ufer eine Quittung. Mu� ich ihm eine ausstellen? 4.2.5.5 - Ich m�chte ein Produkt versteigern und ben�tige f�r die Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder einem H�ndler "klauen"? 4.3. Sonstiges 4.3.1. - Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion? 4.3.2. - Mein Gesch�ftspartner ist minderj�hrig. Wie sieht es mit der G�ltigkeit des Vertrages aus? 4.4. andere Staaten 5. FAQ: die einzelnen Auktionsh�user 5.1. eBay 5.1.1. - Wo finde ich bei eBay eigentlich ... 5.1.2 - Was ist eigentlich ... 5.1.3. - Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulg�r"? 5.1.4. - Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals Treffer? 5.1.5. - Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse des H�chstbieters angegeben. Wie kann das passieren? 5.1.6. - Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu �bermitteln. Wie soll ich mich verhalten? 5.1.7. - Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage nach der Auktion? 5.1.8. - Wann ist der n�chste "free listing day"? 5.1.9 - Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu stellen? 5.1.10 - Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur "41" angezeigt? 6. FAQ: Sonstiges 6.1. - Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper), und wo bekommt man sie her? 6.2. - Welchen Transporteur soll ich w�hlen? a) Deutsche Post (DPAG) b) Deutscher Paketdienst (DPD) c) General Logistics Systems/German Parcel (GLS/GP) d) Hermes Versand e) United Parcel Service (UPS) f) iloxx 7. Links 7.1. Offizielle Homepage 7.2. Allgemeines zum Thema Versteigerungen 7.3. Auktionsgestaltung 7.4. Versand 7.5. Juristisches 7.6. Newsgruppen 8. Ein paar Worte zu dieser FAQ 8.1. Autorenliste/Danksagungen 8.2. Stand/�nderungen 8.3. "Copyright" 8.4. Impressum 8.5. Das letzte Wort habt Ihr ... :) 1. Vorwort 1.1. Was ist daea und wozu dient dieses Dokument? "daea" ist die Abk�rzung der Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser. Wer mit dem Begriff "Newsgruppe" nichts anzufangen wei�, kann sich z.B. beim Projekt Usenet-ABC unter <http://www.usenet-abc.de/> schlau machen. Kurz gesagt handelt es sich bei Newsgroups um Diskussionsforen - und daea ist ein Forum, das sich rund um das Thema (Online-) Auktionen dreht. Dieses Dokument soll dazu dienen, die regelm��ig gestellten und immer gleichen Fragen (frequently asked questions, FAQ) zu sammeln und dann nat�rlich auch m�glichst richtig und ausf�hrlich zu beantworten. Damit k�nnen zum einen "unn�tige" Diskussionen vermieden werden, zum anderen entsteht so aber auch f�r diejenigen, die bisher nichts mit daea zu tun hatten, ein kleiner Ratgeber. Die Erstellung der FAQ begann im Januar 2002 - im gleichen Monat, in dem die Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser eingerichtet wurde. Im M�rz 2002 wurde die erste Version ver�ffentlicht. 2. daea-Internes 2.1. Tagline und Charta von daea | de.alt.etc.auktionshaeuser Der Handel blueht online und offline. | Gegenstand dieser Gruppe sind alle Auktionsh�user, insbesondere die | modernen Internet-Auktionsplattformen. Die Themen sind vor allem | Handelstaktiken, Betrugsproblematik, Hilfs-Software, | diskussionsw�rdige Auktionen, Auktionssucht und Handelswahn. Nicht | Gegenstand der Gruppe sind Kleinanzeigen und werbende Hinweise auf | laufende Auktionen sowie die Durchf�hrung von Auktionen in der | Gruppe. 2.2. Themenbereiche Wie in der Charta beschrieben, geht es in dieser Gruppe um Diskussionen rund um das Thema "Auktionen" - sowohl via Internet (eAuction) als auch �ber "echte" Auktionsh�user. In de.alt.etc.auktionshaeuser (kurz: daea) sind u. a. folgenden Themen on topic: - diskussionsw�rdige Internetauktionen, - Betrugsproblematik bei Internetversteigerungen, - Hilfssoftware f�r Onlineauktionen (Snipers), - Gestaltung von Auktionen (Design, Inhalt), - Biet- und Verkaufsstrategien, - Waren- und Geld�bergabe (Selbstabholung, Wahl des Transporteurs, Porto, Versandarten, Zahlungsmethoden, Zahlungszeitpunkt) - Handelstaktiken bei Auktionsh�usern, - Auktionssucht und Handelswahn - etc. Off topic, also was hier nicht hingeh�rend, ist: - Werbung! Diese Gruppe ist nicht zum Bewerben laufender Auktionen bestimmt. Wenn Du etwas bewerben m�chtest, dann findest Du daf�r in der Hierarchie de.markt.ALL einen entsprechenden Platz. - Beschuldigungen. Diese Gruppe ist kein �ffentlicher Pranger, an den Du jemanden stellen kannst, wenn Du /glaubst/, �bers Ohr gehauen worden zu sein. Trage das doch bitte mit ihm privat aus. 2.3. Umgangsformen in der Gruppe Auch wenn es eigentlich nicht mehr extra erw�hnt werden m��te, gelten hier nat�rlich die in de.ALL �blichen Umgangsformen: Was man tun und lassen sollte, ist den Infopostings der Newsgruppe news:de.newusers.infos zu entnehmen. Zumindest aber sollte man sich die Netiquette (<http://www.kirchwitz.de/~amk/dni/netiquette>) sowie eine Anleitung zum richtigen Zitieren (<http://learn.to/quote>) durchlesen. 2.4. Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags de.alt.etc.auktionshaeuser ist mit weit �ber 100 neuen Postings pro Tag eine der trafficreichsten Gruppen in der gesamten de-Hierarchie. Die meisten Teilnehmer lesen sich nicht alle Beitr�ge durch sondern nur die, die sie auch tats�chlich interessieren k�nnten. Daher ist es wichtig, einen aussagekr�ftigen Betreff zu verwenden, um dem Leser eine sinnvolle Vorauswahl zu erm�glichen. Subjects wie "Seht mal hier!!" oder "Darf der das??" sind dabei nicht sehr hilfreich. Besonders hilfreich ist dagegen der Gebrauch sogenannter "Tags" (engl. Markierung). Diese werden an den Anfang der Betreffzeile gesetzt und zeigen so dem Leser auf den ersten Blick an, worum es in dem Posting geht. Folgende Tags sind derzeit in daea gebr�uchlich: [FYA] For Your Amusement: "Zu Eurer Unterhaltung". Damit wird beispielsweise auf eine kuriose Onlineauktion hingewiesen. Alternativ wird auch "[Fun]" (engl. Spa�) als Tag f�r solche Postings benutzt. [FYI] For Your Information: "Zu Eurer Information". Auf diese Weise k�ndigt z. B. man Pressemitteilungen oder interessante, n�tzliche Links an. [Meta] Meta-Diskussion: Es geht um ein Thema, da� die Gruppe selbst betrifft, ohne direkten Bezug zum Gruppenthema ("Auktionen") zu haben. Beispielsweise sind dies Diskussionen �ber die FAQ oder �ber die offizielle Homepage von daea. [OT] off topic: "Entspricht nicht dem (Gruppen-)Thema". Der Artikel geh�rt eigentlich in eine gaaaanz andere Gruppe, hat also nix mit Auktionen zu tun, aber der Poster ist gerade zu faul, ein Followup-To: zu setzen. *g* [Statistik] Statistik-Posting: Mit diesem Tag werden die Statistik-Postings gekennzeichnet, in denen der Gruppentraffic ausgewertet wird. [...] ... Den entsprechenden Tag stellt man f�r gew�hnlich vor das eigentliche Subject. Eine Betreffzeile k�nnte also etwas so aussehen: | [FYA] Date zu versteigern 2.5. Abk�rzungen Wenn in einer Diskussion ein bestimmtes "Akronym" f�llt, mit dem Du nichts anfangen kannst, solltest Du entweder die Abk�rzung einfach einmal bei Google eingeben und schauen, was alles ausgespuckt wird. Oder Du wirfst einen Blick in einen der folgenden Glossare: - <http://piology.org/yabla.txt> - <http://volker-gringmuth.de/usenet/begriffe.htm> - <http://home.snafu.de/ohei/vera/vera.html> Die wohl h�ufigsten Abk�rzungen sind hier kurz aufgef�hrt: - ACK acknowledgement: "Zustimmung" - AFAIK as far as I know: "soweit ich wei�" - AFAIR as far as I recall: "soweit ich mich erinnere" - AOL siehe "ACK" - BTW by the way: "�brigens", "apropos" - daea de.alt.etc.auktionshaeuser - FAQ frequently asked question: "eine h�ufig gestellte Frage" frequently asked questions: eine Zusammstellung von h�ufig gestellten Fragen, wie z. B. dieses Dokument :) - FLD free listing day: "kostenloser Einstelltag", ein Tag, an dem beim Auktionshaus keine Einstellungsgeb�hren verlangt werden - FYA for your amusement: "zu Eurer Unterhaltung" - FYI for your information: "zu Eurer Information" - FZ Fragezeichen: ein Usenet-Ausdruck f�r "Euro" - HTH Hope that helps: "Ich hoffe, das hilft Dir weiter." - IANAL I am not a lawyer: "Ich bin kein Anwalt" - IIRC if I recall correctly: "wenn ich mich richtig erinnere" - IMHO in my humble opinion: "meiner bescheidenen Meinung nach" - LOL laughing out loud: "laut lachend" - NACK no acknowledgement: "keine Zustimmung" - RTFFAQ Read the f*cking FAQ: "Lies die verdammte FAQ" - RTFM Read the f*cking manual: "Lies das verdammte Handbuch" 2.6. Diskussionen �ber eine konkrete Auktion, einen bestimmten Gesch�ftspartner, ... Wenn Du einen bestimmten Fall ansprechen willst, dann beachte bitte folgende Punkte. a) Niemand in daea kann hellsehen. Was Du uns nicht erz�hlst, k�nnen wir auch nicht wissen. Es ist m�hselig, st�ndig Details nachfragen zu m�ssen, nur weil im Ursprungsposting zu wenige Informationen angegeben wurden. Daher: beschreibe Deinen Fall so ausf�hrlich, da� ihn auch jeder nachvollziehen kann. b) Angabe von Auktionsnummern Bei Fragen zu einer konkreten Versteigerung, ist es in der Regel sehr hilfreich, die Auktionsnummer mitanzugeben - und zwar bereits im ersten Posting und nicht erst, wenn hundert Leute danach gefragt haben. :-) Jedoch ist es nicht jedermanns Sache, sein Kaufverhalten auf diese Weise der �ffentlichkeit preiszugeben, siehe auch Punkt 2.7. Wenn es Dich st�rt und wenn Du, statt die Auktionsnummer anzugeben, den Fall ausf�hrlich beschreibst, wird das wohl auch von den meisten respektiert werden. c) Posten von Links Wenn Du Dich entschlossen hast, die Auktionsnummer bekanntzugeben, dann bitte in Linkform und so, da� der Link auch anklickbar ist. Viele Newsreader brechen n�mlich selbst Links nach einer bestimmten Zeichenzahl (ca. 72) automatisch um - dann kommt soetwas dabei heraus: | http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=123456&item=1234 | 567890 Das macht jedem, der sich die Seite anschauen will, zus�tzliche Arbeit. Schau daher bitte in eine entsprechende FAQ zu Deinem Newsreader, wie man den Umbruch bei Links verhindert (bei einigen Programmen beispielsweise, indem man den Link in spitze Klammern setzt). Au�erdem kann man die meisten Links auch sinnvoll k�rzen. Der o.g. Link w�rde zum Beispiel am besten so aussehen: | <http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=1234567890> Ggf. k�nnen auch Dienste wie <http://www.makeashorterlink.com/> oder <http://kuerzer.de> n�tzlich sein, um einen Zeilenumbruch zu verhindern. Dies sollte aber nur eine Notl�sung darstellen, da viele Leser solche Angebote schon aus Prinzip nicht nutzen wollen. d) Informationen �ber Gesch�ftspartner Wenn Du �ber einen Deiner Gesch�ftspartner berichten m�chtest, ist es trotz der obigen Bitte nach ausf�hrlichen Informationen in der Regel nicht notwendig, Daten wie Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zu posten. Im Gegenteil: das sind pers�nliche Daten, mit denen Du sorgsam umgehen solltest - Du w�rdest ja auch nicht wollen, da� jemand Deine Daten grundlos in der ganzen Welt verbreitet. Auch beim Zitieren von E-Mails solltest Du mit Bedacht handeln: im Usenet wird es von vielen als unh�flich angesehen, wenn man private E-Mails postet. e) daea ist kein Pranger. Auch wenn Du Probleme mit einem Gesch�ftspartner hattest - daea ist nicht als Pranger gedacht, um die anderen vor ihm zu warnen. Solche Warnungen sind meist auch nur sehr einseitig: Dein Gesch�ftspartner w�rde den Fall wahrscheinlich genau umgekehrt darstellen und die anderen vor /Dir/ warnen ... 2.7. Datenschutz An daea nehmen viele Menschen teil: im Jahr 2002 haben knapp neunzehnhundert verschiedene Leute in die Gruppe gepostet - dazu kommen die wohl zahlreichen stillen Leser ("Lurker"). Du kannst Dir vorstellen, da� unter diesen Menschen auch einige sind, die Deine Artikel sehr kritisch be�ugen. Wenn Du von eigenen Verfehlungen berichtest (auch wenn Du �berhaupt nicht wei�t, da� Du etwas falsch gemacht hast), sind die Chancen gro�, da� Dich jemand bei Deinem Auktionshaus anschw�rzen wird. Das solltest Du bedenken bevor Du, bevor Du Deinen Benutzernamen in der Gruppe bekannt gibst. Hast Du Dich entschlossen, Deinen Benutzernamen nicht zu ver�ffentlichen, ist es sinnvoll, auch die E-Mail-Adresse, mit der Du Dich beim Auktionshaus angemeldet hast, nicht bekanntzugeben (z.B. im "From:"-Feld): eBay beispielsweise erlaubt n�mlich die Identifikation von Mitglieder anhand ihrer Adresse ... Deine Postings werden au�erdem in verschiedenen Archiven wie Google Groups auf lange Zeit gespeichert. Auch "X-No-Archive: yes" in Deinem Header kann nicht verhindern, da� zumindest Teile Deiner Beitr�ge archiviert werden. So wird es f�r Deine Freunde und Bekannte sehr einfach sein, auf einmal von Dir gepostete Informationen zur�ckzugreifen. Dessen solltest Du Dir bewu�t sein, bevor Du vertrauliche Daten Deiner Gesch�ftspartner (vgl. 2.6.d) oder von Dir selbst ver�ffentlichst. 3. FAQ: online versteigern/ersteigern 3.1. Kauf 3.1.1. Vor dem Ersteigern 3.1.1.1. Was sollte man bei einem Angebot beachten? a Sorgf�ltig lesen. Lies Dir die Beschreibung immer sorgf�ltig durch. In der Beschreibung stehen meistens wichtige Details (etwa �ber Defekte und Besch�digungen), die alleine aus der Auktions�berschrift nicht ersichtlich sind. Oft hat Verk�ufer auch noch auf seiner "mich"-Seite Informationen zu den Versandkosten und zum Ablauf stehen. Wenn also im Text steht, da� man auf diese "mich"-Seite schauen soll, dann sollte man das sicherheitshalber auch tun! b Im Netz umschauen. Schnapp Dir Google, und informiere Dich, was das Produkt kosten w�rde, wenn Du es Dir neu kaufst - vielleicht lohnt sich ja eher ein Neukauf. In dem Zusammenhang solltest Du auch einen Blick auf die Seite des Herstellers oder auf Preisvergleich-Seiten (wie etwa <http://www.guenstiger.de>) werfen. Sieh auch nach, wie lange das Produkt schon auf dem Markt ist und wie es in Tests abgeschnitten hat. Oft hilft auch ein Blick in Google-Groups, um zu sehen, was im Usenet so dar�ber geschrieben wurde. Ein kleiner Hinweis nebenbei: bei einigen Onlineversteigerungen bieten manche Leute utopische Preise, obwohl es das Produkt verh�ltnism��ig g�nstig in jedem zweiten Onlineshop oder im Discounter um die Ecke zu kaufen gibt - oft weil die Verk�ufer durch Bemerkungen wie "g�nstig", "selten" oder "OOP" ("out of print": wird nicht mehr hergestellt) in die Irre f�hren. Wenn Du eine solche Auktion entdeckst, kommt es Dir ja vielleicht in den Sinn, den Bieter per E-Mail darauf hinzuweisen, da� er den Artikel f�r einen wesentlich niedrigeren Preis auch neu im Handel kaufen k�nnte. Der Bieter wird sich dar�ber freuen - informiere Dich aber vorher, ob Du mit einem solchen Vorgehen nicht gegen die Bestimmungen des Auktionshauses verst��t. c �ber den Verk�ufer informieren. Schau Dir vor einem Gebot stets die Bewertungen des Verk�ufers an - besonders die negativen ... Nat�rlich hat jeder von uns auch mal mit "0 positiven Bewertungen" angefangen, weswegen das nicht grunds�tzlich gegen den Verk�ufer spricht. Allerdings solltest Du vorsichtig sein, wenn ein Neuling wertvolle Gegenst�nde auffallend g�nstig verkauft. d Frag den Verk�ufer bei Unklarheiten. Wenn Du Fragen zum Artikel hast, stell sie dem Verk�ufer, und steigere nicht einfach blind mit. Besonders bei teuren Gest�nden solltest Du VOR dem Bieten das Gespr�ch mit dem Verk�ufer suchen ... Wenn der Verk�ufer nicht antwortet, solltest Du die ganze Sache noch mal �berdenken. f Steck Dir Deine Grenzen ab. Leg vor dem Bieten den H�chstbetrag fest, den Du f�r diesen Artikel ausgeben willst, und halte Dich dann auch daran. La� Dich in der Hitze des (Auktions-)Gefechts nicht dazu verleiten, einen Betrag zu bieten, den Du sp�ter vielleicht bereust. g Biete nicht zu fr�h Es hat sich in der Praxis gezeigt, da� man durch zu fr�hes Bieten den Preis nur sinnlos in die H�he treibt. Denke immer daran: andere Bieter sitzen auch vor der Auktion, vielleicht auch gerade der, den Du �berbieten willst. Wenn noch viel Zeit bis zum Auktionsende ist, dann bricht oft beim �berbotenen der Ehrgeiz durch und er �berbietet Dich. Biete also so, da� er keine Chance mehr hat. Am besten setzt Du Dich mit einer Stoppuhr davor und bietest in den letzten Sekunden. Beachte aber die Server-Reaktionszeiten. h Schau nach Sofort-Kaufen-Auktionen eBay und auch viele andere Anbieter bieten den Verk�ufern die M�glichkeit, ihrer Auktion einen Fixpreis hinzuzuf�gen. Diesen kann man bieten und die Auktion ist sofort beendet. Manchmal liegt dieser Preis unter dem zu erwartenden Endpreis. Suche daher in den ganz neuen Auktionen nach "Sofort-Kaufen"-Schn�ppchen. Mit viel Gl�ck findet man Auktionen, wo der Verk�ufer den Wert seiner Ware untersch�tzt hat. Dann gewinnt, wer diese zuerst findet. i Sofort-Kaufen verhindern Es kann nat�rlich auch sein, da� der Sofort-Kaufen-Preis genau im Mittelfeld des zu erwartenden Endpreises liegt. Wenn Du die Hoffnung hast, da� Du den Artikel unter diesem Preis ersteigen kannst, aber die Bef�rchtung hast, da� ihn doch noch einer per "Sofort-Kaufen" wegschnappt, dann biete das Startgebot. Die Option "Sofort-Kaufen" ist n�mlich nur verf�gbar, wenn noch kein Gebot vorliegt. Durch Dein Erstgebot kannst Du das also wirksam verhindern. 