archive-name: de/auktionen/faq
posting-frequency: every two weeks URL: http://www.auktionen-faq.de/ URL: http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/ See reader questions & answers on this topic! - Help others by sharing your knowledge ######################################################## # Änderungen seit der letzten Fassung: # # # # - 7.2 Link geändert # # # ######################################################## Häufig gestellte Fragen (frequently asked questions, FAQ) ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ zum Thema Auktionen ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ und allgemeine Informationen zur Gruppe de.alt.etc.auktionshaeuser ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Übersicht ========= 1. Vorwort 1.1. Was ist daea und wozu dient dieses Dokument? 2. daea-Internes 2.1. Tagline und Charta von daea 2.2. Themenbereiche 2.3. Umgangsformen in der Gruppe 2.4. Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags 2.5. Abkürzungen 2.6. Diskussionen über eine konkrete Auktion, einen bestimmten Geschäftspartner, ... 2.7. Datenschutz 3. FAQ: online versteigern/ersteigern 3.1. Kauf 3.1.1. Vor dem Ersteigern 3.1.1.1. - Was sollte man bei einem Angebot beachten? 3.1.2. Nach dem Ersteigern 3.1.2.1. - Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun? 3.1.2.2. - Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte? 3.2. Verkauf 3.2.1. Vor dem Versteigern 3.2.1.1. - Welchen Startpreis soll ich wählen? 3.2.1.2. - Welche Zahlungsmodalitäten soll ich anbieten? 3.2.1.3. - Welche Versandart soll ich anbieten? 3.2.1.4. - Wer soll die Gebühren übernehmen? 3.2.1.5. - Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten? 3.2.1.6. - Was sollte ich noch beachten? 3.2.2. Nach dem Versteigern 3.2.2.1. - Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist? 3.2.2.2. - Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte? 3.2.2.3. - Was tun, wenn der Käufer vom Vertrag abspringt? 4. FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen 4.0 Vorbemerkungen 4.1. zum Kauf 4.1.1 Allgemeines zum Vertragsschluß 4.1.1.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? 4.1.1.2 - Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es doch kein Vertrag, oder? 4.1.1.3 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? 4.1.2 Warenübergabe 4.1.2.1 - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer hat die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. Was nun? 4.1.2.2 - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. 4.1.2.3 - Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, es ist aber nie angekommen. 4.1.2.4 - Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig: er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die Ware zu liefern. 4.1.2.5 - Der Verkäufer meldet sich nicht und will anscheinend gar nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal - kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen? 4.1.2.6 - Ich hab dem Verkäufer den Kaufpreis überwiesen. Nun liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr. Was soll ich tun? 4.1.3 Sachmängelhaftung/Garantie 4.1.3.1 - Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung hervorging. Was kann ich machen? 4.1.3.2 - Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange? 4.1.3.3 - Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange? 4.1.3.4 - Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt gegangen. Habe ich Garantie? 4.1.3.5 - Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben? 4.1.3.6 - Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann funktionieren? 4.1.4 Allgemeines/Sonstiges 4.1.4.1 - Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf gedrückt o. ä.) und so mehr geboten, als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden? 4.1.4.2 - Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden? 4.1.4.2b - Ich habe unbewußt statt einem Produkt nur dessen Verpackung ersteigert. Muß ich die Schachtel trotzdem abnehmen oder ist das schon Betrug? 4.1.4.3 - Ich hab bei einer Auktion aus Spaß ein paar Tausend Euro geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung à la "halbes Käsebrötchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Muß ich den Betrag nun wirklich zahlen? 4.1.4.4 - Der Verkäufer verlangt von mir auch die Erstattung der Versteigerungsgebühren, obwohl das die AGB des Auktions- hauses verbieten. Muß ich trotzdem zahlen? 4.1.4.5 - Ich hab mit dem Verkäufer vereinbart, daß ich die Versandkosten übernehme. Jetzt verlangt er von mir eine überteuerten Betrag. Muß ich zahlen? 4.1.4.6 - In der Auktionsbeschreibung stand "zuzüglich 16% Mwst". Darf das der Verkäufer, und muß ich zahlen? 4.1.4.7 - In der Auktionsbeschreibung behält sich der Verkäufer ausdrücklich einen verbindlichen Vertragsabschluß vor. Kommt trotzdem ein Vertrag zustande? 4.1.4.8 - Ich habe hinterher erfahren, daß ich Hehlerware ersteigert hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Muß ich die Ware zurückgeben? 4.1.4.9 - Ich habe den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen, möchte mein Geld aber wieder zurück (weil ...). Kann ich die Überweisung zurückbuchen lassen? 4.2. Zum Verkauf 4.2.1 Vertragsschluß 4.2.1.1 - Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch sehr viel mehr wert. Muß ich ihn trotzdem zu diesem Preis verkaufen? 