3.1.2. Nach dem Ersteigern 3.1.2.1. Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun? a Melde Dich beim Verk�ufer. Ergreife die Initiative, und schreibe dem Verk�ufer. Was in Deine E-Mail hinein sollte: - Deine Postanschrift - Versandart, die Du m�chtest (falls nicht schon in der Beschreibung festgelegt) - Zahlungsart, die Du m�chtest (falls nicht schon in der Beschreibung festgelegt) - evtl. Telefonnummer f�r R�ckfragen - ein paar freundliche Worte. :) b Sei geduldig. Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mails. Also werde nicht ungeduldig, wenn sich der Verk�ufer nach zwei oder drei Tagen noch nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen keine b�sen E-Mails. Halte Dich eher an die Ma�gaben des Auktionshauses, das meistens einen Zeitraum von einer Woche f�r die Kontaktaufnahme l��t. c W�hle die Versandart. Es ist ratsam, den Versand von Gegenst�nden, die mehr als nur ein paar Euro gekostet haben, dokumentieren zu lassen, also sie als (Einwurf-)Einschreiben oder als Paket verschicken zu lassen. Sollte die Ware dann wirklich auf dem Postweg verloren gehen (und das ist bei P�ckchen nicht gerade selten), h�tte sich dann der Streit, ob der Verk�ufer die Ware denn nun auch abgeschickt hat, er�brigt. (Nat�rlich ist das auch nur ein Beleg, da� der Verk�ufer /irgendetwas/ abgeschickt hat ... Falls ein Ziegelstein in Deinem Paket ist, ist der Fall wieder anders.) Wertvolle Gegenst�nde solltest Du Dir evtl. sogar nur versichert schicken lassen: Postpakete sind grunds�tzlich immer mit 500 Euro versichert, Einschreiben mit 25 Euro. Es lohnt sich also nicht nur der Protokollierung wegen, teurere Versandarten zu w�hlen, sondern auch wegen des Schutzes bei Verlust. Postsendungen k�nnen auch mit h�heren Betr�gen als 500 Euro versichert werden. Beachte aber, da� f�r bestimmte Gegenst�nde, n�mlich solche der sog. Valorenklasse II, das sind Wertpapiere, Bargeld, M�nzen, Edelmetalle und dergl., die im Verlustfall nicht in einem Aufgebotsverfahren f�r kraftlos erkl�rt werden k�nnen, der Versandwert grunds�tzlich auf 500 Euro beschr�nkt ist, und zwar f�r die Summe aller Sendungen an den gleichen Adressaten. Weiche bei wertvollen Sammlerobjekten usw. daher lieber auf einen anderen Transporteur aus, der auch h�herwertige Sendungen versichert bef�rdert. Bedenke: Die Gefahr geht auf Dich �ber, sobald der Verk�ufer die Ware zur Post gebracht hat - wenn /Du/ Dich gegen eine Versicherung entscheidest, kannst Du im Falle eines Verlustes oder einer Besch�digung grunds�tzlich nicht vom Verk�ufer Schadensersatz verlangen. Weitere rechtliche Infos zu diesem Thema gibt's in den Punkten 4.1.2.1 und 4.1.2.2. Eine kleine �bersicht �ber verschiedene Transporteure findest Du im Punkt 6.2. d W�hle die Zahlungsart. �berweisungen sind schnell und g�nstig. Eine Nachnahme ist relativ teuer - au�erdem mu� der Verk�ufer u. U. ziemlich lange auf sein Geld warten ... Davon abgesehen sind beide Zahlungsmethoden aber gleichwertig. F�r Vielersteigerer lohnt sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar ein Onlinebankingkonto: So kann das Geld schon innerhalb von 24 Stunden beim Verk�ufer sein. e Bei teurer Ware: Bitte Identifikationsnachweis Bei teuren Gegenst�nden solltest Du �berpr�fen, ob der Verk�ufer einen Telefonbucheintrag hat (z. B. �ber <http://www.telefonbuch.de> oder �ber die Auskunft), um Dich so von der Richtigkeit seiner Angaben zu �berzeugen. Ansonsten bitte ihn um seine Telefonnummer (aber seine Festnetznummer! Mobilfunknummern k�nnen auch zu unangemeldeten Prepaidkarten geh�ren), damit es im Falle eines m�glichen Betruges zumindest einen Anhaltspunkt gibt ... f Bewerte den Verk�ufer. Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast die Ware, und er hat das Geld - nicht vorher), gib eine Bewertung des Verk�ufers ab. Wenn alles gut verlaufen ist, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Grunde vorliegen. In jedem Fall solltest Du Dich vor einem solchen Schritt mit dem Verk�ufer in Verbindung setzen, um ihn um eine Stellungnahme zu bitten. Oft hat sich danach das Problem schon von alleine gekl�rt. 3.1.2.2. Was tun, wenn der Verk�ufer mich nicht bewerten m�chte? Zun�chst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen. Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreib ihm doch eine kurze, h�fliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch den URL, bei dem er eine Bewertung abgegeben kann (im Falle einer eBay-Auktion, siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht unh�flich und bel�stige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in dem Fall lieber dar�ber nach, ob Du nicht doch auf die Bewertung verzichten willst. 3.2. Verkauf 3.2.1. Vor dem Versteigern 3.2.1.1. Welchen Startpreis soll ich w�hlen? Grunds�tzlich ist es eine gute Idee, den Startpreis so niedrig wie m�glich festzusetzen (also etwa 1 EUR). Das erh�ht den Anreiz mitzusteigern, und die Zahl der Gebote steigt ebenfalls: so hast Du dann beispielsweise schon 10 oder 20 Gebote, wenn der Preis die 100-EUR-Marke erreicht, anstatt da� Du erst bei 100 EUR startest - und die Leute steigern wohl eher bei Artikeln mit, die schon viele Gebote haben. Zudem richten sich die Startgeb�hren auch meist nach dem Startpreis. Bei eBay z. B. gilt folgende Staffelung bzgl. des Startpreises: - bei Startpreis bis 1,00 EUR: 0,25 EUR - bei Startpreis ab 1,01 bis 9,99 EUR: 0,40 EUR - bei Startpreis ab 10,00 bis 24,99 EUR: 0,60 EUR - bei Startpreis ab 25,00 bis 99,99 EUR: 1,20 EUR - bei Startpreis ab 100,00 EUR: 2,40 EUR Ausnahmen: - bei Autos grunds�tzlich: 10,00 EUR - bei Motorr�dern grunds�tzlich: 5,00 EUR (Bei Powerauktionen wird der Startpreis mit der Zahl der Auktionen multipliziert und als /ein/ Startpreis berechnet. Beispiel: Du verkaufst im Rahmen einer Powerauktion 10 Artikel zu einem Startpreis von je 1 EUR. Also zahlst Du die Geb�hren f�r eine Auktion von 10 EUR (= 60 Cent) und nicht f�r 10 Auktionen zu 1 EUR (also 10*0,25 EUR = 2,50 EUR).) Recht komfortabel kann man sich die individuellen eBay-Geb�hren z. B. �ber <http://www.wortfilter.de/provision.html> ausrechnen. Bedenke aber, da� Du evtl. auch an Deinem Startpreis "kleben" bleiben kannst: wenn Du einen Artikel ab 1 EUR einstellst, riskierst Du es auch immer, da� dieser Artikel f�r nur 1 EUR (oder wenig mehr) verkauft wird ... und je weniger die Sache bei dem entsprechenden Auktionshaus gefragt ist, desto h�her ist die Gefahr. Es gibt auch die M�glichkeit einen "Sofort-Kaufen"-Preis festzulegen - bei eBay wird hierf�r beispielsweise ein Aufschlag von 0,05 EUR berechnet. Wenn Du diese Option nutzen willst, vergleiche die Endpreise �hnlicher Artikel und w�hle einen Preis, der im oberen Mittelfeld liegt. Die Chance ist dann gro�, da� jemand zu diesem Preis zuschl�gt, obwohl die Internetversteigerung auf normalem Wege vielleicht niedriger geendet h�tte. 3.2.1.2. Welche Zahlungsmodalit�ten soll ich anbieten? Erfahrungsgem�� ist es sinnvoll, in der Artikelbeschreibung auf Vorkasse zu bestehen: damit stellst Du sicher, da� Du nicht Deinem Geld hinterher rennen mu�t, w�hrend Dein K�ufer schon l�ngst den Artikel hat. (Es sei an dieser Stelle erw�hnt, da� Vorkasse und �berweisung nicht das gleiche sind: �berweisen kann man schlie�lich auch erst, nachdem man die Ware erhalten hat.) Als Zahlungsarten gibt es u. a. folgende M�glichkeiten: a �berweisung F�r Dich wohl die schnellste Methode, an Dein Geld zu kommen: meist sind �berweisungen schon wenige Tage sp�ter am Ziel, manchmal sogar noch am gleichen Tag. b Nachnahme Nachnahmezahlungen brauchen meist Tage (oder Wochen), bis sie bei Dir eintreffen. Au�erdem sind Nachnahmesendungen auch um einiges teurer (allerdings werden die Versandkosten ja wohl meistens sowieso vom K�ufer �bernommen). Nachnahme ist zudem noch ein Kostenrisiko f�r Dich, denn wenn der K�ufer das Paket nicht annimmt, bleibst Du erst einmal auf den nicht zu knappen Kosten sitzen. c sonstige Zahlungsmethoden Interessant ist auch die Paybox-Methode, die eBay unterst�tzt. Hierzu m�ssen aber K�ufer und Verk�ufer dort angemeldet sein. Der K�ufer kann �ber die eBay-Webseite ausw�hlen, da� er mit Paybox zahlen will, dann klingelt sein Handy und er best�tigt die Zahlung mit seiner PIN. Paybox bucht dann vom K�ufer ab und beim Verk�ufer drauf. Die Zahlung ist in Sekunden erledigt ... Leider wurde der Dienst Ende Januar 2003 "vor�bergehend" eingestellt. Bei internationalen Auktionsgesch�ften sind auch Dienste wie PayPal (<http://www.paypal.com/>) hilfreich, um Geld zu �berweisen: man richtet ein Konto ein und �berweist via Internet Geld an einen anderen PayPal-Kunden. Dieser Betrag wird dann von Deiner Kreditkarte oder Deinem Girokonto abgebucht. �brigens: eBay hat PayPal im Sommer 2002 f�r 1,5 Milliarden US-$ aufgekauft. Daneben gibt es auch noch weitere, allerdings nicht so weit verbreitete solcher Services, z.B. Bidpay. 3.2.1.3. Welche Versandart soll ich anbieten? Um Dir �rger zu ersparen, solltest Du den Versand von Gegenst�nden, die mehr als nur ein paar Euro kosten, grunds�tzlich dokumentieren lassen, also eine Versandart wie "�bergabeeinschreiben" oder "Paket" w�hlen. P�ckchen gehen oft einmal verloren, und auch Briefe kommen nicht immer an ... Obwohl beim Privatkauf die Gefahr beim Aufgeben bei der Post auf den K�ufer �bergeht, kann es trotzdem zum Streit kommen, wenn die Sendung tats�chlich verlorengeht. Mehr Infos zu diesem Thema findest Du im Rechtsteil unter Punkt 4.2.1 und Punkt 4.2.2. Oft schrecken aber K�ufer vor den h�heren Versandkosten zur�ck und bestehen auf dem billigeren unversicherten Versand, auch wenn Du sie �ber die Risiken belehrst. Bei Verlust ist nat�rlich trotzdem der �rger gro�. Du solltest aus diesem Grund immer einen Zeugen haben, der Dir best�tigen kann, da� Du die Sendung auf die Post gebracht hast, dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Du solltest einen solchen Zeugen aber auch wirklich haben. Bedenke bitte, da� er in einem Gerichtsverfahren verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und Falschaussagen strafbar sind. Viele wissen auch nicht, da� die Post verschiedene Briefarten anbietet, mit der man auch Minip�ckchen absenden kann. So kann man mit einem Maxibrief, der nur 2,20 Euro kostet, ein P�ckchen mit den Maximalma�en von 35,3 cm x 25 cm x 5 cm und einem Gewicht von 1 kg versenden. Damit bekommt man viel weg! Man mu� also nicht immer zum P�ckchen greifen. Die aktuellen Preise und Ma�e findet man unter: <http://www.deutschepost.de/application/preise/t_default.jsp?id=6>. Eine �bersicht anderer Anbieter findet man im Abschnitt 6.2. Welche Versandarten Du aber auch anbietest, Du solltest in Deiner Artikelbeschreibung die Kosten f�r Porto und Verpackung m�glichst genau ausweisen, um Transparenz f�r den K�ufer zu schaffen. Bedenke dabei aber, da� die "Versandkosten" auch wirklich nur die Versandkosten decken sollen: ein Pauschalbetrag von 10 EUR f�r eine Warensendung, die ein oder zwei Euro kostet, ist unfair. (Zur G�ltigkeit solcher Vertr�gen mit �berh�hten Versandkosten siehe 4.1.4.5.) 3.2.1.4. Wer soll die Geb�hren �bernehmen? a Auktionsgeb�hren Die Auktionsgeb�hren werden von den wohl meisten Auktionsh�usern dem Verk�ufer berechnet - daher finden es viele unfair, wenn Du sie dem K�ufer aufb�rden w�rdest. Schlie�lich mu� der K�ufer dann auch erst einmal recherchieren, was denn da auf ihn zukommt - macht er es nicht, ist das Wehklagen sp�ter evtl. gro�. Deswegen erlaubt es eBay beispielsweise auch nicht mehr, da� der Verk�ufer diese Geb�hren dem K�ufer berechnet. Tut er es doch, mu� er mit der L�schung seiner Auktion rechnen. Da� trotz dieser Klausel ein g�ltiger Vertrag zustande kommt (falls die Versteigerung eben nicht vorher gel�scht wird) und da� der K�ufer dann wohl auch die Auktiongeb�hren zahlen mu�, wird im Abschnitt 4.1.4.4. n�her beschrieben. Erlaubt das Auktionshaus, da� Du diese Geb�hren dem K�ufer auferlegst, und Du willst es nichtsdestotrotz auch tun, dann mach es wenigstens transparent: Gib m�glichst genau an, wieviel auf den K�ufer zukommt, also etwas "3 EUR f�r die Anzeige und dann noch mal 4% des endg�ltigen Gebotes". Damit ersparst Du Dir Beschwerden. b Versandgeb�hren Es ist �blich, da� der K�ufer die Versandkosten �bernimmt. M�chtest Du dem K�ufer etwas Gutes tun und diese Kosten f�r ihn �bernehmen, gib sie detailliert an, da� er auch sieht, was er spart. Denk daran, da� dies aber nicht unbedingt auch zu h�heren Geboten f�hrt - viele werden trotzdem zum Gebot instinktiv die Versandkosten addieren. 3.2.1.5. Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten? a Benutzername Bevor Du etwas verkaufen kannst, mu� Du Dich erst anmelden und dabei einen Benutzernamen ausw�hlen. Dabei solltest Du schon darauf achten, da� sich dieser Name halbwegs seri�s anh�rt - wer will schon bei "suPEraRscHLoH" oder "megaheld" kaufen? b Richtige Kategorie Such Dir erst einmal die richtige Rubrik aus, in die Dein Artikel geh�rt. In der falschen Kategorie wird ihn u. U. niemand finden, weil dort niemand nach ihm sucht. c Informationsgehalt Beschreibe Deinen Artikel m�glichst genau (Hersteller, Bezeichnung, Produktnummer). Gib dar�ber hinaus ggf. n�here Infos zu Deinem Artikel an - mach Werbung, was das Produkt alles zu bieten hat. Aber beschreibe auch M�ngel (Besch�digungen, Defekte etc.) so sorgsam wie m�glich, um hinterher Reklamationen zu verhindern. d Aussagekr�ftiger Auktionstitel Verzichte auf nichtssagende Begriffe wie "super" oder "toll" und auf rei�erische Titel. Nutze den Platz stattdessen, um Deinen Artikel so gut wie m�glich zu umschreiben. Dazu sollte z. B. bei Kleidungsst�cken unbedingt die Nennung der Kleidergr��e geh�ren, insb. wenn diese nicht aus der gew�hlten Kategorie ersichtlich ist. e Rechtschreibung, �u�ere Form Achte auf Deine Rechtschreibung, und versuche die Beschreibung in eine m�glichst angenehm zu lesende Form zu bringen (Einf�gen von Abs�tzen, sorgsamer Einsatz von Fett-/Kursivschrift etc.). f Bilder Das Einf�gen eines Bildes kann in den meisten F�llen sehr anziehend auf potentielle K�ufer wirken. Aussagekr�ftige Bilder f�hren meist zu h�heren Verkaufserl�sen, da man den Zustand der Ware sehen kann. eBay bietet gegen Aufschlag an, mehr als ein Bild einzuf�gen. Das kann man sich sparen, da die Auktionsbeschreibung HTML-f�hig ist. Mit etwas Erfahrung kannst Du also kostenlos -zig Bilder auf der Auktion plazieren. Allerdings kann man dann u. U. nat�rlich auch recht leicht recherchieren, wer Du bist: wenn die Bilder z. B. unter Deiner de-Domain abrufbar sind, kann man Deinen Namen und Deine Anschrift auf der Seite der Denic erfahren. Ebenso erstellt T-Online f�r jeden Kunden, der ihren Webspace nutzt, automatisch ein Impressum mit der Kundenanschrift. Aber Vorsicht mit Bilderklau: beim dem Verwenden fremder Bilder, ohne vorher nachzufragen, begibst Du Dich rechtlich auf Glatteis. Siehe auch 4.2.5.5. g Sachm�ngelhaftung Wenn Du f�r Deine Ware keine Gew�hrleistung �bernehmen willst bzw. wenn Du diese beschr�nken willst, dann ist ein Hinweis in Deiner Anzeige angebracht. Mehr zum Thema Sachm�ngelhaftung findest Du im Punkt 4.2.4.3. h Auktionsende W�hle einen sinnvollen Zeitpunkt f�r das Auktionsende. Bei eBay enden die Versteigerungen zu der Uhrzeit, zu der sie einstellt worden sind. Daher ist es wenig sinnvoll, seine Angebote nachts um 4 Uhr ins Netz zu stellen: zu dieser Zeit ist kaum jemand vor seinem PC - und das gilt auch f�r die vielen m�glichen K�ufer, die grunds�tzlich in letzter Sekunde mitbieten. �ber den richtigen[tm] Moment f�r das Auslaufen einer Versteigerung scheiden sich die Geister: sinnvoll d�rfte es wohl sein, einen Zeitraum zu w�hlen, zu dem m�glichst viele potentielle Bieter online sein, also tags�ber (z. B. in den Abendstunden zwischen Feierabend und Zubettgehen). Auch der jeweilige Wochentag kann entscheidend sein neben verschiedenen anderen Faktoren (Wetter, Ferienzeit, Feiertage etc.). i Wortfilter Einige Auktionsh�user setzen Wortfiltersysteme ein, siehe Abschnitt 5.1.4. Daher ist es m�glich, da� Deine Auktion mit der gew�hlten Beschreibung unauffindbar wird, selbst wenn es sich nicht um etwas unanst�ndiges oder gar illegales handelt. Problematisch kann es z. B. wenn man bei eBay ein Buch �ber das Judentum oder �ber die Naziverbrechen verkaufen will: sowohl "jude*" als auch "nazi*" werden gefiltert. Insbesondere beim Auktionstitel sollte man dies bedenken. Auf Seiten wie <http://www.wortfilter.de/> kannst Du Dich �ber derartige System informieren. 3.2.1.6. Was sollte ich noch beachten? Checke regelm��ig Deine E-Mails. Falls Nachfragen kommen, macht es einen guten Eindruck, wenn Du z�gig antwortest. 3.2.2. Nach dem Versteigern 3.2.2.1. Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist? a Melde Dich beim K�ufer. Ergreife die Initiative und schreibe dem K�ufer. Was in Deine E-Mail hinein sollte: - Deine Bankverbindung (bei Vorkasse) - evtl. Anschrift oder Telefonnummer f�r R�ckfragen - ein paar freundliche Worte. :) b Sei geduldig. Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mail. Also werde nicht ungeduldig, wenn sich der K�ufer noch zwei oder drei Tagen noch nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen auch keine b�sen E-Mails. Halte Dich eher an die Ma�gaben des Auktionshauses, das meistens einen Zeitraum von einer Woche f�r die Kontaktaufnahme l��t. c Bewerte den K�ufer. Wenn die Onlineversteigerung abgeschlossen ist (Du hast das Geld und er hat die Ware - nicht vorher), gib eine Bewertung des K�ufers ab. Wenn alles gut verlief, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Gr�nde vorliegen. 3.2.2.2. Was tun, wenn der K�ufer mich nicht bewerten m�chte? Zuerst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen. Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreibe ihn doch eine kurze, h�fliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch den URL, bei dem er eine Bewertung abgeben kann (im Falle einer eBay-Auktion: siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht unh�flich und bel�stige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in dem Fall lieber dar�ber nach, ob nicht doch auf die Bewertung verzichten kannst. 3.2.2.3. Was tun, wenn der K�ufer vom Vertrag abspringt? Ob Dein K�ufer vom Vertrag zur�cktreten darf und welche Anspr�che Du dann gegen ihn hast, wird im Abschnitt 4 ausf�hrlich besprochen. Falls er nun aber doch (vielleicht ja auch in Deinem Einvernehmen) vom Vertrag abgesprungen ist, dann solltest Du Dich, bevor Du den Artikel erneut versteigerst, zun�chst an den Zweith�chstbietenden wenden - vielleicht hat er ja noch Interesse an der Sache. Bei eBay gibt es dazu auf der Auktionsseite den Button "Unterbreiten Sie ein pers�nliches Angebot" - kommt auf diese Weise ein Vertrag zustande, kannst Du die meisten gewohnten eBay-Dienstleistungen (den Treuhandservice, die Versicherung, die M�glichkeit, eine Bewertung abzugeben, ...) in Anspruch nehmen. Auch w�re es sinnvoll, sich an das Auktionshaus zu wenden, damit man Dir die Einstellungsgeb�hren zur�ckerstattet. 4. FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen 4.0 Vorbemerkungen In diesem Abschnitt werden typische juristische Sachverhalte anhand von (fingierten) Fragen n�her erl�utert. Ziel ist es, einen allgemeinen Einblick in die Rechtslage zu verschaffen. Dagegen geht es nicht um die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall. Bei Fragen, die sich um ein konkretes Problem drehen, ist ein Anwalt aufzusuchen; bitte schickt keine solchen Anfragen an den Autor - er darf und wird sie nicht beantworten (siehe auch Art. 1 � 1 I RBerG). Die folgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Es gibt aber keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollst�ndigkeit; besonders letzteres sei betont, da sich im konkreten Einzelfall f�r eine angewandte Vorschrift wohlm�glich leicht eine Ausnahme finden l��t. Und selbst wenn es eine solche Ausnahme nicht gibt: "Recht haben" und "Recht bekommen" ist (leider) nicht immer dasselbe ... Auch wenn Du einen Anspruch hast, bedeutet das nicht zwangsl�ufig, da� Du ihn auch durchsetzen kannst. Es sei noch erw�hnt, da� Dich die nachfolgenden Ausf�hrungen nicht davon abhalten sollen, es bei Konflikten zun�chst einmal mit ein paar freundlichen Worten zu versuchen, bevor Du die "Rechtskeule" auspackst und mit Paragraphen um Dich wirfst. Die Hinweise der Abschnitte 4.1 bis 4.3 beziehen sich auf deutsches Recht. 4.1. zum Kauf 4.1.1 Allgemeines zum Vertragsschlu� 4.1.1.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? Rechtlich nichts. Du hast einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen und bist auch verpflichtet, ihn zu erf�llen. Die einzige M�glichkeit, die Du hast, ist, Dich mit dem Verk�ufer zu einigen, ihm evtl. seine Auslagen zu erstatten und dann in beidseitigem Einvernehmen vom Kaufvertrag zur�ckzutreten. Ist der Verk�ufer damit nicht einverstanden, mu�t Du den Vertrag erf�llen und das Geld �berweisen. Dir bleibt dann nur der Weg, den Gegenstand selber weiterzuverkaufen. 4.1.1.2 Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es doch kein Vertrag, oder? Doch, nat�rlich habt ihr einen Vertrag. Nur ganz wenige Ausnahmen ben�tigen die Schriftform, die Mehrzahl der Vertr�ge ist formfrei. Oder wie kaufst Du Deine Br�tchen? 4.1.1.3 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem H�ndler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - f�r solche Vertr�ge gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: �� 312b ff. BGB (ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gew�hren u. a. auch ein grunds�tzliches R�cktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei Wochen kannst Du die Ware zur�ckschicken. Diese Frist f�ngt an zu laufen, wenn Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom H�ndler �ber Dein R�cktrittsrecht belehrt worden bist. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So gilt das R�cktrittsrecht u. a. nicht f�r: - Konzertkarten (� 312b III Nr. 6 BGB), - Waren, die nach Deinen W�nschen angefertigt wurden (� 312d IV Nr. 1 BGB), z. B. einen PC, den Du Dir nach gewonnener Auktion selbst zusammenstellen kannst, - Audio-, Videoaufzeichnungen und Software, die von Dir entsiegelt worden sind (� 312d IV Nr. 2 BGB), z. B. die Musik-CD, deren Plastikh�lle Du aufgerissen aus. Eine weitere Ausnahme wird in � 312d IV Nr. 5 BGB erw�hnt: | Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | nicht bei Fernabsatzvertr�gen [...] | | die in der Form von Versteigerungen (� 156) geschlossen werden. Allerdings handelt es sich bei den Online-"Versteigerungen" nach herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv � 156 BGB (siehe auch Punkt 4.3.1.). Mehr zu diesem Thema "Fernabsatzvertr�ge" findest Du etwa unter <http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz.htm> oder unter <http://www.fernabsatzgesetz.de/>. 4.1.2 Waren�bergabe 4.1.2.1 Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer hat die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. Was nun? Die Gefahr f�r die Sache geht beim privaten Verkauf auf Dich �ber, sobald die Ware an den Transporteur �bergeben wurde. Wenn also der ersteigerte Artikel auf dem Postweg verloren geht oder besch�digt wird, mu� der Verk�ufer grunds�tzlich nicht daf�r haften. Auf die Frage, /ob/ der Verk�ufer nachweisen kann, da� er die Sendung zur Post gebracht hat, wird im Punkt 4.1.2.2 eingegangen. Gehen wir zun�chst einmal davon aus, /da�/ er die �bergabe beweisen kann (z.B. durch einen Beleg oder durch Zeugen) und da� er die Sache auf die Art und Weise verschickt, wie es von Euch vereinbart wurde. War die Sendung versichert (z.B. Paket), dann solltest Du den Verk�ufer auffordern, bei der Post einen Nachforschungsauftrag zu stellen. Stellt sich heraus, da� die Sache tats�chlich verlorengegangen ist, wird der Verk�ufer den Wert ersetzt bekommen (Pakete sind grunds�tzlich bis 500 EUR versichert - wird etwas wertvolleres verschickt, lohnt sich u.U. eine Zusatzversicherung, siehe auch Punkt 6.2). Der Verk�ufer ist verpflichtet, Dir diesen Betrag auszubezahlen. War die Sendung nicht versichert (z.B. Standardbrief, B�chersendung, P�ckchen), kann man auch einen Nachforschungsantrag stellen. Dazu gibt es ein Formular "Nachforschungen im Briefdienst zu einer Sendung ohne Nachnahme", auf dem man die Sendung m�glichst genau beschreiben soll (Empf�nger, Absender, Farbe, Form etc.). N�here Infos wirst Du in Deiner Postfiliale oder �ber die Privatkundenhotline (01802 3333, 6 Cent pro Anruf aus dem DTAG-Festnetz) erhalten. Es ist nat�rlich richtig, da� die Post f�r unversicherte Sendungen, wenn sie nichts findet, auch keinen Ersatz leisten mu�. Man sollte sich aber vor Augen halten, da� die Post ein Interesse daran besitzt, da� die ihr anvertrauten Sendungen auch ankommen. Sollte es irgendwo ein "Leck" geben, durch das Briefe und P�ckchen verloren gehen, will sie es sicherlich auch stopfen. Es gibt also berechtigte Hoffnung, da� der Antrag nicht in der "Rundablage P" landet. Zudem wurde auch schon von mehreren F�llen berichtet, in denen ein solcher Nachforschungsauftrag erfolgreich war, siehe z.B. <//groups.google.com/groups?selm=news:a6nomi$gno$06$1@news.t-online.com" target="new">news:a6nomi$gno$06$1@news.t-online.com> oder <//groups.google.com/groups?selm=news:am1eoe$1m52j$1@ID-84165.news.dfncis.de" target="new">news:am1eoe$1m52j$1@ID-84165.news.dfncis.de> - ein Versuch lohnt sich also. 4.1.2.2 Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer behauptet, da� er die Sendung zur Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. Wie in 4.1.2.1 beschrieben, sollte man (auch bei Briefen und P�ckchen) zun�chst die M�glichkeit ausnutzen, einen Nachforschungsauftrag zu stellen. Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich folgende Rechtslage: Grunds�tzlich geht das Risiko mit �bergabe an den Spediteur auf den K�ufer �ber (� 447 I BGB). Hat die �bergabe stattgefunden, hast Du Pech gehabt. Daher ist die Frage, /ob/ sie �berhaupt stattgefunden hat. Wenn der Verk�ufer keinen Beleg daf�r hat, da� die Ware an Dich losgeschickt worden ist (Einlieferungszettel, Zeugenaussage eines Bekannten oder des Postbeamten), d�rfte er auch nur wenig Chancen haben, wenn das Ganze vor Gericht gehen sollte - selbst wenn er die Kaufsache tats�chlich verschickt hat ... soviel zum Thema "Recht haben und Recht bekommen". Ganz schlecht w�rde es f�r den Verk�ufer aussehen, wenn Du ihn aufgefordert h�ttest, die Sendung versichert (also z.B. als Paket) zu verschicken und er sich nicht daran gehalten h�tte: entsteht Dir dadurch n�mlich ein Schaden, mu� er Ersatz leisten (� 447 II BGB). 4.1.2.3 Ich habe von einem H�ndler etwas ersteigert. Der Verk�ufer behauptet, da� er die Sendung zur Post gebracht hat, es ist aber nie angekommen. Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr f�r die Ware erst an Dich �ber, wenn Dir die Ware �bergeben wird. Die bereits genannte Regelung aus � 447 BGB ist bei solchen Vertr�gen ("Verbrauchsg�terkauf") gem. � 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb geht entsprechend � 446 BGB die Gefahr erst bei �bergabe auf Dich �ber - und gem. � 475 I BGB darf der H�ndler mit Dir auch nichts anderes vereinbaren. 4.1.2.4 Dem Verk�ufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig: er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die Ware zu liefern. Nat�rlich ist nicht nur f�r Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe 4.1.1.1) sondern auch f�r den Verk�ufer. Zun�chst mu�t Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu �bereignen. Dazu gen�gt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gew�hre ihm eine ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis �berweisen kannst. Wenn Du statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben), erh�ht das evtl. die Chance, da� Dein Auktionspartner entsprechend reagiert. Liefert er die Kaufsache nicht und l��t die Frist einfach verstreichen, hast Du folgende M�glichkeiten: - Du trittst vom Vertrag zur�ck (� 323 I BGB). - Du verlangst vom K�ufer statt der Waren Schadensersatz (� 281 I BGB), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis f�r die Ware bei einem anderen H�ndler. - Du verlangst weiterhin die Lieferung. Wenn Du einfach vom Vertrag zur�ckgetreten bist, ohne einen Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier f�r Dich vorbei. Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst Schadensersatz, und der Verk�ufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du wohl den Weg �ber ein Gericht w�hlen m�ssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen. 4.1.2.5 Der Verk�ufer meldet sich nicht und will anscheinend gar nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal - kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen? Das ist nicht ratsam, denn solange Du nicht vom Vertrag zur�ckgetreten bist, ist er immer noch g�ltig! So kann also der Verk�ufer, wenn Du Dir l�ngstens schon Ersatz f�r die nicht gelieferte Sache besorgt hast, pl�tzlich auf die Idee kommen, doch noch zu liefern - und Du w�rst verpflichtet zu zahlen. Besonders bei h�herpreisigen Gegenst�nden w�re das recht �rgerlich. 