4.2.2 Warenübergabe 4.2.2.1 - Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen. 4.2.2.2 - Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger? 4.2.3 Geldübergabe 4.2.3.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. 4.2.3.2 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. 4.2.4 Sachmängelhaftung/Rücktrittsrecht 4.2.4.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn zurücknehmen? 4.2.4.2 - Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung bieten? 4.2.4.3 - Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch ein privater Verkäufer (jahrelang) für seine Ware haften muß, und ich solle unbedingt die Haftung ausschließen. Was ist da dran? 4.2.5 Sonstiges 4.2.5.1 - Was darf ich nicht versteigern? 4.2.5.2 - Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein? 4.2.5.3 - Ich versteigere gewerblich im Internet als Händler. Was sind die Unterschiede zum privaten Verkauf? 4.2.5.4 - Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der Käufer eine Quittung. Muß ich ihm eine ausstellen? 4.2.5.5 - Ich möchte ein Produkt versteigern und benötige für die Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder einem Händler "klauen"? 4.3. Sonstiges 4.3.1. - Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion? 4.3.2. - Mein Geschäftspartner ist minderjährig. Wie sieht es mit der Gültigkeit des Vertrages aus? 4.4. andere Staaten 5. FAQ: die einzelnen Auktionshäuser 5.1. eBay 5.1.1. - Wo finde ich bei eBay eigentlich ... 5.1.2 - Was ist eigentlich ... 5.1.3. - Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulgär"? 5.1.4. - Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals Treffer? 5.1.5. - Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse des Höchstbieters angegeben. Wie kann das passieren? 5.1.6. - Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu übermitteln. Wie soll ich mich verhalten? 5.1.7. - Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage nach der Auktion? 5.1.8. - Wann ist der nächste "free listing day"? 5.1.9 - Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu stellen? 5.1.10 - Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur "41" angezeigt? 6. FAQ: Sonstiges 6.1. - Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper), und wo bekommt man sie her? 6.2. - Welchen Transporteur soll ich wählen? a) Deutsche Post (DPAG) b) Deutscher Paketdienst (DPD) c) General Logistics Systems/German Parcel (GLS/GP) d) Hermes Versand e) United Parcel Service (UPS) f) iloxx 7. Links 7.1. Offizielle Homepage 7.2. Allgemeines zum Thema Versteigerungen 7.3. Auktionsgestaltung 7.4. Versand 7.5. Juristisches 7.6. Newsgruppen 8. Ein paar Worte zu dieser FAQ 8.1. Autorenliste/Danksagungen 8.2. Stand/Änderungen 8.3. "Copyright" 8.4. Impressum 8.5. Das letzte Wort habt Ihr ... :) 1. Vorwort 1.1. Was ist daea und wozu dient dieses Dokument? "daea" ist die Abkürzung der Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser. Wer mit dem Begriff "Newsgruppe" nichts anzufangen weiß, kann sich z.B. beim Projekt Usenet-ABC unter <http://www.usenet-abc.de/> schlau machen. Kurz gesagt handelt es sich bei Newsgroups um Diskussionsforen - und daea ist ein Forum, das sich rund um das Thema (Online-) Auktionen dreht. Dieses Dokument soll dazu dienen, die regelmäßig gestellten und immer gleichen Fragen (frequently asked questions, FAQ) zu sammeln und dann natürlich auch möglichst richtig und ausführlich zu beantworten. Damit können zum einen "unnötige" Diskussionen vermieden werden, zum anderen entsteht so aber auch für diejenigen, die bisher nichts mit daea zu tun hatten, ein kleiner Ratgeber. Die Erstellung der FAQ begann im Januar 2002 - im gleichen Monat, in dem die Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser eingerichtet wurde. Im März 2002 wurde die erste Version veröffentlicht. 2. daea-Internes 2.1. Tagline und Charta von daea | de.alt.etc.auktionshaeuser Der Handel blueht online und offline. | Gegenstand dieser Gruppe sind alle Auktionshäuser, insbesondere die | modernen Internet-Auktionsplattformen. Die Themen sind vor allem | Handelstaktiken, Betrugsproblematik, Hilfs-Software, | diskussionswürdige Auktionen, Auktionssucht und Handelswahn. Nicht | Gegenstand der Gruppe sind Kleinanzeigen und werbende Hinweise auf | laufende Auktionen sowie die Durchführung von Auktionen in der | Gruppe. 2.2. Themenbereiche Wie in der Charta beschrieben, geht es in dieser Gruppe um Diskussionen rund um das Thema "Auktionen" - sowohl via Internet (eAuction) als auch über "echte" Auktionshäuser. In de.alt.etc.auktionshaeuser (kurz: daea) sind u. a. folgenden Themen on topic: - diskussionswürdige Internetauktionen, - Betrugsproblematik bei Internetversteigerungen, - Hilfssoftware für Onlineauktionen (Snipers), - Gestaltung von Auktionen (Design, Inhalt), - Biet- und Verkaufsstrategien, - Waren- und Geldübergabe (Selbstabholung, Wahl des Transporteurs, Porto, Versandarten, Zahlungsmethoden, Zahlungszeitpunkt) - Handelstaktiken bei Auktionshäusern, - Auktionssucht und Handelswahn - etc. Off topic, also was hier nicht hingehörend, ist: - Werbung! Diese Gruppe ist nicht zum Bewerben laufender Auktionen bestimmt. Wenn Du etwas bewerben möchtest, dann findest Du dafür in der Hierarchie de.markt.ALL einen entsprechenden Platz. - Beschuldigungen. Diese Gruppe ist kein öffentlicher Pranger, an den Du jemanden stellen kannst, wenn Du /glaubst/, übers Ohr gehauen worden zu sein. Trage das doch bitte mit ihm privat aus. 2.3. Umgangsformen in der Gruppe Auch wenn es eigentlich nicht mehr extra erwähnt werden müßte, gelten hier natürlich die in de.ALL üblichen Umgangsformen: Was man tun und lassen sollte, ist den Infopostings der Newsgruppe news:de.newusers.infos zu entnehmen. Zumindest aber sollte man sich die Netiquette (<http://www.kirchwitz.de/~amk/dni/netiquette>) sowie eine Anleitung zum richtigen Zitieren (<http://learn.to/quote>) durchlesen. 2.4. Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags de.alt.etc.auktionshaeuser ist mit weit über 100 neuen Postings pro Tag eine der trafficreichsten Gruppen in der gesamten de-Hierarchie. Die meisten Teilnehmer lesen sich nicht alle Beiträge durch sondern nur die, die sie auch tatsächlich interessieren könnten. Daher ist es wichtig, einen aussagekräftigen Betreff zu verwenden, um dem Leser eine sinnvolle Vorauswahl zu ermöglichen. Subjects wie "Seht mal hier!!" oder "Darf der das??" sind dabei nicht sehr hilfreich. Besonders hilfreich ist dagegen der Gebrauch sogenannter "Tags" (engl. Markierung). Diese werden an den Anfang der Betreffzeile gesetzt und zeigen so dem Leser auf den ersten Blick an, worum es in dem Posting geht. Folgende Tags sind derzeit in daea gebräuchlich: [FYA] For Your Amusement: "Zu Eurer Unterhaltung". Damit wird beispielsweise auf eine kuriose Onlineauktion hingewiesen. Alternativ wird auch "[Fun]" (engl. Spaß) als Tag für solche Postings benutzt. [FYI] For Your Information: "Zu Eurer Information". Auf diese Weise kündigt z. B. man Pressemitteilungen oder interessante, nützliche Links an. [Meta] Meta-Diskussion: Es geht um ein Thema, daß die Gruppe selbst betrifft, ohne direkten Bezug zum Gruppenthema ("Auktionen") zu haben. Beispielsweise sind dies Diskussionen über die FAQ oder über die offizielle Homepage von daea. [OT] off topic: "Entspricht nicht dem (Gruppen-)Thema". Der Artikel gehört eigentlich in eine gaaaanz andere Gruppe, hat also nix mit Auktionen zu tun, aber der Poster ist gerade zu faul, ein Followup-To: zu setzen. *g* [Statistik] Statistik-Posting: Mit diesem Tag werden die Statistik-Postings gekennzeichnet, in denen der Gruppentraffic ausgewertet wird. [...] ... Den entsprechenden Tag stellt man für gewöhnlich vor das eigentliche Subject. Eine Betreffzeile könnte also etwas so aussehen: | [FYA] Date zu versteigern 2.5. Abkürzungen Wenn in einer Diskussion ein bestimmtes "Akronym" fällt, mit dem Du nichts anfangen kannst, solltest Du entweder die Abkürzung einfach einmal bei Google eingeben und schauen, was alles ausgespuckt wird. Oder Du wirfst einen Blick in einen der folgenden Glossare: - <http://piology.org/yabla.txt> - <http://volker-gringmuth.de/usenet/begriffe.htm> - <http://home.snafu.de/ohei/vera/vera.html> Die wohl häufigsten Abkürzungen sind hier kurz aufgeführt: - ACK acknowledgement: "Zustimmung" - AFAIK as far as I know: "soweit ich weiß" - AFAIR as far as I recall: "soweit ich mich erinnere" - AOL siehe "ACK" - BTW by the way: "übrigens", "apropos" - daea de.alt.etc.auktionshaeuser - FAQ frequently asked question: "eine häufig gestellte Frage" frequently asked questions: eine Zusammstellung von häufig gestellten Fragen, wie z. B. dieses Dokument :) - FLD free listing day: "kostenloser Einstelltag", ein Tag, an dem beim Auktionshaus keine Einstellungsgebühren verlangt werden - FYA for your amusement: "zu Eurer Unterhaltung" - FYI for your information: "zu Eurer Information" - FZ Fragezeichen: ein Usenet-Ausdruck für "Euro" - HTH Hope that helps: "Ich hoffe, das hilft Dir weiter." - IANAL I am not a lawyer: "Ich bin kein Anwalt" - IIRC if I recall correctly: "wenn ich mich richtig erinnere" - IMHO in my humble opinion: "meiner bescheidenen Meinung nach" - LOL laughing out loud: "laut lachend" - NACK no acknowledgement: "keine Zustimmung" - RTFFAQ Read the f*cking FAQ: "Lies die verdammte FAQ" - RTFM Read the f*cking manual: "Lies das verdammte Handbuch" 2.6. Diskussionen über eine konkrete Auktion, einen bestimmten Geschäftspartner, ... Wenn Du einen bestimmten Fall ansprechen willst, dann beachte bitte folgende Punkte. a) Niemand in daea kann hellsehen. Was Du uns nicht erzählst, können wir auch nicht wissen. Es ist mühselig, ständig Details nachfragen zu müssen, nur weil im Ursprungsposting zu wenige Informationen angegeben wurden. Daher: beschreibe Deinen Fall so ausführlich, daß ihn auch jeder nachvollziehen kann. b) Angabe von Auktionsnummern Bei Fragen zu einer konkreten Versteigerung, ist es in der Regel sehr hilfreich, die Auktionsnummer mitanzugeben - und zwar bereits im ersten Posting und nicht erst, wenn hundert Leute danach gefragt haben. :-) Jedoch ist es nicht jedermanns Sache, sein Kaufverhalten auf diese Weise der Öffentlichkeit preiszugeben, siehe auch Punkt 2.7. Wenn es Dich stört und wenn Du, statt die Auktionsnummer anzugeben, den Fall ausführlich beschreibst, wird das wohl auch von den meisten respektiert werden. c) Posten von Links Wenn Du Dich entschlossen hast, die Auktionsnummer bekanntzugeben, dann bitte in Linkform und