4.1.2.6 Ich hab dem Verk�ufer den Kaufpreis �berwiesen. Nun liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr. Was soll ich tun? Du hast im Grund die gleichen M�glichkeiten, wie im Punkt 4.1.2.4. Allerdings hast Du, wenn Du - wie dort beschrieben - vom Vertrag zur�cktrittst, auch Anspruch auf R�ckerstattung des Kaufpreises. Ebenso w�rde sich dann der Schaden, den Du ersetzt verlangst, auf den vollen Beschaffungspreis f�r die Ersatzware erstrecken. Solltest Du den Verdacht haben, da� es sich um einen Betrug handelt (also da� der Verk�ufer z. B. Dein Geld angenommen hat, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, Dir die Ware zu schicken), k�nntest Du auch �ber eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch m�ndlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstattet werden. Einige Polizeidienststellen erm�glichen sogar Onlineanzeigen wie K�ln (<http://www.polizei.nrw.de/koeln/>) oder Aachen (<http://www.polizei-aachen.de/>). Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mi�verst�ndnisse zwischen K�ufer und Verk�ufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal �berdenken solltest. Hast Du Dich dann aber einmal zu diesem Schritt entschlossen, la� Dir nicht zu viel Zeit: bei einem gro� angelegten Betrugsfall kann es auf jeden Tag ankommen ... Schlie�lich bleibt Dir noch die M�glichkeit, die Versicherung Deines Auktionshauses einzuschalten: eBay bietet beispielsweise eine Versicherung bis 200 EUR (abz�glich 25 EUR Selbstbeteiligung) f�r solche F�lle an. 4.1.3 Sachm�ngelhaftung/Garantie 4.1.3.1 Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung hervorging. Was kann ich machen? Nach � 433 I Satz 2 BGB mu� der Verk�ufer "dem K�ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm�ngeln [...] verschaffen." Eine Sache ist m�ngelfrei, "wenn sie bei Gefahr�bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich f�r die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich f�r die gew�hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art �blich ist und die der K�ufer nach der Art der Sache erwarten kann." (� 434 I BGB). Ein Sachmangel liegt also vor, wenn ... - ... der Artikel anders beschaffen ist, als es in der Beschreibung steht, und dies f�r Dich ein Nachteil ist. Beispiel: der ersteigerte PC hat nur 256 MB RAM statt 512 MB oder die Schuh- gr��e der gekauften Pumps betr�gt 41 statt 37. - ... der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen l��t, die in der Beschreibung aufgef�hrt ist. Beispiel: die ersteigerte Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so im Auktionstext stand. - ... der Artikel anders beschaffen ist, als man es von einem solchen Produkt normalerweise erwarten kann, selbst wenn dazu nichts in der Beschreibung stand. Beispiel: der ersteigerte Monitor hat einen Gr�nstich, was in der Auktionsbeschreibung weder erw�hnt noch ausdr�cklich ausgeschlossen wurde. Dagegen sind bei einem "mehrfach gelesenen Buch" ein paar Eselsohren kein Mangel. - ... der Artikel anders beschaffen ist, als dies Verk�ufer oder Hersteller in der Werbung versprochen haben (Ausnahmen: der Verk�ufer kannte die Werbung nicht, die Werbung wurde zwischen- zeitlich berichtigt oder die Werbung war nicht kaufent- scheidend).Beispiel: das gekaufte Mobiltelefon besitzt keinen Vibrationsalarm, obwohl der Hersteller damit wirbt. - ... die Monatageanleitung eines Artikels, der zum Zusammenbauen bestimmt ist, mangelhaft ist. Beispiel: die Anleitung des ersteigerten Billy-Regals fehlt oder sie ist in Schwedisch. - ... eine zu geringe Menge des Artikels geliefert wurde. Beispiel: Du ersteigerst 10 kg Legosteine, es werden aber nur 5 kg geliefert. - ... ein anderer Artikel geliefert wurde ("aliud"). Beispiel: der Verk�ufer liefert Dir statt dem ersteigerten 24-b�ndigen Brockhaus die 30-b�ndige Encyclop�dia Britannica. Dabei mu� der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die Gefahr auf Dich �bergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst sp�ter aufgetreten, mu� der Verk�ufer daf�r nicht haften. Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verk�ufer Nacherf�llung verlangen (�� 437, 439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm fordern, da� er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, da� er Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherf�llung, insb. die f�r Dich entstehen Portokosten, hat der Verk�ufer zu tragen (� 439 II BGB). Bevor Du weitere Schritte einleitest, mu�t Du ihm grunds�tzlich erst eine ausreichende Frist zu Nacherf�llung setzen (Ausnahme: z. B. wenn er "ernsthaft und endg�ltig" die Nacherf�llung abgelehnt hat). Ist diese Frist verstrichen, ohne da� die Nacherf�llung erfolgreich war (gem. � 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. � 437 BGB folgende M�glichkeiten: - Du kannst vom Vertrag zur�cktreten (� 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (� 441 BGB) und - Du kannst Schadensersatz (�� 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (� 284 BGB). Bei unerheblichen M�ngeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern, ein Vertragsr�cktritt ist nicht m�glich (� 323 V BGB). Bist Du vom Vertrag zur�ckgetreten, mu�t Du die Sache nat�rlich wieder zur�ckgeben. Hast Du sie besch�digt oder ist sie verlorengegangen, mu�t Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht f�r den Verschlei�, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem Vertragr�cktritt, hast Du Anspruch auf die R�ckerstattung des Kaufpreises. Auf die Frage der Verj�hrung und des grunds�tzlichen Ausschlusses von Sachm�ngelhaftung wird im Punkt 4.1.3.2 (Privatkauf) und im Punkt 4.1.3.3 (Kauf bei H�ndler) eingegangen. 4.1.3.2 Ich habe etwas von privat ersteigert. Mu� der Verk�ufer f�r Sachm�ngel haften und wie lange? Auch beim privaten Verkauf hat der K�ufer ein Recht auf M�ngelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Anspr�che verj�hren grunds�tzlich erst nach zwei Jahren (� 438 I Nr. 3 BGB). Allerdings kann der Verk�ufer die Gew�hrleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies h�tte er dann in der Artikelbeschreibung erw�hnen m�ssen ... Unter Umst�nden kannst Du also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherf�llung verlangen, wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast. Eine Beschr�nkung der Sachm�ngelhaftung gilt aber nur f�r M�ngel, die der Verk�ufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig verschweigt, mu� er trotzdem haften (� 444 BGB). Beispiel: es wird eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, f�r die der Verk�ufer die Haftung ausschlie�t. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der Artikelbeschreibung aufgef�hrt zu haben, so mu� er trotz Ausschlu� haften. 4.1.3.3 Ich habe etwas von einem H�ndler ersteigert. Mu� der Verk�ufer f�r Sachm�ngel haften und wie lange? Beim sogenannten "Verbrauchsg�terkauf" hat der Verk�ufer (also der H�ndler) eine erweiterte Sachm�ngelhaftung im Vergleich zum privaten Verkauf: die Verj�hrungsfrist Deines Anspruchs auf M�ngelfreiheit von 24 Monaten (� 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw. nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gek�rzt werden. Auch hier mu� der Verk�ufer in jedem Fall f�r arglistig verschwiegene M�ngel zwei Jahren haften (� 444 BGB). 4.1.3.4 Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt gegangen. Habe ich Garantie? Zun�chst sollte der Unterschied zwischen Garantie und Sachm�ngelhaftung (fr�her: "Gew�hrleistung") verdeutlicht werden: Sachm�ngelhaftung: Du hast darauf Anspruch, da� die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahren�bergabe m�ngelfrei war. (Haltbarkeits-)Garantie: Du hast darauf Anspruch, da� die Kaufsache �ber einen bestimmten Zeitraum m�ngelfrei bleibt. Eine Garantie wird meistens vom Hersteller darauf abgegeben, da� ein Produkt �ber einen bestimmten Zeitraum m�ngelfrei bleibt. Allerdings k�nnen bestimmte Komponenten auch von der Garantie ausgeschlossen werden (z. B. beim Mobiltelefon der Akku) oder man gibt nur auf bestimmte Teile Garantie (z. B. beim Auto nur auf den Motor). Niemand wird gezwungen, eine Garantie anzubieten - tut man es aber, ist derjenige, der die Garantie erkl�rt (ob nun Hersteller, Verk�ufer oder ein Dritter), daran gebunden (� 443 BGB). Die Sachm�ngelhaftung (siehe 4.1.3.1 ff.) bleibt davon unber�hrt. D. h. es kann gut sein, da� die Sachm�ngelhaftung seitens des Verk�ufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine (freiwillige) Garantieleistung erbringt. Gl�ck gehabt! Solltest Du ein Produkt ersteigern, f�r das die Garantiefrist des Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verk�ufer vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. �. zu bitten. Ansonsten k�nntest es im Garantiefall schwer werden, dem Hersteller zu belegen, da� die Frist noch nicht abgelaufen ist, und Du w�rst u. U. auf dessen Kulanz angewiesen ... 4.1.3.5 Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung stand, da� er m�glicherweise defekt ist. Nun ist es wirklich defekt, kann ich ihn zur�ckgeben? Wenn der Artikel als "m�glicherweise defekt" oder �hnlich beschrieben wurde, ist die Funktionst�chtigkeit des Artikels keine zugesicherte Eigenschaft, und er mu� daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also nicht zur�ckgeben. Bei Ger�ten, die "m�glicherweise defekt" sind, kann man zu 99,9% davon ausgehen, da� sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager ben�tigt. Anders liegt der Fall, wenn der Verk�ufer wu�te, da� die Sache kaputt ist, er aber trotzdem schrieb, sie /k�nnte/ defekt sein: bei einem vom LKW �berfahrenen Handy, f�r das "keine Funktionsgarantie" gegeben wurde, ist es offensichtlich, da� der Verk�ufer den Mangel arglistig verschwiegen hat - in den meisten anderen F�llen, wirst Du aber Schwierigkeiten mit dem Nachweis bekommen ... Selbstverst�ndlich h�ngt es immer im Einzelfall von der genauen Formulierung der Ausschlu�klausel ab. Hier kann aber nur noch ein Anwalt weiterhelfen. 4.1.3.6 Nun hat der Verk�ufer �berhaupt nichts zur Funktionst�chtigkeit geschrieben, mu� es dann funktionieren? Ja. Der Verk�ufer mu� grunds�tzlich auch ohne Zusicherung die Fehlerfreiheit der Ware gew�hrleisten. Zusicherung ist nur Versch�rfung der Gew�hrleistung. Wenn der Verk�ufer ausdr�cklich eine Eigenschaft ausschlie�t, die bei Sachen der gleichen Art �blich ist, ist diese fehlende Eigenschaft nat�rlich auch kein Mangel, f�r den er haften mu�. Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verk�ufer nicht wu�te, da� der Artikel defekt war, also keine arglistige T�uschung (iSv � 444 BGB) vorliegt, und die Sachm�ngelhaftung grunds�tzlich ausgeschlossen wurde. 4.1.4 Sonstiges 4.1.4.1 Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf gedr�ckt o. �.) und so mehr geboten, als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden? Nicht unbedingt. Du wollest ja eine Willenserkl�rung dieses Inhaltes gar nicht abgeben - daher kannst Du sie anfechten (� 119 I Alt. 2 BGB). Die Anfechtung mu� unverz�glich erfolgen, nachdem Du Deinen Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig. Sollte dem Verk�ufer durch Deinen Vertipper ein Schaden entstanden sein, bist Du ihm gegen�ber allerdings schadensersatzpflichtig. (Beispiel: Du willst eine CD f�r 10 EUR ersteigern, tippst aber 100 EUR ein und merkst es erst, als die Auktion beendet ist - Du hast den Zuschlag f�r XX EUR bekommen. H�ttest Du nicht mitgeboten, w�re die CD f�r 20 EUR weggegangen ... Nun fichtst Du an, und die CD mu� erneut versteigert werden - allerdings kommen am Ende nur 15 EUR raus. Also hat der Verk�ufer einen Schadensersatzanspruch in H�he von 5 EUR gegen Dich zzgl. evtl. angefallener zus�tzlicher Auktionsgeb�hren.) Wie aber bereits in den Vorbemerkungen (4.0.) erw�hnt, ist "Recht haben" und "Recht bekommen" nicht immer das Gleiche: Du tr�gst bei der Anfechtung die Beweispflicht. Das hei�t, wenn die Sache vor Gericht k�me, m��test Du es dem Richter schl�ssig vortragen und ggf. auch belegen, da� und wieso Du Dich geirrt hast. In manchen F�llen wird es aber einfacher sein, sich mit dem Verk�ufer darauf zu einigen, das Produkt zum zweith�chsten Gebot abzunehmen und die Ware dann ggf. selbst weiterzuversteigern. 4.1.4.2 Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden? Nicht unbedingt. Auch in diesem Fall l��t das Gesetz es zu, da� Du Deine Willenserkl�rung (also Dein Gebot) anfichtst (� 119 I Alt. 1 BGB). Die Anfechtung mu� unverz�glich erfolgen, nachdem Du Deinen Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig. Aber auch diesmal bist Du wieder schadensersatzpflichtig und tr�gst auch die Beweislast (siehe Punkt 4.1.4.1). Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Verk�ufer Dich mit seinem Angebotstext vors�tzlich in die Irre gef�hrt hat (also wenn er z. B. in der gesamten Beschreibung den Eindruck erweckt, er w�rde eine DVD verkaufen, dann aber in einem kurzen Nebensatz erw�hnt, da� es nur um die H�lle der DVD geht). Eine solche arglistige T�uschung (� 123 BGB) berichtigt Dich nat�rlich auch zur Anfechtung, allerdings mu� diese zum einen nicht unverz�glich nach der Entdeckung erfolgen sondern binnen Jahresfrist (� 124 BGB). Au�erdem bist Du nat�rlich auch nicht schadensersatzpflichtig. 4.1.4.2b Ich habe unbewu�t statt einem Produkt nur dessen Verpackung ersteigert. Mu� ich die Schachtel trotzdem abnehmen oder ist das schon Betrug? Genau wie in Punkt 4.1.4.2 beschrieben, bist Du anfechtungsberechtigt: Du kannst also im Nachhinein Dein Gebot unwirksam machen. In der Regel sollte es auch kein Problem sein, Deinen Irrtum in einer etwaigen Gerichtsverhandlung zu beweisen: denn niemand gibt mehrere hundert Euro f�r eine leere Pappschachtel aus. Zur Frage, ob Du schadensersatzpflichtig bist, kommt es darauf an, ob Dich Dein Verk�ufer get�uscht hat. Grunds�tzlich ist es nat�rlich v�llig legitim auch Originalverpackungen ohne Inhalt zu verkaufen: schlie�lich gibt es auch K�ufer, die ein bestimmtes Produkt besitzen, denen aber die Verpackung fehlt (etwa um die Sache zu verschenken oder gewinnbringender weiterzuverkaufen). Allerdings ist es seit Ende 2002 (wohl durch Presseberichte �ber solche Verk�ufe inspiriert) zur Mode geworden, leere Pappschachtel mit mi�verst�ndlicher Auktionsbeschreibung anzubieten. Wer als Verk�ufer versucht, den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine Verpackung *mit* Inhalt, der t�uscht seinen K�ufer. Da� der Bieter durch sorgf�ltiges Lesen den Irrtum h�tte verhindern k�nnen, weil in irgendeinem Nebensatz erw�hnt wird, da� die Schachtel leer ist, ist dabei nicht entscheidend: Schlie�lich hat der Verk�ufer den Irrtum bewu�t provoziert (durch mi�verst�ndliche Beschreibungen wie "OVP"; durch die ausgew�hlten Kategorien; durch Fotos und Umschreibungen des Produktes, das ja nicht zum Verkauf steht; ...). Er wu�te, da� es Teilnehmer gibt, die sich den Auktionstext nicht genau durchlesen - und um diese Personen zu t�uschen, hat er die Beschreibung m�glichst mi�verst�ndlich gehalten. Es k�me also eine Anfechtung gem. � 123 BGB in Betracht, durch die kein Schadensersatzanspruch entsteht. Ebenso begibt sich ein solcher Verk�ufer strafrechtlich auf Glatteis: wollte er n�mlich tats�chlich die Bieter t�uschen, h�tte er sich wohlm�glich eines Betruges gem. � 263 StGB strafbar gemacht. Stellt der gelackmeierte Kunde Strafanzeige gegen ihn, kann dies unangenehme Folgen f�r den Verk�ufer haben. 