so, daß der Link auch anklickbar ist. Viele Newsreader brechen nämlich selbst Links nach einer bestimmten Zeichenzahl (ca. 72) automatisch um - dann kommt soetwas dabei heraus: | http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=123456&item=1234 | 567890 Das macht jedem, der sich die Seite anschauen will, zusätzliche Arbeit. Schau daher bitte in eine entsprechende FAQ zu Deinem Newsreader, wie man den Umbruch bei Links verhindert (bei einigen Programmen beispielsweise, indem man den Link in spitze Klammern setzt). Außerdem kann man die meisten Links auch sinnvoll kürzen. Der o.g. Link würde zum Beispiel am besten so aussehen: | <http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=1234567890> Ggf. können auch Dienste wie <http://www.makeashorterlink.com/> oder <http://kuerzer.de> nützlich sein, um einen Zeilenumbruch zu verhindern. Dies sollte aber nur eine Notlösung darstellen, da viele Leser solche Angebote schon aus Prinzip nicht nutzen wollen. d) Informationen über Geschäftspartner Wenn Du über einen Deiner Geschäftspartner berichten möchtest, ist es trotz der obigen Bitte nach ausführlichen Informationen in der Regel nicht notwendig, Daten wie Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zu posten. Im Gegenteil: das sind persönliche Daten, mit denen Du sorgsam umgehen solltest - Du würdest ja auch nicht wollen, daß jemand Deine Daten grundlos in der ganzen Welt verbreitet. Auch beim Zitieren von E-Mails solltest Du mit Bedacht handeln: im Usenet wird es von vielen als unhöflich angesehen, wenn man private E-Mails postet. e) daea ist kein Pranger. Auch wenn Du Probleme mit einem Geschäftspartner hattest - daea ist nicht als Pranger gedacht, um die anderen vor ihm zu warnen. Solche Warnungen sind meist auch nur sehr einseitig: Dein Geschäftspartner würde den Fall wahrscheinlich genau umgekehrt darstellen und die anderen vor /Dir/ warnen ... 2.7. Datenschutz An daea nehmen viele Menschen teil: im Jahr 2002 haben knapp neunzehnhundert verschiedene Leute in die Gruppe gepostet - dazu kommen die wohl zahlreichen stillen Leser ("Lurker"). Du kannst Dir vorstellen, daß unter diesen Menschen auch einige sind, die Deine Artikel sehr kritisch beäugen. Wenn Du von eigenen Verfehlungen berichtest (auch wenn Du überhaupt nicht weißt, daß Du etwas falsch gemacht hast), sind die Chancen groß, daß Dich jemand bei Deinem Auktionshaus anschwärzen wird. Das solltest Du bedenken bevor Du, bevor Du Deinen Benutzernamen in der Gruppe bekannt gibst. Hast Du Dich entschlossen, Deinen Benutzernamen nicht zu veröffentlichen, ist es sinnvoll, auch die E-Mail-Adresse, mit der Du Dich beim Auktionshaus angemeldet hast, nicht bekanntzugeben (z.B. im "From:"-Feld): eBay beispielsweise erlaubt nämlich die Identifikation von Mitglieder anhand ihrer Adresse ... Deine Postings werden außerdem in verschiedenen Archiven wie Google Groups auf lange Zeit gespeichert. Auch "X-No-Archive: yes" in Deinem Header kann nicht verhindern, daß zumindest Teile Deiner Beiträge archiviert werden. So wird es für Deine Freunde und Bekannte sehr einfach sein, auf einmal von Dir gepostete Informationen zurückzugreifen. Dessen solltest Du Dir bewußt sein, bevor Du vertrauliche Daten Deiner Geschäftspartner (vgl. 2.6.d) oder von Dir selbst veröffentlichst. 3. FAQ: online versteigern/ersteigern 3.1. Kauf 3.1.1. Vor dem Ersteigern 3.1.1.1. Was sollte man bei einem Angebot beachten? a Sorgfältig lesen. Lies Dir die Beschreibung immer sorgfältig durch. In der Beschreibung stehen meistens wichtige Details (etwa über Defekte und Beschädigungen), die alleine aus der Auktionsüberschrift nicht ersichtlich sind. Oft hat Verkäufer auch noch auf seiner "mich"-Seite Informationen zu den Versandkosten und zum Ablauf stehen. Wenn also im Text steht, daß man auf diese "mich"-Seite schauen soll, dann sollte man das sicherheitshalber auch tun! b Im Netz umschauen. Schnapp Dir Google, und informiere Dich, was das Produkt kosten würde, wenn Du es Dir neu kaufst - vielleicht lohnt sich ja eher ein Neukauf. In dem Zusammenhang solltest Du auch einen Blick auf die Seite des Herstellers oder auf Preisvergleich-Seiten (wie etwa <http://www.guenstiger.de>) werfen. Sieh auch nach, wie lange das Produkt schon auf dem Markt ist und wie es in Tests abgeschnitten hat. Oft hilft auch ein Blick in Google-Groups, um zu sehen, was im Usenet so darüber geschrieben wurde. Ein kleiner Hinweis nebenbei: bei einigen Onlineversteigerungen bieten manche Leute utopische Preise, obwohl es das Produkt verhältnismäßig günstig in jedem zweiten Onlineshop oder im Discounter um die Ecke zu kaufen gibt - oft weil die Verkäufer durch Bemerkungen wie "günstig", "selten" oder "OOP" ("out of print": wird nicht mehr hergestellt) in die Irre führen. Wenn Du eine solche Auktion entdeckst, kommt es Dir ja vielleicht in den Sinn, den Bieter per E-Mail darauf hinzuweisen, daß er den Artikel für einen wesentlich niedrigeren Preis auch neu im Handel kaufen könnte. Der Bieter wird sich darüber freuen - informiere Dich aber vorher, ob Du mit einem solchen Vorgehen nicht gegen die Bestimmungen des Auktionshauses verstößt. c Über den Verkäufer informieren. Schau Dir vor einem Gebot stets die Bewertungen des Verkäufers an - besonders die negativen ... Natürlich hat