4.1.4.3 Ich hab bei einer Auktion aus Spa� ein paar Tausend Euro geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung � la "halbes K�sebr�tchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Mu� ich den Betrag nun wirklich zahlen? Nein, sofern Du Dein Gebot nicht ernstlich gemeint hast und davon ausgegangen bist, da� das auch jeder merkt (ein sog. "guter Scherz"). In einem solchen Fall ist Deine Willenserkl�rung nichtig (� 118 BGB). Sollte der Anbieter allerdings wider Erwarten davon ausgehen, da� das Gebot ernst gemeint war, bist Du verpflichtet, ihn aufzukl�ren. Gem. � 122 BGB machst Du Dich durch so einen Scherz allerdings schadensersatzpflichtig. 4.1.4.4 Der Verk�ufer verlangt von mir auch die Erstattung der Versteigerungsgeb�hren, obwohl das die AGB des Auktions- hauses verbieten. Mu� ich trotzdem zahlen? Es kommt drauf an. Wenn in der Auktionbeschreibung nichts davon stand, mu�t Du sie auch nicht bezahlen, denn die Versteigerungsgeb�hren werden bei den meisten Plattformen dem Verk�ufer in Rechnung gestellt. Anders sieht es aus, wenn in der Beschreibung ausdr�cklich erw�hnt wurde, da� die Geb�hren vom K�ufer zu tragen sind. In diesem Fall hast Du mit Deinem Gebot eine Willenserkl�rung abgegeben, die sich auf den Abschlu� eines Vertrages mit eben diesem Inhalt ("Ich �bernehme die Auktionsgeb�hren") richtet. Da� dieses Vorgehen nun evtl. gegen die AGB des Auktionshauses verst��t, �ndert wohl nichts daran, da� Eurer Vertrag g�ltig ist: Die AGB k�nnen zwar helfen, falls es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung der Willenserkl�rungen kommt: "Verst�ndnisl�cken k�nnen dann unter R�ckgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen begr�ndeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verst�ndnis �ber die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden." (BGH, Urteil vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01, z. B. http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm). Allerdings ist der von Euch geschlossene Vertrag recht eindeutig, so da� die AGB keine rechtliche Wirkung im Verh�ltnis von Dir und dem Verk�ufer zueinander entfalteten. Wenn Du die Auktionsgeb�hren nicht bezahlen willst, hilft wohl nur eines: nicht mitbieten. 4.1.4.5 Ich hab mit dem Verk�ufer vereinbart, da� ich die Versandkosten �bernehme. Jetzt verlangt er von mir eine �berteuerten Betrag. Mu� ich zahlen? Es kommt drauf an. Steht in der Auktionsbeschreibung nur "K�ufer tr�gt Versandkosten", ohne da� ein bestimmter Betrag erw�hnt wird, dann mu�t Du auch nur die tats�chlichen Versandkosten tragen - und zwar nach "billigem Ermessen": Wenn der Verk�ufer Dir das Paket per Taxi bringen l��t, kann er nicht mehrere hundert Euro von Dir verlangen, selbst wenn das die tats�chlichen Kosten sind (au�er, Ihr h�ttet die Taxifahrt vereinbart). Ebensowenig kann der Verk�ufer eine utopische Summe (f�r Verdienstausfall, Benzinkosten, u. �.) verlangen, weil er wegen Deines Pakets zur Post fahren mu�te: Schlie�lich kann man sich z. B. bei der Deutschen Post ein Paket f�r nur 3 EUR mehr (Freeway Paketmarke) von zu Hause abholen lassen. Wenn in der Auktionsbeschreibung dagegen eine feste Pauschale f�r Porto und Verpackung angegeben wurde, dann ist dieser Betrag wohl auch Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn dieser Betrag nun die tats�chlichen Versandkosten �bersteigt, dann sollte dies durch den Grundsatz der Privatautonomie gedeckt sein: schlie�lich hast Du gewu�t, da� es eine Pauschale ist, die h�her ist als die wirklichen Unkosten - und Du hast trotzdem mitgeboten ... 4.1.4.6 In der Auktionsbeschreibung stand "zuz�glich 16% Mwst". Darf das der Verk�ufer, und mu� ich zahlen? Kurze Antwort: Er darf es wohl nicht, Du mu�t aber wohl trotzdem zahlen. Ausf�hrliche Anwort: Die Preisangabenverordnung bestimmt, da� man einem "Letztverbraucher" (zum Beispiel einem privaten K�ufer) grunds�tzlich Endpreise angeben mu� - das hei�t den Preis inkl. Mehrwehrssteuer (der sog. Bruttopreis). Ein Versto� dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbu�e bis 25.000 EUR geahndet werden kann (�� 10 I Nr. 1 PAngV, 3 WiStG). Keine Endpreise mu� der Verk�ufer gem. � 9 I Nr. 1 PAngV dann angeben, wenn er die Waren beispielsweise ausschlie�lich Gewerbetreibenden, Selbst�ndigen oder Beh�rden anbietet. In diesem Fall mu� er aber daf�r Sorge tragen, da� auch nur diese Personengruppe die Ware kaufen kann. Dies ist bei eBay-Pro nicht grunds�tzlich der Fall. Eine weitere Ausnahme, da� der Verk�ufer keine Endpreise angeben mu�, bietet � 9 I Nr. 5 PAngV: Warenangebote bei Versteigerungen. Allerdings sind Onlineversteigerungen wohl nicht unter "Versteigerungen" im Sinne dieser Verordnung zu subsumieren (�hnlich wie bei � 312d IV Nr. 5 BGB und � 34b GewO, vgl. Abschnitt 4.3.1.). Aber auch wenn die Verwendung von Nettopreisen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wird dadurch noch lange nicht die Klausel "zzgl. Mwst." oder gar der ganze Vertrag ung�ltig: zwar ist gem. � 134 BGB ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verst��t, allerdings ist � 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung lediglich eine Ordnungsvorschrift, die die G�ltigkeit des Vertrages nicht ber�hrt. Nun k�nnte es sich bei "zzgl. Mwst." um eine Allgemeine Gesch�ftsbedingung handeln, wenn der Verk�ufer diese Klausel �fters in seinen Auktionsbeschreibungen verwendet (� 305 BGB). In diesem Fall w�re es m�glich, da� die Klausel "�berraschend" und damit unwirksam ist (� 305c BGB) ... Diese Alternative scheidet jedoch aus, wenn Du bei Gebotsabgabe gewu�t hast, da� zu dem Preis noch 16% Steuern dazukommen - schlie�lich kannst Du dann ja nicht mehr �berrascht werden. Die M�glichkeit einer Anfechtung wegen Erkl�rungsirrtums, wenn Du die Artikelbeschreibung nicht richtig durchgelesen h�ttest, bleibt Dir nat�rlich nach wie vor, siehe 4.1.4.2. 4.1.4.7 In der Auktionsbeschreibung beh�lt sich der Verk�ufer ausdr�cklich einen verbindlichen Vertragsabschlu� vor. Kommt trotzdem ein Vertrag zustande? Nein. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, da� K�ufer und Verk�ufer zwei �bereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserkl�rungen abgeben. Das scheitert hier allerdings schon daran, da� es sich bei dem "Angebot" des Verk�ufers um keine Willenserkl�rung handelt: Es fehlt am Rechtsbindungswillen, da er deutlich macht, da� er eben keinen Vertrag schlie�en will. Also ergibt sich auch kein Anspruch, wenn man bei einer solchen Auktion mitbietet. So sieht es auch die Rechtssprechung: - Ein Verk�ufer hat bei eBay einen Austin Rover MK2 Mini eingestellt mit dem Vermerk "Verhandlungsbasis: 1900 DM. Nicht bieten!". Jemand hat trotzdem geboten und f�r 655 DM den Zuschlag bekommen. Nat�rlich wollte der Verk�ufer nicht liefern. Der K�ufer zog vor das AG Kerpen - und verlor. (Urteil vom 25.05.2001, AZ: 21 C 53/01, <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020167.htm>) - Jemand hat f�r eine Modelleisenbahn (Wert: ca. 13.500 DM) eine Auktion gestartet. Dort schrieb er in der Einleitung: "Achtung, dies ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten!". Es hat selbstverst�ndlich doch jemand mitgesteigert und mit 1.565 DM die Auktion gewonnen. Als der Verk�ufer nicht liefern wollte, hat sich der Bieter ein �hnliches Modell gekauft und wollte nun Schadensersatz. Auch dieser Fall kam vor ein Gericht und auch diesmal hat der Kl�ger verloren (LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, AZ: 3 O 289/01, <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020374.htm>). Da� dieses Verhalten jeweils gegen die AGB des Auktionshauses versto�en hat, hat den Kl�gern nicht weitergeholfen. Jedoch ist anzumerken, da� der Vorbehalt auch in der Auktionsbeschreibung erkl�rt werden mu�: Wenn sich der Verk�ufer insgeheim denkt, keinen verbindlichen Vertrag abschlie�en zu wollen, ist das ein geheimer Vorbehalt (� 116 BGB), der nicht alleine zur Nichtigkeit der Willenserkl�rung f�hrt. Ebenso wenig nutzt es dem Verk�ufer, wenn er /nach/ gewonnener Auktion den Vorbehalt erkl�rt - dann ist der Vertrag ja schon geschlossen. 4.1.4.8 Ich habe hinterher erfahren, da� ich Hehlerware ersteigert hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Mu� ich die Ware zur�ckgeben? Wenn Du nicht gewu�t hast, da� Du auf Hehlerware bietest (Waren aus Diebst�hlen, Unterschlagungen, Veruntreuungen), hast Du Dich auch nicht gem. � 259 StGB strafbar gemacht, da bei Deiner Handlung der Vorsatz gefehlt hat. Allerdings hast Du wahrscheinlich keinen Eigentum an der Sache erworben, sofern es sich um Diebesgut handelt. Zwar gibt es einen sogenannten "gutgl�ubigen Erwerb" (�� 932 ff. BGB), durch den Du auch dann Eigent�mer werden kannst, wenn dem Verk�ufer die Sache gar nicht geh�rt hat. Dazu mu�t Du in gutem Glauben sein - Du darfst also nicht wissen, da� Dein Vertragspartner die Sache nicht verkaufen darf. Jedoch gilt dies (bis auf wenige Ausnahmen) nicht, wenn die Kaufsache dem tats�chlichen Eigent�mer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie sonst abhanden gekommen ist. Somit bleibt der Bestohlene grunds�tzlich weiterhin Eigent�mer und kann von Dir die R�ckgabe verlangen. Den von Dir bezahlten Kaufpreis mu� er Dir nicht erstatten - dazu mu�t Du Dich an Deinen Verk�ufer halten. 4.1.4.9 Ich habe den Kaufpreis an den Verk�ufer �berwiesen, m�chte mein Geld aber wieder zur�ck (weil ...). Kann ich die �berweisung zur�ckbuchen lassen? Nein, das ist (trotz des weit verbreiteten Irrglaubens) grunds�tzlich nicht m�glich. Man kann zwar eine Lastschrift zur�ckgeben, also wenn jemand Drittes einen Betrag von Deinem Konto abbucht. Wenn man allerdings selbst die �berweisung veranla�t, ist diese in der Regel nicht mehr r�ckg�ngig zu machen. (Ausnahmen sind evtl. Vertipper beim Betrag oder versehentliche Doppel�berweisungen: wenn man sich in einem solchen F�llen /umgehend/ mit seiner Bank in Verbindung setzt, hat man vielleicht noch eine Chance, die �berweisung aufzuhalten, bevor sie ausgef�hrt wird.) Siehe dazu auch <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#12.3> und <http://www.zahlungsverkehr-faq.de/ueberweisung.html>. 4.2. Zum Verkauf 4.2.1 Vertragsschlu� 4.2.1.1 Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch sehr viel mehr wert. Mu� ich ihn trotzdem zu diesem Preis verkaufen? Grunds�tzlich schon. Durch Dein Einstellen des Artikels und durch das Gebot des H�chstbieters ist ein g�ltiger Kaufvertrag zustande gekommen. Dies ist schlie�lich auch das Ziel einer �blichen Internetauktion, wie man es aus den AGB der meisten Plattformen herauslesen kann. Die Tatsache, da� Du im Nachhinein nicht mit dem erreichten Ergebnis zufrieden bist, �ndert nichts: schlie�lich hast Du ja bewu�t den (niedrigen) Startpreis ausgew�hlt - und da� dieser Startpreis schlimmstenfalls auch der Kaufpreis sein k�nnte, mu�te Dir von Anfang an klar sein. Auch der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mit der Verbindlichkeit von Onlineauktionen besch�ftigt: ein H�ndler hatte einen neuen VW-Passat (Verkaufspreis: ca. 39.000 DM) zu einem Startpreis von 10 DM bei Ricardo eingestellt; das H�chstgebot lag am Schlu� bei 26.350 DM. F�r den H�ndler war das zu wenig und er wollte nicht liefern - der BGH hat dagegen entschieden, da� ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. (Urteil vom 07.11.2001m AZ: VIII ZR 13/01, z. B. <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>). Anders s�he es aus, wenn sich der Verk�ufer einen Vertragsschlu� vorbeh�lt und den K�ufer davon auch in Kenntnis gesetzt hat (z. B. �ber ein Reserve-Price-System, wie es eBay.com anbietet, siehe 5.1.2a). 4.2.2 Waren�bergabe 4.2.2.1 Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen. Sobald Du die Ware bei der Post abgibst, geht die Gefahr auf dem K�ufer �ber (� 447 BGB). Das hei�t, wenn die Ware verloren geht oder besch�digt wird, ist das nicht mehr Dein Problem ... (au�er, Du h�ttest fahrl�ssig gehandelt und die Sachen z. B. nicht richtig verpackt oder Du h�ttest die Ware entgegen den Anweisungen des Verk�ufers nicht versichert). Und nun wieder zum Thema "recht haben und Recht bekommen": Wenn Du nicht belegen kannst, da� Du die Ware verschickt hast, wirst Du vor Gericht alt aussehen. Daher solltest Du immer daf�r sorgen, da� Du einen Beleg hat: das kann der Einlieferungszettel sein oder auch die Aussage eines Freundes, der mit Dir auf der Post war. Was dann als Beweis gewertet wird und was nicht, liegt allerdings letztendlich im Ermessen des Richters ... 4.2.2.2 Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder P�ckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger? Bei Paketen und Einschreiben bekommst Du einen Zettel als Nachweis von der Post. Mit Hilfe dieses Zettels kannst Du beweisen, da� Du etwas verschickt hast, und es kann nachgeforscht werden, wo der Artikel geblieben ist. (Wenn der andere behauptet, Du h�ttest ihm einen Ziegelstein geschickt, wird das nat�rlich wenig nutzen - dazu br�uchtest Du schon einen Zeugen, der vom Verpacken des P�ckchens bis zum Aufgeben bei der Post an Deiner Seite war ... Allerdings ist das bei Produkten im Wert von ein paar Euro sicherlich unn�tig, und auch sonst sollte man doch eigentlich sich auf das Gute im Menschen verlassen k�nnen, oder? :-)) Ferner ist die Sendung bis zu einer bestimmten Summe versichert. Verschickst du h�herpreisige Gegenst�nde (z. B. wertvolle Uhren), solltest du auf jeden Fall eine Zusatzversicherung abschlie�en. 4.2.3 Geld�bergabe 4.2.3.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und Vorauskasse vereinbart. Der K�ufer �berweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag, und Du hast Anspruch auf dieses Geld. Zun�chst solltest Du ihm eine ausreichende Frist (z. B. eine Woche) setzen, seine vertraglichen Leistungen zu erf�llen, sprich: um zu bezahlen. Dazu gen�gt eine E-Mail - ein Einschreibebrief k�nnte jedoch vorteilhafter sein. L��t er die Frist verstreichen, ohne zu zahlen, hast Du folgende M�glichkeiten: - Du trittst vom Vertrag zur�ck (� 323 I BGB), - Du verlangst vom K�ufer statt Zahlung des Kaufpreises (und statt der Abnahme der Kaufsache) Schadensersatz (� 281 I BGB) oder - Du bestehst weiterhin auf Erf�llung des Kaufvertrages. Solltest Du vom Vertrag zur�cktreten, ohne weitere Forderungen zu stellen, ist die Sache hier f�r Dich erledigt: Du kannst den Artikel erneut versteigern. Denk aber daran, Dich an das Auktionshaus wegen einer evtl. Gutschrift der Geb�hren zu wenden. Solltest Du weiterhin auf die Vertragserf�llung bestehen, kannst Du nun auch Zinsen verlangen (� 288 BGB): Der Zinssatz betr�gt pro Jahr 5 %-Punkte �ber dem aktuellen Basiszinssatz - dieser ist derzeit bei 2,47%, also ergibt sich ein Satz von 7,47% p. a. (Stand: 01.07.2002). Berechnen darfst Du die Zinsen ab dem Einsetzen des Verzuges - und der Verzug hat eingesetzt: - als er Deine Mahnung erhalten hat (� 286 I BGB), also etwa o. g. Schreiben, - sp�testens jedoch drei�ig Tage nach Erhalt Deiner ersten Zahlungsaufforderung (� 286 III BGB). Wenn der K�ufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen (Zahlung des Kaufpreises bzw. des Schadensersatzes) eingeht, wirst Du wohl den Weg �ber ein Gericht w�hlen m�ssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Beim Eintreiben von Geldforderungen hast Du die M�glichkeit, recht einfach von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten: Dazu f�llst Du einen Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem Schreibwarengesch�ft), bezahlst die Gerichtsgeb�hren ("Ohne Schu� kein Jus" - die Geb�hren kannst Du aber vom K�ufer zur�ckverlangen) und schickst den Wisch ab. Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt - legt er innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast Du einen vollstreckbaren Titel ... N�heres zum Thema Mahnverfahren findest Du auf einer der vielen Seiten im Netz: <http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE>. Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es selbstverst�ndlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen. 4.2.3.2 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer �berweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. Auch hier hast Du die gleichen M�glichkeiten wie in Punkt 4.2.3.1. Dazu k�nnte sich die Frage auftun, ob der K�ufer �berhaupt jemals die Absicht hatte zu zahlen - hatte er sie wohl nicht, dann liegt ein Betrugsfall nahe. Solltest Du diesen Verdacht haben, k�nntest Du auch �ber eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch m�ndlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstattet werden. Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mi�verst�ndnisse zwischen K�ufer und Verk�ufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal �berdenken solltest. 4.2.4 Sachm�ngelhaftung/R�cktrittsrecht 4.2.4.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und das Gesch�ft wurde normal abgewickelt. Jetzt gef�llt der Artikel dem K�ufer aber nicht. Mu� ich ihn zur�cknehmen? Wenn Du als Privatperson verkauft hast und in Deiner Artikelbeschreibung kein R�ckgaberecht versprochen hast: nein, mu�t Du nicht. Im deutschen Kaufrecht gibt es kein generelles R�ckgaberecht. Wenn z. B. Karstadt das zu kleine T-Shirt zur�cknimmt oder man beim MediaMarkt den Videorecorder umtauschen kann, hat das mit Kulanz oder Kundenfreundlichkeit zu tun - eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht (entgegen dem Volkst�mlichen Rechtsirrtum: siehe <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#1.2>). Daher sind auch �ber eBay geschlossene Vertr�ge nun einmal grunds�tzlich einzuhalten ("Pacta sunt servanda."). Worauf sich der K�ufer allerdings m�glicherweise beziehen k�nnte, sind die Bestimmungen im BGB zu Fernabsatzvertr�gen (ehemals: Fernabsatzgesetz). Dort wird bestimmt, da� bei Vertr�gen zwischen Unternehmer und Verbrauchen, die z. B. via Internet zustande kommen, grunds�tzlich ein R�cktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen besteht. F�r Dich als privaten Verk�ufer spielt das jedoch keine Rolle. Fazit: Wenn Du den Artikel zur�cknimmst, dann ist das reine Nettigkeit von Dir. Bist Du dagegen ein H�ndler, sieht die Sache nat�rlich anders aus (vgl. Punkt 4.2.5.3). Dabei sei erw�hnt, da� es nicht unbedingt notwendig ist, da� Du einen Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768 Bewertungen hast, dann wird ein Richter wohl kaum davon ausgehen, da� es sich bei Dir um private Auktionen handelt - ebenso w�rde das wohl auch das Finanzamt sehen ... 4.2.4.2 Ich habe privat etwas versteigert. Mu� ich Gew�hrleistung bieten? Grunds�tzlich ja. Nach � 433 I Satz 2 BGB mu�t Du "dem K�ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm�ngeln [...] verschaffen." Eine Sache ist m�ngelfrei, "wenn sie bei Gefahr�bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich f�r die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich f�r die gew�hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art �blich ist und die der K�ufer nach der Art der Sache erwarten kann." (� 434 I BGB). Das hei�t, der Artikel mu� so sein, wie Du es im Auktionstext beschrieben hast. Hast Du dort nichts erw�hnt, dann mu� die Sache in einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch h�chstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten). Hat die Ware, die Du verkauft hast, M�ngel, so kann der K�ufer von Dir Nacherf�llung fordern (�� 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann verlangen, da� Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, da� Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherf�llung, insb. die entstehenden Portokosten, mu�t Du tragen (� 439 II BGB). Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (� 440 BGB), so ergeben sich aus � 437 BGB f�r den K�ufer folgenden M�glichkeiten: - er kann vom Vertrag zur�cktreten (� 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (� 441 BGB) und - er kann Schadensersatz (�� 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (� 284 BGB). Dieses Recht des K�ufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahr�bergangs) verj�hrt erst nach zwei Jahren (� 438 I Nr. 3). Allerdings kannst Du die Sachm�ngelhaftung ("Gew�hrleistung") auch beschr�nken: mehr dazu in Punkt 4.2.4.3. 4.2.4.3 Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch ein privater Verk�ufer (jahrelang) f�r seine Ware haften mu�, und ich solle unbedingt die Haftung ausschlie�en. Was ist da dran? Es ist wahr, da� sich durch die gro�e Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 einiges im Kaufrecht ge�ndert. Aber: schon seit �ber hundert Jahren ist im B�rgerlichen Gesetzbuch festgelegt, da� man auch als privater Verk�ufer grunds�tzlich f�r M�ngel haften mu�. Fr�her nannte man das "Gew�hrleistung", seit der Reform hei�t es "Sachm�ngelhaftung". Was sich tats�chlich ge�ndert hat, ist der Zeitraum, in dem man haften mu�: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre. Wie auch schon fr�her ist es heute m�glich, die Haftung zu begrenzen. Bevor man aber einen solchen Schritt in Erw�gung zieht, sollte man sich klar machen, was "Sachm�ngelhaftung" �berhaupt ist bzw. was es nicht ist: Es ist n�mlich keine Garantie! Wie in 4.2.4.2 beschrieben, hat der K�ufer aus der Sachm�ngelhaftung einen Anspruch darauf, da� die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahr�bergangs mangelfrei ist. Der Gefahr�bergang findet beim privaten Verkauf dann statt, wenn der Verk�ufer die Sache an den Transporteur abgegeben hat. Also mu� der Verk�ufer zwei Jahre daf�r haften, da� der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat. Dagegen mu� der Verk�ufer keine Garantie daf�r �bernehmen, da� die Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei /bleibt/. F�llt dem K�ufer also das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endg�ltig den Geist auf, f�llt das nicht unter die Haftungspflicht. Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich �bernehme keine Haftung f�r Sachm�ngel." die Gew�hrleistung v�llig ausschlie�en. Ebenso ist es m�glich nur �ber einen begrenzten Zeitraum Sachm�ngelhaftung anzubieten: "F�r sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung f�r Sachm�ngel. Danach schlie�e ich jedewede Gew�hrleistungsanspr�che aus." Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschlu�: der Ausschlu� n�tzt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mu�t Du trotzdem f�r Fehler gerade stehen (� 444 BGB). Eine Gew�hrleistungsbeschr�nkung bringt Dir also nur etwas, wenn die Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen Fall mu� man sich fragen, ob es fair w�re, den K�ufer darauf sitzen zu lassen. Apropos: ein Haftungsausschlu� kann auch nach hinten losgehen und potentielle K�ufer abschrecken. Bei M�ngeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine ehrliche Beschreibung ... 4.2.5 Sonstiges 4.2.5.1 Was darf ich nicht versteigern? Selbstverst�ndlich darfst Du Dinge nicht versteigern, deren Besitz und Vertrieb grunds�tzlich verboten ist, wie z. B.: - bestimmte Waffen (� 37 WaffG), - bestimmte Rauschmittel (�� 29 ff. BtMG), - Kinderpornographie (� 184 III, IV StGB). Zudem gibt es Dinge, deren Besitz erlaubt ist, deren Vertreiben aber nicht, z. B.: - volksverhetzende Schriften (� 130 II StGB), - Gewaltdarstellung bzw. beschlagnahmte/eingezogene Schriften (� 131 StGB), - Tierpornographie, gewaltt�tige Pornographie (� 184 III StGB). (Ein Hinweis am Rande: versucht man die bisher genannten Artikel bei eBay zu verkaufen und es fliegt auf, droht eine Strafanzeige. Beim Verkauf einer nachfolgend aufgef�hrten Sache, reagiert eBay dagegen nur mit einer L�schung der Auktion und einer Verwarnung. Siehe <http://www.wortfilter.de/ebay-uni.html>.) Der Jugendschutz verbietet den /�ffentlichen/ Vertrieb bestimmter Produkte, deren Besitz und Vertrieb grunds�tzlich erlaubt sind: - indizierte Filme (� 3 GjS), - Filme "FSK ab 18" (� 7 III Nr. 2 J�SchG), - Pornographie (� 184 I StGB). Nat�rlich darfst auch Du keine Menschen oder menschliche Organe versteigern; dasselbe gilt f�r Angebote, die wider die guten Sitten versto�en. Der Vertrieb bestimmter gef�hrdeter Tierrassen (ob lebend oder tot) ist ebenso nicht gestatten. Beim Verkaufen von Produkten, deren Vertriebsgebiet lizenzrechtlich bestimmt ist (etwa DVD mit anderen Regionalcodes, siehe <http://www.heise.de/ct/01/01/156/>), befindest Du Dich in einer Grauzone und gehst evtl. ein Risiko ein. Schlu�endlich gibt es auch noch eine ganze Reihe von Produkten, deren Verkauf erlaubt ist (z. B. Sexspielzeuge), die einige Auktionsh�user aber nicht zum Handel zulassen. Was erlaubt ist und was nicht, findest Du meist auf den Infoseiten der H�user. 4.2.5.2 Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein? Ob Du gewerblich handelst hat nicht mit der Tatsache zu tun, ob Du einen Gewerbeschein hast: Deine Auktionen k�nnen auch gewerblich sein, ohne da� Du einen Gewerbeschein hast (das ist dann nat�rlich nicht legal). Genauso kann aber auch ein H�ndler weiterhin Sachen privat versteigern. Wenn Du 50 Uhren des gleichen Fabrikats versteigerst oder regelm��ig Sachen g�nstig ankaufst, um sie gewinnbringend via eBay zu verscherbeln, liegt es sehr nahe, da� Du gewerblich handelst. Wenn Du Dich nicht um einen Gewerbeschein k�mmerst, kannst Du ziemlichen �rger mit dem Finanzamt bekommen ... Im Gesetz hei�t es dazu: ein Gewerbebetrieb ist eine "selbst�ndige nachhaltige Bet�tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...]" (� 15 II EStG). Bist Du Dir nicht sicher, ob Du nun einen Gewerbeschein brauchst oder nicht, solltest Du besser einen Fachmann fragen, der sich damit auskennt. 4.2.5.3 Ich versteigere gewerblich im Internet als H�ndler. Was sind die Unterschiede zum privaten Verkauf? Beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ("Verbrauchsg�terkauf", B2C) gibt es einige wesentliche Unterschiede zum Kauf zwischen Privatpersonen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers und sind daher auch meistens unabdingbar (d. h. der Unternehmer kann sich weder durch entsprechend formulierte AGB noch durch eine Klausel in einem individuell ausgehandelten Vertrag um diese Rechte des Verbrauchers dr�cken). Die wichtigsten (jedoch nicht alle) Unterschiede kurz angerissen: a Sachm�ngelhaftung Auch beim Verbrauchsg�terkauf mu� der Verk�ufer grunds�tzlich 24 Monate f�r Sachm�ngel haften (siehe 4.2.4.2). Diese Frist l��t sich allerdings im Gegensatz zum privaten Kauf nicht beliebig k�rzen: bei Gebrauchtwaren mu� man mindestens 12 Monate und bei Neuwaren weiterhin 24 Monate geradestehen (� 475 II BGB). Zudem gibt es eine Beweislastumkehr: zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein Sachmangel, ist grunds�tzlich zu vermuten, da� die Sache von Anfang an fehlerhaft - der Verk�ufer mu� also beweisen, da� der K�ufer den Mangel verursacht hat (� 476 BGB). Wie oben beschrieben ist dies zwingendes Recht (� 475 I BGB) - der Verk�ufer kommt als nicht drum herum. b Gefahren�bergabe � 447 BGB regelt, da� die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem Transportweg beim K�ufer liegt (siehe auch 4.2.2.1). Diese Vorschrift gilt jedoch nicht f�r den Kauf zwischen H�ndler und Privatmann (� 474 II BGB). Also haftet der Verk�ufer f�r alle M�ngel, die entstehen, bis der K�ufer die Ware in H�nden h�lt, z. B. f�r Transportsch�den. Da auch diese Reglung wieder unabdingbar ist (� 475 I BGB), bringt es nichts, den K�ufer zwischen versichertem und unversichertem Versand w�hlen zu lassen: geht die Sendung verloren, haftet er so oder so nicht. c Widerrufsrecht Bei Vertr�gen, die �ber Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet) geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzvertr�gen - gibt es besondere Vorschriften. Danach hat der K�ufer ein grunds�tzliches R�ckgaberecht von 14 Tagen (�� 312d I, 355 BGB). Diese Frist beginnt jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und sobald Du Deiner Informationspflicht nachgekommen bist (� 312d II BGB): Du mu�t ihn n�mlich u. a. darauf hinweisen, da� er ein Widerrufsrecht hat. Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Widerrufsrecht auch nicht (� 355 III S. 3 BGB). Au�erdem k�nnte z. B. ein Mitbewerber auf die Idee kommen, Dich wegen Deines Verhaltens abzumahnen bzw. abmahnen zu lassen ... und das w�rde teuer f�r Dich. Die Kosten f�r die R�cksendung tr�gst Du. Bei einem Bestellwert bis zu 40 EUR darfst Du allerdings mit K�ufer vertraglich vereinbaren (d. h. es in Deine Auktionsbeschreibung aufnehmen), da� er die R�cksendekosten selbst �bernehmen mu�. (� 357 II BGB) Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzvertr�ge sind zwingendes Recht (� 312f BGB). 4.2.5.4 Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der K�ufer eine Quittung. Mu� ich ihm eine ausstellen? Ja. Auf Verlangen mu�t Du dem Verk�ufer ein schriftliches "Empfangsbekenntnis" erteilen - also eine Quittung ausstellen (� 368 BGB). Dies hat den Sinn, da� der Verk�ufer einen Beweis daf�r bekommt, da� Du das Geld auch erhalten hast. Ebenso k�nntest Du von ihm eine Quittung f�r den Erhalt der Ware verlangen. Die Kosten f�r Quittung hat jeweils der Schuldner (also der K�ufer, wenn es um eine Quittung f�r die Bezahlung geht, bzw. der Verk�ufer, wenn es sich um die Waren�bergabe handelt) zu tragen und auch vorzuschie�en (� 369 BGB). Zu den Kosten geh�ren allerdings nur die tats�chlichen Kosten wie Papier, Tinte oder zus�tzliches Porto, nicht jedoch die Arbeitszeit ... Also ein paar Cent, auf die man eigentlich auch verzichten kann. Eine Quittung mu� schriftlich erteilt werden, also mu� sie per Hand unterschrieben werden. Eine (unsignierte) E-Mail reicht daher nicht aus. F�r ein "Empfangsbekenntnis" mu� man sich keinen Quittungsblock kaufen, es reicht auch ein kleiner selbstaufgesetzer Text - folgende Angaben sollten hinein: Dein Name, Deine Anschrift, Name und Anschrift des K�ufers, die Kaufsache, der Kaufpreis und der Hinweis, da� Du diesen Betrag erhalten hast. Evtl. noch das Datum vermerken und unterschreiben. Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer kannst Du als Privatperson nicht ausstellen, da Du ja auch keine Mehrwertsteuer abf�hrst. (Nat�rlich d�rftest Du "0% MwSt: 0 EUR" auf Deine Rechnung schreiben, aber ... ;-)) 4.2.5.5 Ich m�chte ein Produkt versteigern und ben�tige f�r die Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder einem H�ndler "klauen"? Grunds�tzlich nicht. Die Bilder sind durch das Urheberrecht gesch�tzt - denn was es wert ist kopiert zu werden, ist es auch grunds�tzlich wert gesch�tzt zu werden. Das gilt nicht nur f�r k�nstlerische Lichtbildwerke (siehe � 2 I Nr. 5 UrhG) sondern auch ausdr�cklich f�r einfache Lichtbilder (� 72 UrhG). Du darfst sie nicht einfach f�r Deine Auktion benutzen, wenn es Dir der Urheber (genauer gesagt: der "Lichtbildner") nicht erlaubt hat. Schlie�lich hat dieser Zeit, M�he und Kosten in die Herstellung der Bilder investiert: egal, ob das nun Amateuraufnahmen mit einer Webcam oder professionelle Fotos durch eine Agentur sind. Sicherlich werden die meisten Hersteller oder auch viele Privatpersonen nichts dagegen haben, da� Du ihre Fotos f�r Deine Auktion nutzt. Mit einer kurzen E-Mail kann man das im Vorhinein abkl�ren. Benutzt Du dagegen unerlaubt die Fotos, kann der Urheber von Dir Beseitigung, Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangen (� 97 UrhG) - auf diese Weise k�nnen nicht unerhebliche Kosten f�r Dich entstehen. Au�erdem erf�llst Du mit einem solchen Verhalten auch einen Straftatbestand (� 108 I Nr. 3 UrhG), der mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht wird ... bei gewerbsm��igem Handeln sogar mit bis zu f�nf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (� 108a UrhG). Mehr zum Thema Urheberrecht findest Du z. B. im remus-Grundwissen Urheberrecht unter <http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/>. 4.3. Allgemeines/Sonstiges 4.3.1. Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion? Nach herrschender Meinung sind die meisten Internet-"Auktionen" keine Versteigerungen im Sinne von � 156 BGB. Dort hei�t es n�mlich im ersten Satz: | Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag | zustande. Bei den �blichen Internetauktionen gibt es allerdings keinen Zuschlag. Dort kommt der Vertrag dadurch zustande, da� jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt das h�chste Gebot abgegeben hat. Der BGH ist in seinem ricardo-Urteil vom 07. November 2001 zum Thema Internetauktionen zu eben diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01, z. B. <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>). Die Frage, ob eine Internetauktion eine Versteigerung gem. � 156 BGB ist, ist besonders f�r Anwendbarkeit der Fernabsatzbestimmungen wichtig. Siehe dazu Abschnitt 4.1.1.3. Ebenso handelt es sich bei einer Onlineauktion nicht um eine Versteigerung i. S. v. � 34 b GewO (Kammergericht, 11.05.2001, AZ: 5 U 9586/00, Fundstelle: <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010181.htm>). Daher m�ssen auch nicht die Vorschriften der VersteigerungsVO eingehalten werden. Infos zu dem Thema findet Ihr au�erdem unter: - <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html#1.8> ("Volkst�mliche Rechtsirrt�mer") - <http://www.jurpc.de/aufsatz/20000083.htm> (JurPC-Aufsatz aus dem Jahr 2000) - <http://www.e-gateway.de/recht/onlineauktion.cfm> ("Rechtliche Probleme von Online-Auktionen", S. Huppertz, B. R�nz) 4.3.2. Mein Gesch�ftspartner ist minderj�hrig. Wie sieht es mit der G�ltigkeit des Vertrages aus? Es kommt drauf an. Zun�chst mu� man unterscheiden, ob der Minderj�hrige j�nger als sieben Jahre oder �lter ist. Eine Person unter sieben Jahren kann keinen g�ltigen Vertrag schlie�en, da sie gesch�ftsunf�hig ist (�� 104, 105 BGB). Allerdings ist es wohl recht unwahrscheinlich, da� man in dem Alter schon im Internet mitsteigert. Interessanter ist daher der Fall, da� Dein Vertragspartner mindestens sieben Jahre alt aber j�nger als 18 Jahre ist: In diesem Alter ist der Minderj�hrige beschr�nkt gesch�ftsf�hig (� 106 BGB). Er darf zwar Willenserkl�rung abgeben, braucht daf�r aber gem. � 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seiner Eltern. (Das gilt zwar nur, wenn er durch seine Willenerkl�rung einen rechtlichen Nachteil erlangt, allerdings ist das bei einem Kauf grunds�tzlich der Fall: er w�rde das Eigentum am Geld bzw. an der Kaufsache verlieren). Nun stellt sich die Frage, ob die Eltern in die Teilnahme an der Auktion einwilligt haben. Haben sie es, ist der Vertrag g�ltig und verpflichtend. Haben sie es nicht, ist der Vertrag "schwebend unwirksam", d. h. er ist zwar unwirksam, kann aber noch wirksam werden. Wirksam w�rde er durch die nachtr�gliche Genehmigung (� 108 I BGB). Du kannst die Eltern auffordern, Dir mitzuteilen, ob sie mit dem Vertrag einverstanden sind - sind sie es, ist der Vertrag g�ltig. Lehnen sie ab oder schweigen zwei Wochen lang, ist Euer Rechtsgesch�ft endg�ltig unwirksam (� 108 II BGB). Eine Besonderheit w�re es, wenn der Minderj�hrige inzwischen vollj�hrig geworden ist: dann kann er selbst entscheiden, ob der Vertrag g�ltig werden soll oder nicht (� 108 III BGB). W�hrend der Vertrag schwebend unwirksam ist, hast Du allerdings auch das Recht zur�ckzutreten - ansonsten m��test Du ja u. U. Wochen warten, bis Du Dein Gesch�ft mit einem anderen abschlie�en kannst. Das gilt aber nicht, wenn Du hast gewu�t, da� Dein Vertragspartner minderj�hrig ist (und er Dich nicht get�uscht hat). Siehe � 109 BGB. Was oft zu Mi�verst�ndnissen f�hrt, ist der sog. "Taschengeldparagraph" (� 110 BGB): dieser besagt, da� ein Vertrag auch dann wirksam ist, "wenn der Minderj�hrige die vertragsm��ige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verf�gung von dem Vertreter [...] �berlassen worden sind". Es geht also um F�lle, in denen die vertragsm��ige Leistung schon bewirkt /wurde/ - hat der minderj�hrige K�ufer noch nicht gezahlt, findet � 110 BGB sowieso keine Anwendung. Nur wenn der Minderj�hrige den Kaufpreis schon komplett gezahlt hat, k�me es darauf an, ob das Geld aus dem "Taschengeld" stammt und ob die Eltern auch keine Einschr�nkungen gemacht haben, wof�r ihr Kind es verwenden darf. ("Mittel" im Sinne von � 110 BGB k�nnen �brigens auch Gegenst�nde sein - also gilt oben gesagtes auch, wenn der Minderj�hrige eine Sache verkauft.) Fazit: Erf�hrst Du im Nachhinein, da� Dein Vertragspartner noch keine 18 Jahre alt ist, hast Du schlechte Karten ... Das ist wohl auch der Grund, warum z. B. eBay keine minderj�hrigen Mitglieder aufnimmt. 4.4. andere Staaten Wer etwas Ahnung von Zivilrecht in anderen Staaten hat (das eine Relevanz f�r Internetauktionen im deutschsprachigen Raum besitzt), ist herzlich eingeladen, sein Wissen zu teilen und dem Maintainer dieser FAQ ein paar Worte zu den Fragen aus dem Abschnitt 4. zu schreiben. :-) 5. FAQ: die einzelnen Auktionsh�user 5.1. eBay 5.1.1. Wo finde ich bei eBay eigentlich ... a ... Infos zum "Geb�hren-zahlt-der-Verk�ufer!"-Button? Die gibt's unter <http://pages.ebay.de/help/sellerguide/sellerpaysfees.html>. b ... Infos zur gepr�ften Mitgliedschaft? Unter <http://pages.ebay.de/services/buyandsell/idverify-login.html> wird dieser Vorgang Schritt f�r Schritt erkl�rt. c ... Infos zum Sperren unzuverl�ssiger Bieter? Unter <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?bidderblocklogin> kannst eine Liste mit Benutzern anlegen, deren Gebote bei Deinen Auktionen k�nftig nicht mehr angenommen werden sollen. d ... Infos zur Geb�hrenabw�lzung? Wenn jemand von Dir im Nachhinein eBay-Geb�hren verlangt, kannst Du ihn freundlich auf folgende Seite aufmerksam machen: <http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html#abwaelzen>. e ... die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen? Die AGB gibt's unter <http://pages.ebay.de/help/community/png-user.html>. f ... die Handelsgrunds�tze? Wenn Du Informationen suchst, welche Verhalten bei eBay erlaubt und nicht erlaubt ist, solltest Du Dir <http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html> anschauen. g ... Informationen, welchen Gegenst�nde verkauft werden d�rfen? Auf <http://pages.ebay.de/help/community/png-items.html> sind alle Produkte aufgelistet, die nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen angeboten werden d�rfen. h ... die Uhrzeit? :) <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?TimeShow> - damit man keine Auktion mehr verpa�t. 5.1.2 Was ist eigentlich ... a ... der "Reserve Price"? Der Reserve Price ist der Mindestpreis, bis zu dem sich der Verk�ufer einen verbindlichen Vertragsschlu� vorbeh�lt. Der Reserve Price ist aber nicht mit dem Startpreis zu verwechseln. Beispiel: Der Startpreis liegt bei 1 $, der Reserve Price bei 50 $. Liegt das H�chstgebot am Ende bei 49 $, so liegt es im freien Ermessen des Anbieters, ob er verkauft oder nicht. Liegt das H�chstgebot jedoch bei 50 $, so mu� er verkaufen. eBay.de arbeitet derzeit nicht mit einem Reserve Price. 5.1.3. Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulg�r"? Damit man die Bewertung nicht dazu ausnutzt, um seinen Auktionspartner zu beschimpfen, weil man unzufrieden mit der Kaufabwicklung war, hat eBay einige Worte gesperrt (z. B. "Arsch"). Um nun zu verhindern, da� man statt "Du Arsch" alternativ "DuA rsch" schreibt, benutzt eBay einen Filter, der Leer- und Satzzeichen ignoriert. Dadurch sind auch Bewertungen wie | Wunderbar schnelle Abwicklung. ^^ ^^^ nicht mehr m�glich. 5.1.4. Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals Treffer? Auch im Suchsystem werden Filter eingesetzt, �hnlich wie in Punkt 5.1.3. beschrieben. Dabei werden zu Suchbegriffen, die gesperrte Wortteile enthalten, keine Treffer geliefert. So steckt z. B. in "Haarschneidemaschine" das Wort "arsch"; auch der Wortbestandteil "jude" wird gefiltert. Wenn ein gesperrter Wortbestandteil im Titel der Auktion enthalten ist, ist dieser Artikel u. U. auch dann nicht auffindbar, wenn man mit anderen Begriffen sucht (z. B. wenn der Auktionstitel "Hey Jude!" lautet und man nach "The Beatles" sucht). Schwierigkeiten gibt es ebenso, wenn man nach Worten mit Umlauten sucht: hierbei unterscheidet das System nach Gro�- und Kleinschreibung. Da hei�t "B�geleisen" und "B�GELEISEN" bringen unterschiedliche Treffer. Mehr zum Thema eBay-Filter gibt es bei <http://www.wortfilter.de/>. 5.1.5. Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse des H�chstbieters angegeben. Wie kann das passieren? Wahrscheinlich ist der Bieter nicht bei eBay.de sondern evtl. bei eBay.com registiert - in diesem Fall enthalten die End-of-Auction-Mails anscheinend weder Name noch Adresse (im Gegensatz zu Transaktionen zwischen Kunden der deutschen eBay-Tochter). 5.1.6. Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu �bermitteln. Wie soll ich mich verhalten? Auf solche Anfragen solltest Du grunds�tzlich vorsichtig reagieren, denn es besteht die Gefahr, da� es sich um die Mail von einem Betr�ger handelt, der auf diese Weise an empflindliche Informationen (z. B. Pa�w�rter, Kreditkartennummern) von Dir oder einem Deiner Auktionspartner gelangen m�chte. Wenn die Antwortadresse nicht auf "@ebay.com" oder "@ebay.de" (oder "@ebay.nl", wenn Du in den Niederlanden angemeldet bist, oder ...) endet, kannst Du ziemlich sicher von einem Betrugsversuch ausgehen. Einen solchen solltest Du am besten eBay melden, da� man dort entsprechende Schritte einleiten kann. Es sind aber auch mehrere F�lle bekannt, in denen sich eBay tats�chlich an Kunden gewandt hat, um nach bestimmten Daten von Auktionspartnern zu fragen: Es geht dabei um Personen, die bei eBay angemeldet sind und auch �ber die Plattform gehandelt haben, jedoch nun ihre Mitgliedschaft leugnen (um sich z. B. vor den eBay-Geb�hren zu dr�cken). Daher bittet eBay die Kunden, mit denen dieses Mitglied gehandelt haben soll, um Informationen wie Adresse und Bankverbindung. Nat�rlich mu�t Du die Daten nicht �bermitteln - Du solltest zwischen denen von eBay und dem Interesse Deines Auktionspartners sorgf�lltig abw�gen. 5.1.7. Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage nach der Auktion? Auch wenn die Auktion schon gel�scht ist, kannst Du weiterhin noch Bewertungen abgeben - also auch, wenn die 90 Tage schon lange vorbei sind. Dazu mu�t Du folgenden Link benutzen: <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?LeaveFeedbackShow&useridto=[eBay-Nick_des_zu_Bewertenden]&useridfrom=[eBay-Nick_des_Bewerters]&item=[Auktionsnummer]> Trage Deinen eBay-Namen, den eBay-Namen Deines Auktionspartners und die Artikelnummer ein (und entferne die eckigen Klammern). 5.1.8. Wann ist der n�chste "free listing day"? Wenn man das so genau w��te ... eBay gibt die Termine f�r den n�chsten kostenlosen Einstelltag meist ziemlich kurzfristig bekannt, manchmal nur wenige Stunden vorher. Um keinen FLD zu verpassen, sollte man daher den eBay-Newsletter abonniert haben; oder man liest in de.alt.etc.auktionsh�user mit - dort verbreiten sich solche Nachrichten wie eine Lauffeuer. :) In etwa kann man aber davon ausgehen, da� solche Aktionen ca. alle drei Monate stattfinden; die letzten Termine waren: 2002-05-25/26 Auktionen einstellen: kostenlos 2002-09-04 Auktionen einstellen: kostenlos 2002-12-12 Festpreisangebote einstellen: 10 ct. 5.1.9 Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu stellen? Das Profil ist grunds�tzlich sinnvoll, um seine Gesch�ftspartner davon zu �berzeugen, da� man ein zuverl�ssiger "eBayer" ist. Allerdings offenbart man dadurch jedermann sein Kaufverhalten. Wer die E-Mail-Adresse oder gar den Benutzernamen von jemandem kennt, kann ohne weiteres nachvollziehen, was dieser jemand in den letzten Wochen alles bei eBay ge- oder verkauft hat. Damit haben zwar viele kein Problem (nach der Devise "Ich hab ja nichts zu verbergen."), dennoch geht das manchem zu weit: schlie�lich erz�hlt der Supermarkt um die Ecke ja auch nicht weiter, was man dort so alles einkauft. Ebensowenig der Buchh�ndler, das Kleidergesch�ft oder der Sexshop ... :-) Sein Profil auf "privat" stellen zu lassen, hat also nicht unbedingt etwas damit zu tun, da� man mit Sachen handelt, die nicht koscher sind, oder da� man krumme Dinger durchzieht. Es kann denjenigen einfach um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehen - um Datenschutz. 5.1.10 Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur "41" angezeigt? Der Nutzer hat wahrscheinlich eine negative Bewertung streichen lassen. Die L�schung wird zwar sofort in das Profil �bernommen: | 42 positive Bewertungen. 42 stammen von | Mitgliedern und gehen in die endg�ltige | Bewertung ein. | | 0 neutrale Bewertungen. | | 0 negative Bewertungen. 0 stammen von unterschiedlichen Mitgliedern | und gehen in die endg�ltige Bewertung ein. Allerdings hinkt das System von eBay noch etwas hinterher und rechnet weiterhin "42 - 1". Daher steht in der Klammer hinter dem Benutzernamen "41". Es dauert einige Tage, bis die Datenbank geupdatet ist und diese gel�schte negative Bewertung nicht mehr mitgerechnet wird. 6. FAQ: Sonstiges 6.1. Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper), und wo bekommt man sie her? Es gibt 2 Arten von Tools: Webbasierte Anbieter und richtige Programme. Bei den webbasierten Anbietern mu� man sich anmelden, seinen Benutzernamen und sein Pa�wort hinterlegen und den Auftrag erteilen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu bieten. Danach braucht man sich um nichts mehr zu k�mmern. Da das eine Dienstleistung ist, werden daf�r aber Geb�hren verlangt. Bei den Programmen handelt es sich um Anwendungen, die einem lediglich automatisiert die Eingabeschritte abnehmen und die Verwaltung der Auktionen organisieren. Man kann einige auch als Bietagent benutzen, indem man ihnen sagt, wann welches Gebot zu machen ist. Dazu mu� nat�rlich der Rechner, auf dem diese Programme laufen, zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet und im Internet eingew�hlt sein. Die Links zu den wohl popul�rsten dieser Programme findest Du auf der daea-Internetseite unter <http://www.daea.de/>. Jedoch erlaubt nicht jedes Auktionshaus den Einsatz solcher Programme: eBay beispielsweise verbietet seinen Mitgliedern seit der AGB-�nderung im Sommer 2002 die "Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse" (� 8 Abs. 5). Ebenso geht man dort inzwischen gegen die Vertreiber dieser sog. "Sniper" (engl. Scharfsch�tze) vor: Nachdem im Juli 2002 das LG Hamburg eine einstweilige Verf�gung best�tigt hat, die den Vertrieb des Last-Second-Bietautomaten "safebay" untersagt (siehe <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020325.htm>), hat eBay im November 2002 auch eine einstweilige Verf�gung gegen den Vertrieb von Biet-O-Matic erwirken k�nnen. N�hreres dazu (sowie Information, wie man den Autor des Programmes Joachim Schlesmann mit Spenden unterst�tzen kann) finden sich auf der BOM-Homepage unter <http://www.joachimschlesmann.de/bom/>. 