jeder von uns auch mal mit "0 positiven Bewertungen" angefangen, weswegen das nicht grundsätzlich gegen den Verkäufer spricht. Allerdings solltest Du vorsichtig sein, wenn ein Neuling wertvolle Gegenstände auffallend günstig verkauft. d Frag den Verkäufer bei Unklarheiten. Wenn Du Fragen zum Artikel hast, stell sie dem Verkäufer, und steigere nicht einfach blind mit. Besonders bei teuren Geständen solltest Du VOR dem Bieten das Gespräch mit dem Verkäufer suchen ... Wenn der Verkäufer nicht antwortet, solltest Du die ganze Sache noch mal überdenken. f Steck Dir Deine Grenzen ab. Leg vor dem Bieten den Höchstbetrag fest, den Du für diesen Artikel ausgeben willst, und halte Dich dann auch daran. Laß Dich in der Hitze des (Auktions-)Gefechts nicht dazu verleiten, einen Betrag zu bieten, den Du später vielleicht bereust. g Biete nicht zu früh Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß man durch zu frühes Bieten den Preis nur sinnlos in die Höhe treibt. Denke immer daran: andere Bieter sitzen auch vor der Auktion, vielleicht auch gerade der, den Du überbieten willst. Wenn noch viel Zeit bis zum Auktionsende ist, dann bricht oft beim Überbotenen der Ehrgeiz durch und er überbietet Dich. Biete also so, daß er keine Chance mehr hat. Am besten setzt Du Dich mit einer Stoppuhr davor und bietest in den letzten Sekunden. Beachte aber die Server-Reaktionszeiten. h Schau nach Sofort-Kaufen-Auktionen eBay und auch viele andere Anbieter bieten den Verkäufern die Möglichkeit, ihrer Auktion einen Fixpreis hinzuzufügen. Diesen kann man bieten und die Auktion ist sofort beendet. Manchmal liegt dieser Preis unter dem zu erwartenden Endpreis. Suche daher in den ganz neuen Auktionen nach "Sofort-Kaufen"-Schnäppchen. Mit viel Glück findet man Auktionen, wo der Verkäufer den Wert seiner Ware unterschätzt hat. Dann gewinnt, wer diese zuerst findet. i Sofort-Kaufen verhindern Es kann natürlich auch sein, daß der Sofort-Kaufen-Preis genau im Mittelfeld des zu erwartenden Endpreises liegt. Wenn Du die Hoffnung hast, daß Du den Artikel unter diesem Preis ersteigen kannst, aber die Befürchtung hast, daß ihn doch noch einer per "Sofort-Kaufen" wegschnappt, dann biete das Startgebot. Die Option "Sofort-Kaufen" ist nämlich nur verfügbar, wenn noch kein Gebot vorliegt. Durch Dein Erstgebot kannst Du das also wirksam verhindern. 3.1.2. Nach dem Ersteigern 3.1.2.1. Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun? a Melde Dich beim Verkäufer. Ergreife die Initiative, und schreibe dem Verkäufer. Was in Deine E-Mail hinein sollte: - Deine Postanschrift - Versandart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung festgelegt) - Zahlungsart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung festgelegt) - evtl. Telefonnummer für Rückfragen - ein paar freundliche Worte. :) b Sei geduldig. Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mails. Also werde nicht ungeduldig, wenn sich der Verkäufer nach zwei oder drei Tagen noch nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen keine bösen E-Mails. Halte Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt. c Wähle die Versandart. Es ist ratsam, den Versand von Gegenständen, die mehr als nur ein paar Euro gekostet haben, dokumentieren zu lassen, also sie als (Einwurf-)Einschreiben oder als Paket verschicken zu lassen. Sollte die Ware dann wirklich auf dem Postweg verloren gehen (und das ist bei Päckchen nicht gerade selten), hätte sich dann der Streit, ob der Verkäufer die Ware denn nun auch abgeschickt hat, erübrigt. (Natürlich ist das auch nur ein Beleg, daß der Verkäufer /irgendetwas/ abgeschickt hat ... Falls ein Ziegelstein in Deinem Paket ist, ist der Fall wieder anders.) Wertvolle Gegenstände solltest Du Dir evtl. sogar nur versichert schicken lassen: Postpakete sind grundsätzlich immer mit 500 Euro versichert, Einschreiben mit 25 Euro. Es lohnt sich also nicht nur der Protokollierung wegen, teurere Versandarten zu wählen, sondern auch wegen des Schutzes bei Verlust. Postsendungen können auch mit höheren Beträgen als 500 Euro versichert werden. Beachte aber, daß für bestimmte Gegenstände, nämlich solche der sog. Valorenklasse II, das sind Wertpapiere, Bargeld, Münzen, Edelmetalle und dergl., die im Verlustfall nicht in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden können, der Versandwert grundsätzlich auf 500 Euro beschränkt ist, und zwar für die Summe aller Sendungen an den gleichen Adressaten. Weiche bei wertvollen Sammlerobjekten usw. daher lieber auf einen anderen Transporteur aus, der auch höherwertige Sendungen versichert befördert. Bedenke: Die Gefahr geht auf Dich über, sobald der Verkäufer die Ware zur Post gebracht hat - wenn /Du/ Dich gegen eine Versicherung entscheidest, kannst Du im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung grundsätzlich nicht vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Weitere rechtliche Infos zu diesem Thema gibt's in den Punkten 4.1.2.1 und 4.1.2.2. Eine kleine Übersicht über verschiedene Transporteure findest Du im Punkt 6.2. d Wähle die Zahlungsart. Überweisungen sind schnell und günstig. Eine Nachnahme ist relativ teuer - außerdem muß der Verkäufer u. U. ziemlich lange auf sein Geld warten ... Davon abgesehen sind beide Zahlungsmethoden aber gleichwertig. Für Vielersteigerer lohnt sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar ein Onlinebankingkonto: So kann das Geld schon innerhalb von 24 Stunden beim Verkäufer sein. e Bei teurer Ware: Bitte Identifikationsnachweis Bei teuren Gegenständen solltest Du überprüfen, ob der Verkäufer einen Telefonbucheintrag hat (z. B. über <http://www.telefonbuch.de> oder über die Auskunft), um Dich so von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Ansonsten bitte ihn um seine Telefonnummer (aber seine Festnetznummer! Mobilfunknummern können auch zu unangemeldeten Prepaidkarten gehören), damit es im Falle eines möglichen Betruges zumindest einen Anhaltspunkt gibt ... f Bewerte den Verkäufer. Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast die Ware, und er hat das Geld - nicht vorher), gib eine Bewertung des Verkäufers ab. Wenn alles gut verlaufen ist, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Grunde vorliegen. In jedem Fall solltest Du Dich vor einem solchen Schritt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, um ihn um eine Stellungnahme zu bitten. Oft hat sich danach das Problem schon von alleine geklärt. 3.1.2.2. Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte? Zunächst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen. Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreib ihm doch eine kurze, höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch den URL, bei dem er eine Bewertung abgegeben kann (im Falle einer eBay-Auktion, siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in dem Fall lieber darüber nach, ob Du nicht doch auf die Bewertung verzichten willst. 3.2. Verkauf 3.2.1. Vor dem Versteigern 3.2.1.1. Welchen Startpreis soll ich wählen? Grundsätzlich ist es eine gute Idee, den Startpreis so niedrig wie möglich festzusetzen (also etwa 1 EUR). Das erhöht den Anreiz mitzusteigern, und die Zahl der Gebote steigt ebenfalls: so hast Du dann beispielsweise schon 10 oder 20 Gebote, wenn der Preis die 100-EUR-Marke erreicht, anstatt daß Du erst bei 100 EUR startest - und die Leute steigern wohl eher bei Artikeln mit, die schon viele Gebote haben. Zudem richten sich die Startgebühren auch meist nach dem Startpreis. Bei eBay z. B. gilt folgende Staffelung bzgl. des Startpreises: - bei Startpreis bis 1,00 EUR: 0,25 EUR - bei Startpreis ab 1,01 bis 9,99 EUR: 0,40 EUR - bei Startpreis ab 10,00 bis 24,99 EUR: 0,60 EUR - bei Startpreis ab 25,00 bis 99,99 EUR: 1,20 EUR - bei Startpreis ab 100,00 EUR: 2,40 EUR Ausnahmen: - bei Autos grundsätzlich: 10,00 EUR - bei Motorrädern grundsätzlich: 5,00 EUR (Bei Powerauktionen wird der Startpreis mit der Zahl der Auktionen multipliziert und als /ein/ Startpreis berechnet. Beispiel: Du verkaufst im Rahmen einer Powerauktion 10 Artikel zu einem Startpreis von je 1 EUR. Also zahlst Du die Gebühren für eine Auktion von 10 EUR (= 60 Cent) und nicht für 10 Auktionen zu 1 EUR (also 10*0,25 EUR = 2,50 EUR).) Recht komfortabel kann man sich die individuellen eBay-Gebühren z. B. über <http://www.wortfilter.de/provision.html> ausrechnen. Bedenke aber, daß Du evtl. auch an Deinem Startpreis "kleben" bleiben kannst: wenn Du einen Artikel ab 1 EUR einstellst, riskierst Du es auch immer, daß dieser Artikel für nur 1 EUR (oder wenig mehr) verkauft wird ... und je weniger die Sache bei dem entsprechenden Auktionshaus gefragt ist, desto höher ist die Gefahr. Es gibt auch die Möglichkeit einen "Sofort-Kaufen"-Preis festzulegen - bei eBay wird hierfür beispielsweise ein Aufschlag von 0,05 EUR berechnet. Wenn Du diese Option nutzen willst, vergleiche die Endpreise ähnlicher Artikel und wähle einen Preis, der im oberen Mittelfeld liegt. Die Chance ist dann groß, daß jemand zu diesem Preis zuschlägt, obwohl die Internetversteigerung auf normalem Wege vielleicht niedriger geendet hätte. 3.2.1.2. Welche Zahlungsmodalitäten soll ich anbieten? Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, in der Artikelbeschreibung auf Vorkasse zu bestehen: damit stellst Du sicher, daß Du nicht Deinem Geld hinterher rennen mußt, während Dein Käufer schon längst den Artikel hat. (Es sei an dieser Stelle erwähnt, daß Vorkasse und Überweisung nicht das gleiche sind: überweisen kann man schließlich auch erst, nachdem man die Ware erhalten hat.) Als Zahlungsarten gibt es u. a. folgende Möglichkeiten: a Überweisung Für Dich wohl die schnellste Methode, an Dein Geld zu kommen: meist sind Überweisungen schon wenige Tage später am Ziel, manchmal sogar noch am gleichen Tag. b Nachnahme Nachnahmezahlungen brauchen meist Tage (oder Wochen), bis sie bei Dir eintreffen. Außerdem sind Nachnahmesendungen auch um einiges teurer (allerdings werden die Versandkosten ja wohl meistens sowieso vom Käufer übernommen). Nachnahme ist zudem noch ein Kostenrisiko für Dich, denn wenn der Käufer das Paket nicht annimmt, bleibst Du erst einmal auf den nicht zu knappen Kosten sitzen. c sonstige Zahlungsmethoden Interessant ist auch die Paybox-Methode, die eBay unterstützt. Hierzu müssen aber Käufer und Verkäufer dort angemeldet sein. Der Käufer kann über die eBay-Webseite auswählen, daß er mit Paybox zahlen will, dann klingelt sein Handy und er bestätigt die Zahlung mit seiner PIN. Paybox bucht dann vom Käufer ab und beim Verkäufer drauf. Die Zahlung ist in Sekunden erledigt ... Leider wurde der Dienst Ende Januar 2003 "vorübergehend" eingestellt. Bei internationalen Auktionsgeschäften sind auch Dienste wie PayPal (<http://www.paypal.com/>) hilfreich, um Geld zu überweisen: man richtet ein Konto ein und überweist via Internet Geld an einen anderen PayPal-Kunden. Dieser Betrag wird dann von Deiner Kreditkarte oder Deinem Girokonto abgebucht. Übrigens: eBay hat PayPal im Sommer 2002 für 1,5 Milliarden US-$ aufgekauft. Daneben gibt es auch noch weitere, allerdings nicht so weit verbreitete solcher Services, z.B. Bidpay. 