6.2. Welchen Transporteur soll ich w�hlen? Beim Aussuchen des Transporteur zum Versand seiner er- oder versteigerten Sachen hat man die Qual der Wahl ... besonders bei sperrigen oder schweren Paketen. Um die Wahl etwas zu erleichtern, sind im folgenden einige der meist genutzten Anbieter samt ihrer Eckdaten aufgef�hrt. Um die genauen Preise zu ermitteln empfiehlt sich ein Blick auf die jeweilige Internetseite bzw. der Besuch bei einem Vergleichsdienst wie <http://www.posttip.de/>. a Deutsche Post (<http://www.post.de/>) Die meisten bei eBay & Co. versteigerten Sachen werden wohl �ber die Deutsche Post verschickt, insbesondere wohl auch weil sich Postfilialen oder -agenturen in jedem kleinen Ort befinden. Die Tarifstruktur ist ziemlich komplex. - Briefe: Als Brief kann man Sendungen mit einer Gr��e von bis zu 353 mm * 250 mm * 50 mm und einem Gewicht bis zu 1000 g versenden. Der Preis liegt zwischen 0,55 EUR und 2,20 EUR. Briefe sind grunds�tzlich nicht versichert und man erh�lt auch keinen Einlieferungsbeleg. Es ist aber m�glich den Brief als Einwurfeinschreiben (zzgl. 1,60 EUR) oder als �bergabeeinschreiben (zzgl. 2,05 EUR) zu versenden - dadurch wird der Transport protokolliert, und im Verlustfall haftet die Post f�r bis zu 20,00 EUR (E.-E.) bzw. bis 25,00 EUR (�.-E.). F�r Briefe zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 1.600 EUR ein - in diesem Fall haftet die Post f�r den Nachnahmebetrag. - B�chersendungen: Als B�chersendung kannst Du B�cher, Brosch�ren, Notenbl�tter und Landkarten verschicken (n�here Infos �ber die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf den Internetseiten der Post). Die Sendung darf Ausma�e bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein Gewicht bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,28 EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "B�chersendung" �berhalb der Anschrift, au�erdem mu�t Du die Sendung offen verschicken. B�chersendungen sind grunds�tzlich nicht versichert und man erh�lt auch keinen Einlieferungsbeleg. - Warensendungen: Als Warensendung kannst Du Proben, Muster, Kalender und sonstige Papier- oder Verkaufswaren verschicken (n�here Infos �ber die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf der Seite der Post). Die Sendung darf Ausma�e bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein Gewicht bis 500 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,53 EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "Warensendung" �berhalb der Anschrift, au�erdem mu�t Du die Sendung offen verschicken. Warensendungen sind grunds�tzlich nicht versichert und man erh�lt auch keinen Einlieferungsbeleg. - P�ckchen: Als P�ckchen kannst Du Sendungen mit meinem Gewicht bis 2000 g und Ausma�en bis 60 cm * 30 cm * 15 cm (bei Quaderform) verschicken. Der Preis betr�gt pauschal 4,10 EUR. Es gibt keine Versicherung und Du erh�ltst keinen Einlieferungsbeleg. - Plusp�ckchen: F�r 5,80 EUR erh�ltst Du ein sogenanntes Packset (einen Karton bis zur Gr��e von 40 cm * 25 cm * 15 cm) und eine P�ckchenmarke, mit der Du Deine Sendung freimachen kannst. Das zul�ssige H�chstgewicht betr�gt 20 kg. Es gibt keine Versicherung und Du erh�ltst keinen Einlieferungsbeleg. - Paket: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausma�en bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis 20 kg verschicken. Der Preis betr�gt zwischen 6,70 EUR und 13 EUR. (F�r zus�tzliche 20 EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Bei Paketen zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 3.500 EUR ein. Versichert sind Pakete grunds�tzlich bis 500 EUR. Eine Versicherung bis zu 25.000 EUR ist m�glich. Der Versand wird protokolliert. - Freeway-Paketmarke: Die Freeway-Paketmarke dient zum Freimachen von Sendungen mit Ausma�en bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform). Die Marke kostet **** EUR und reicht f�r ein Paket bis 4 kg aus. F�r je **** EUR kann man das Paket aber auch f�r weitere 4 kg freimachen (bis insgesamt max. 20 kg). Nachnahmesendungen sind hier nicht m�glich. Das Paket ist bis 500 EUR versichert. Zudem gibt es Mengenrabatte beim Kauf von Freeway-Marken (hundert Marken � *** EUR kosten so z. B. nur 530,00 EUR). b Deutscher Paketdienst (<http://www.dpd.de/>) - Pakete: Der DPD liefert Pakete mit einem Gurtma� (l�ngste Seite + Umfang) bis 3 m, einer H�chstl�nge von 1,75 m sowie einem Gewicht bis zu 31,5 kg aus. Die Preise h�ngen vom jeweiligen Depot ab - man kann wohl mit einer Spanne von 5 bis 18 EUR rechnen. Der DPD zieht einen Nachnahmebetrag bis 5.000 EUR ein. Das Paket ist bis 520 EUR versichert, eine H�herversicherung bis 13.000 EUR ist m�glich. c General Logistics Systems (<http://www.german-parcel.de/>) - Pakete: GLS (ehemals: German Parcel) berechnet den Preis ausschlie�lich nach dem Abmessungen des Paketes. Das Gewicht kann dabei bis zu 40 kg betragen. Das "Gurtma�" darf h�chstens 3 m betragen, wobei die max. L�nge 2 m, die max. H�he 0,6 m und die max. Breite: 0,8 m betr�gt. Ein Paket kostet zwischen 3,70 EUR und 10,50 EUR. Die Pakete sind bis 750 EUR versichert. d Hermes Versand (<http://www.hermes-vs.de/>) - Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausma�en bis 120 cm * 60 cm * 60 cm und einem Gewicht bis 31,5 kg verschicken. Der Preis betr�gt zwischen 5,90 EUR und 14,50 EUR. (F�r zus�tzliche knapp 10 EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Die Sendungen sind bis 500,00 EUR versichert. - Reisegep�ck: Hermes bietet f�r Koffer, Taschen, Kleiders�cke, Fahrr�der, Skier, verpackte Surfbretter etc. einen besonderen Tarif. Dabei kannst Du f�r 14,90 EUR ein Gep�ckst�ck mit Ausma�en bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis zu 31,5 kg versenden. Jedes weitere Gep�ckst�ck kostet 11,90 EUR. (F�r zus�tzliche knapp 12 EUR kann man auch sperriges Gep�ck versenden.) Jedes Gep�ckst�ck ist bis 1000 EUR versichert. e United Parcel Service (<http://www.ups.com/europe/de/gerindex.html>) - Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen bis 70 kg versenden. Das Gurtma� (Umfang + L�nge) darf 330 cm und die L�nge 270 cm betragen. Die Preise liegen zwischen 4,86 und 37,48 EUR. Versichert sind die Pakete bis 511,29 EUR. f iloxx (<http://www.iloxx.de/>) iloxx ist ein Versandvermittler, d. h. da� man Dein Paket nicht selbst ausliefert, sondern den g�nstigsten Transporteur ermittelt und �ber diesen den Versand abwickelt. Dementsprechend sind die Kosten auch sehr unterschiedlich (abh�ngig von Entfernung, Gr��e, Gewicht, Ma�e etc.) - auf der Internetseite findet man einen Geb�hrenrechner. Die Bezahlung kann bequem per Lastschrift vom eigenen Konto erfolgen. Zwischen folgenden Versandarten kann man u. a. w�hlen: - iloxx Ticket: Man bestellt per Internet oder per Telefon einen bereits ausgef�llten Paketschein f�r seine Sendung, klebt diesen auf das Paket und bringt es einfach zu Post. Erlaubt sind Gr��en bis 120 cm mal 60 cm mal 60 cm. Im Gegensatz zum Postpaket darf beim iloxx-Ticket die Sendung bis zu 30 kg wiegen. Die Preise liegen zwischen 5,45 EUR und 9,28 EUR. Die Sendung ist bis 500 EUR versichert. - iloxx Standard: Die Sendung wird von zu Hause abgeholt. Die H�chstma�e liegen bei 200 cm * 80 cm * 60 cm (Gurtma�: max. 300 cm), sowie einem H�chstgewicht von 40 kg. Die Kosten betragen zwischen 7,66 EUR und 17,92 EUR. F�r die Sendung kann gegen Entgelt eine Transportversicherung abgeschlossenwerden. - iloxx Quality/iloxx Express: Die Sendungen werden jeweils recht zeitnahe abgeholt und geliefert. Das Paket darf bis zu 200 cm * 100 cm * 100 cm gro� sein und bis zu 100 kg wiegen. Der Versand kostet zwischen 16,18 EUR und 81,14 EUR (Quality) bzw. zwischen mindestens 35,44 EUR und mindestens 184,73 EUR (Express). F�r die Sendung kann gegen Entgelt eine Transportversicherung abgeschlossen werden. - iloxx Transport XXL/iloxx M�beltransport: Mit iloxx kann man auch M�bel (max. 500 cm * 300 cm * 300 cm, max. 7,0 m�; pro Packst�ck: max. 200 kg) und sperrige Gegenst�nde (max. 240 cm L�nge, 120 cm Breite, 200 cm H�he; Gewicht bis 1.000 kg) verschicken. 7. Links 7.1. Offizielle Homepage de.alt.etc.auktionshaeuser hat auch eine offizielle Homepage, welche von Heiko Mittelst�dt verwaltet wird - es lohnt sich auf jeden Fall, mal einen Blick hineinzuwerfen. :) <http://www.daea.de/> 7.2. Allgemeines zum Thema Versteigerungen - Informationen zum Wortfiltersystem von eBay sowie zu vielen weiteren Themen. (Auch Mirror der daea-FAQ.) <http://www.wortfilter.de/> - Direktlinks zu eBay, Hilfen zur Auktionsgestaltung. (Auch Mirror der daea-FAQ.) <http://www.mich-tipps.de/> - Umfangreiche Linksammlung zum Thema eBay <http://www.aschulz.net/-gizeh-/ebayservice.html> 7.3. Auktionsgestaltung - Rund um das Gestalten eines Auktionstextes: mit vielen Vorlagen (Hintergr�nde, Boxen, Listen), Tipps zum Verhindern von Bilderklau, spezielle Grafiken f�r Auktionen ("K�ufer zahlt kein �berh�htes Porto", "Ich bewerte fair") etc. <http://www.thuringix.de/hilfe/faq.htm> 7.4. Versand - Tipps zum Verpacken <http://frederick41.de/> <http://www.kostenlos-verpacken.de/> - Infos zum Ermitteln eines g�nstigen Transporteurs <http://www.posttip.de/> 7.5. Juristisches - Links zu den meisten deutschen Gesetzen <http://www.rechtliches.de/> - Empfehlenswerte Gesetzessammlung (insb. f�r BGB-Paragraphen) <http://www.dejure.org/> - Internet-Zeitschrift f�r Rechtsinformatik; regelm��ig mit Aufs�tze und Gerichtsentscheidungen bzgl. Onlineauktionen <http://www.jurpc.de/> - Mustertexte zu Onlineauktionen <http://www.ks-mustertexte.de.vu/> 7.6. Newsgruppen - de.alt.etc.auktionshaeuser ("daea") Die deutschsprachige Newsgruppe rund um das Thema Auktionen, zu der diese FAQ geh�rt. - alt.marketing.online.ebay ("dmoe") Das englischsprachige Pendant zu daea. Die FAQ dieser Gruppe findet sich unter <http://www.banneditems.com/amoefaq.html>. - alt.anti.ebay Eine deutschsprachige Gruppe. Auch wenn sie laut Namen ein Sammelbecken von eBay-Hassern sein sollte, werden dort im Grunde die gleichen Themen diskutiert wie in daea. - alt.anti-ebay Das englischsprachige Pendant zu alt.anti.ebay. - alt.marketplace.online.ebay Eine englischsprachige Gruppe, um eigene Auktionen zu bewerben. 8. Ein paar Worte zu dieser FAQ 8.1. Autorenliste/Danksagungen Die Texte stammen gr��tenteils aus der Feder des Betreuers dieser FAQ. Als weitere Autoren waren beteiligt: - Kathinka Diehl: auf der von Kathinka zusammengestellten eBay-FAQ basiert der rechtliche Abschnitt (genauer gesagt: die Punkte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.3.4, 4.1.3.5, 4.1.3.6, 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.3.1, 4.2.3.2 und 4.2.4.1). Die eBay-FAQ entstand unter Mithilfe von Holger Lembke, Dominik Boecker, Thomas B�ssler, den Stammlesern von dsrm sowie von ihrem Schatz. ;) Die einzelnen Punkte wurden sprachlich angepa�t, gr��tenteils inhaltlich erg�nzt und korrigiert (insb. in Hinblick auf die gro�e Schuldrechtsreform). - Heiko Mittelst�dt: von ihm stammt die erste Fassung der Punkte 3.1.1.1f-h und 6.1. An der Erstellung der HTML-Fassung dieser FAQ waren beteiligt: - Heiko Mittelst�dt: er hat die HTML-Fassung der Version 1.001 erstellt (damit die FAQ und daea.de aus einer Hand stammen). - Gerhard Rosenberger: der Webmaster von <http://www.mich-tipps.de> hat mir freundlicherweise seine aufgesplittete Fassung dieser FAQ zur Verf�gung gestellt. Dar�berhinaus waren mit wertvollen inhaltlichen und/oder sprachlichen Verbesserungsvorschl�gen an dieser FAQ beteiligt: Axel Gronen, Andreas Brosche, Dr. Christian E. Naundorf, Christoph Pulster, Daniel Grund, entomologin (eBay-Nick), Hans Kirchmeyr, Heiko Mittelst�dt, J�rg R�ssler, Kai Kindereit, Klaus Petersen, Markus Quintes, Martin Trautmann, Mathias Schindler, Matthias Otterbach, Ralf Kusmierz, Ronny Hick, Sabine Bergmann, Stefan Keller, Werner Koltermann, die Fragenden und Antwortenden aus daea und bestimmt noch einige weitere, die hier vergessen worden sind. Allen einen herzlichen Dank. 8.2. Stand/�nderungen Diese Fassung wurde zuletzt ge�ndert am: 2003-03-16 (Version 1.012). Eine stets aktuelle Fassung ist auf der daea-Homepage unter <http://www.daea.de/> oder direkt auf <http://www.auktionen-faq.de/> (alternativ: <http://faq.kh80.de/daea/>) zu finden. Unter <http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/> k�nnt Ihr, falls o. g. Adressen einmal nicht erreichbar sein sollten, auf eine Textversion zugreifen. Zudem wird die FAQ 14-t�glich in die Newsgruppen de.alt.etc.auktionshaeuser, de.answers und news.answers gepostet. Seit der letzten Fassung wurden folgende �nderungen vorgenommen: - 7.2 Link ge�ndert 8.3. "Copyright" Dieses Dokument ist urheberrechtlich gesch�tzt. Allerdings ist Euch (widerruflich) erlaubt, die FAQ auf Eurer Internetseite zu ver�ffentlichen oder in sonstiger Form zu verbreiten - sei es ganz oder auszugsweise. Schlie�lich ist es ja das Ziel, m�glichst viele Leser zu erreichen. :) Dennoch gibt es ein paar Bedingungen: - Ihr stellt die FAQ Euren Lesern unentgeltlich zur Verf�gung. Eine Nutzung f�r kommerzielle Zwecke ist ohne Zustimmung nicht gestattet, insb. bei Ver�ffentlichungen in Printform. - Ihr nehmt keine Ver�nderungen an dem Text vor (vgl. �� 23, 39, 62 UrhG), also keine Erg�nzungen oder sinnentstellende K�rzungen. - Ihr kennzeichnet den Text eindeutig als Zitat. Wenn Ihr neben der FAQ auch eigene Inhalte bereitstellt, mu� hervorgehen, was von Euch stammt und was zur FAQ geh�rt. - Ihr verseht den Auszug mit einer deutlichen Quellenangabe samt Link auf <http://www.auktionen-faq.de/> bzw. auf <http://faq.kh80.de/daea/> und Datum des Abrufs des Dokuments bzw. der Versionsnummer (vgl. �� 13, 63 I UrhG). Zitiervorschl�ge: - daea-FAQ, Stand: 2003-03-16, <http://www.auktionen-faq.de/> - daea-FAQ, Version 1.012, <http://faq.kh80.de/daea/> �ber einen kurzen Hinweis, da� Ihr die FAQ verwendet, w�rde sich der Maintainer freuen. :) Nat�rlich k�nnt Ihr auch gerne einen Link auf diese FAQ setzen: am besten auf einen der beiden o. g. URL. 8.4 Impressum Ein Impressum f�r dieses Dokument (also f�r diese FAQ; nicht jedoch f�r Angebote, die diese FAQ eingebunden haben, z. B. daea.de) findet Ihr unter <http://www.kh80.de/impressum.html>. 8.5. Das letzte Wort habt Ihr ... :) Verbesserungsvorschl�ge, Kritik oder auch Lob k�nnt Ihr gerne als Follow-up nach de.alt.etc.auktionshaeuser posten. Wenn Ihr lieber eine E-Mail schreiben m�chtet, schickt diese an den Maintainer dieser FAQ: Karsten Huppert <faq@kh80.de>. User Contributions:
[ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index ]
Send corrections/additions to the FAQ Maintainer: Karsten Huppert <jaenner@neunzehnhundertachtzig.de>
Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM
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