3.2.1.3. Welche Versandart soll ich anbieten? Um Dir Ärger zu ersparen, solltest Du den Versand von Gegenständen, die mehr als nur ein paar Euro kosten, grundsätzlich dokumentieren lassen, also eine Versandart wie "Übergabeeinschreiben" oder "Paket" wählen. Päckchen gehen oft einmal verloren, und auch Briefe kommen nicht immer an ... Obwohl beim Privatkauf die Gefahr beim Aufgeben bei der Post auf den Käufer übergeht, kann es trotzdem zum Streit kommen, wenn die Sendung tatsächlich verlorengeht. Mehr Infos zu diesem Thema findest Du im Rechtsteil unter Punkt 4.2.1 und Punkt 4.2.2. Oft schrecken aber Käufer vor den höheren Versandkosten zurück und bestehen auf dem billigeren unversicherten Versand, auch wenn Du sie über die Risiken belehrst. Bei Verlust ist natürlich trotzdem der Ärger groß. Du solltest aus diesem Grund immer einen Zeugen haben, der Dir bestätigen kann, daß Du die Sendung auf die Post gebracht hast, dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Du solltest einen solchen Zeugen aber auch wirklich haben. Bedenke bitte, daß er in einem Gerichtsverfahren verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und Falschaussagen strafbar sind. Viele wissen auch nicht, daß die Post verschiedene Briefarten anbietet, mit der man auch Minipäckchen absenden kann. So kann man mit einem Maxibrief, der nur 2,20 Euro kostet, ein Päckchen mit den Maximalmaßen von 35,3 cm x 25 cm x 5 cm und einem Gewicht von 1 kg versenden. Damit bekommt man viel weg! Man muß also nicht immer zum Päckchen greifen. Die aktuellen Preise und Maße findet man unter: <http://www.deutschepost.de/application/preise/t_default.jsp?id=6>. Eine Übersicht anderer Anbieter findet man im Abschnitt 6.2. Welche Versandarten Du aber auch anbietest, Du solltest in Deiner Artikelbeschreibung die Kosten für Porto und Verpackung möglichst genau ausweisen, um Transparenz für den Käufer zu schaffen. Bedenke dabei aber, daß die "Versandkosten" auch wirklich nur die Versandkosten decken sollen: ein Pauschalbetrag von 10 EUR für eine Warensendung, die ein oder zwei Euro kostet, ist unfair. (Zur Gültigkeit solcher Verträgen mit überhöhten Versandkosten siehe 4.1.4.5.) 3.2.1.4. Wer soll die Gebühren übernehmen? a Auktionsgebühren Die Auktionsgebühren werden von den wohl meisten Auktionshäusern dem Verkäufer berechnet - daher finden es viele unfair, wenn Du sie dem Käufer aufbürden würdest. Schließlich muß der Käufer dann auch erst einmal recherchieren, was denn da auf ihn zukommt - macht er es nicht, ist das Wehklagen später evtl. groß. Deswegen erlaubt es eBay beispielsweise auch nicht mehr, daß der Verkäufer diese Gebühren dem Käufer berechnet. Tut er es doch, muß er mit der Löschung seiner Auktion rechnen. Daß trotz dieser Klausel ein gültiger Vertrag zustande kommt (falls die Versteigerung eben nicht vorher gelöscht wird) und daß der Käufer dann wohl auch die Auktiongebühren zahlen muß, wird im Abschnitt 4.1.4.4. näher beschrieben. Erlaubt das Auktionshaus, daß Du diese Gebühren dem Käufer auferlegst, und Du willst es nichtsdestotrotz auch tun, dann mach es wenigstens transparent: Gib möglichst genau an, wieviel auf den Käufer zukommt, also etwas "3 EUR für die Anzeige und dann noch mal 4% des endgültigen Gebotes". Damit ersparst Du Dir Beschwerden. b Versandgebühren Es ist üblich, daß der Käufer die Versandkosten übernimmt. Möchtest Du dem Käufer etwas Gutes tun und diese Kosten für ihn übernehmen, gib sie detailliert an, daß er auch sieht, was er spart. Denk daran, daß dies aber nicht unbedingt auch zu höheren Geboten führt - viele werden trotzdem zum Gebot instinktiv die Versandkosten addieren. 3.2.1.5. Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten? a Benutzername Bevor Du etwas verkaufen kannst, muß Du Dich erst anmelden und dabei einen Benutzernamen auswählen. Dabei solltest Du schon darauf achten, daß sich dieser Name halbwegs seriös anhört - wer will schon bei "suPEraRscHLoH" oder "megaheld" kaufen? b Richtige Kategorie Such Dir erst einmal die richtige Rubrik aus, in die Dein Artikel gehört. In der falschen Kategorie wird ihn u. U. niemand finden, weil dort niemand nach ihm sucht. c Informationsgehalt Beschreibe Deinen Artikel möglichst genau (Hersteller, Bezeichnung, Produktnummer). Gib darüber hinaus ggf. nähere Infos zu Deinem Artikel an - mach Werbung, was das Produkt alles zu bieten hat. Aber beschreibe auch Mängel (Beschädigungen, Defekte etc.) so sorgsam wie möglich, um hinterher Reklamationen zu verhindern. d Aussagekräftiger Auktionstitel Verzichte auf nichtssagende Begriffe wie "super" oder "toll" und auf reißerische Titel. Nutze den Platz stattdessen, um Deinen Artikel so gut wie möglich zu umschreiben. Dazu sollte z. B. bei Kleidungsstücken unbedingt die Nennung der Kleidergröße gehören, insb. wenn diese nicht aus der gewählten Kategorie ersichtlich ist. e Rechtschreibung, äußere Form Achte auf Deine Rechtschreibung, und versuche die Beschreibung in eine möglichst angenehm zu lesende Form zu bringen (Einfügen von Absätzen, sorgsamer Einsatz von Fett-/Kursivschrift etc.). f Bilder Das Einfügen eines Bildes kann in den meisten Fällen sehr anziehend auf potentielle Käufer wirken. Aussagekräftige Bilder führen meist zu höheren Verkaufserlösen, da man den Zustand der Ware sehen kann. eBay bietet gegen Aufschlag an, mehr als ein Bild einzufügen. Das kann man sich sparen, da die Auktionsbeschreibung HTML-fähig ist. Mit etwas Erfahrung kannst Du also kostenlos -zig Bilder auf der Auktion plazieren. Allerdings kann man dann u. U. natürlich auch recht leicht recherchieren, wer Du bist: wenn die Bilder z. B. unter Deiner de-Domain abrufbar sind, kann man Deinen Namen und Deine Anschrift auf der Seite der Denic erfahren. Ebenso erstellt T-Online für jeden Kunden, der ihren Webspace nutzt, automatisch ein Impressum mit der Kundenanschrift. Aber Vorsicht mit Bilderklau: beim dem Verwenden fremder Bilder, ohne vorher nachzufragen, begibst Du Dich rechtlich auf Glatteis. Siehe auch 4.2.5.5. g Sachmängelhaftung Wenn Du für Deine Ware keine Gewährleistung übernehmen willst bzw. wenn Du diese beschränken willst, dann ist ein Hinweis in Deiner Anzeige angebracht. Mehr zum Thema Sachmängelhaftung findest Du im Punkt 4.2.4.3. h Auktionsende Wähle einen sinnvollen Zeitpunkt für das Auktionsende. Bei eBay enden die Versteigerungen zu der Uhrzeit, zu der sie einstellt worden sind. Daher ist es wenig sinnvoll, seine Angebote nachts um 4 Uhr ins Netz zu stellen: zu dieser Zeit ist kaum jemand vor seinem PC - und das gilt auch für die vielen möglichen Käufer, die grundsätzlich in letzter Sekunde mitbieten. Über den richtigen[tm] Moment für das Auslaufen einer Versteigerung scheiden sich die Geister: sinnvoll dürfte es wohl sein, einen Zeitraum zu wählen, zu dem möglichst viele potentielle Bieter online sein, also tagsüber (z. B. in den Abendstunden zwischen Feierabend und Zubettgehen). Auch der jeweilige Wochentag kann entscheidend sein neben verschiedenen anderen Faktoren (Wetter, Ferienzeit, Feiertage etc.). i Wortfilter Einige Auktionshäuser setzen Wortfiltersysteme ein, siehe Abschnitt 5.1.4. Daher ist es möglich, daß Deine Auktion mit der gewählten Beschreibung unauffindbar wird, selbst wenn es sich nicht um etwas unanständiges oder gar illegales handelt. Problematisch kann es z. B. wenn man bei eBay ein Buch über das Judentum oder über die Naziverbrechen verkaufen will: sowohl "jude*" als auch "nazi*" werden gefiltert. Insbesondere beim Auktionstitel sollte man dies bedenken. Auf Seiten wie <http://www.wortfilter.de/> kannst Du Dich über derartige System informieren. 3.2.1.6. Was sollte ich noch beachten? Checke regelmäßig Deine E-Mails. Falls Nachfragen kommen, macht es einen guten Eindruck, wenn Du zügig antwortest. 3.2.2. Nach dem Versteigern 3.2.2.1. Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist? a Melde Dich beim Käufer. Ergreife die Initiative und schreibe dem Käufer. Was in Deine E-Mail hinein sollte: - Deine Bankverbindung (bei Vorkasse) - evtl. Anschrift oder Telefonnummer für Rückfragen - ein paar freundliche Worte. :) b Sei geduldig. Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mail. Also werde nicht ungeduldig, wenn sich der Käufer noch zwei oder drei Tagen noch nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen auch keine bösen E-Mails. Halte Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt. c Bewerte den Käufer. Wenn die Onlineversteigerung abgeschlossen ist (Du hast das Geld und er hat die Ware - nicht vorher), gib eine Bewertung des Käufers ab. Wenn alles gut verlief, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Gründe vorliegen. 3.2.2.2. Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte? Zuerst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen. Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreibe ihn doch eine kurze, höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch den URL, bei dem er eine Bewertung abgeben kann (im Falle einer eBay-Auktion: siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in dem Fall lieber darüber nach, ob nicht doch auf die Bewertung verzichten kannst. 3.2.2.3. Was tun, wenn der Käufer vom Vertrag abspringt? Ob Dein Käufer vom Vertrag zurücktreten darf und welche Ansprüche Du dann gegen ihn hast, wird im Abschnitt 4 ausführlich besprochen. Falls er nun aber doch (vielleicht ja auch in Deinem Einvernehmen) vom Vertrag abgesprungen ist, dann solltest Du Dich, bevor Du den Artikel erneut versteigerst, zunächst an den Zweithöchstbietenden wenden - vielleicht hat er ja noch Interesse an der Sache. Bei eBay gibt es dazu auf der Auktionsseite den Button "Unterbreiten Sie ein persönliches Angebot" - kommt auf diese Weise ein Vertrag zustande, kannst Du die meisten gewohnten eBay-Dienstleistungen (den Treuhandservice, die Versicherung, die Möglichkeit, eine Bewertung abzugeben, ...) in Anspruch nehmen. Auch wäre es sinnvoll, sich an das Auktionshaus zu wenden, damit man Dir die Einstellungsgebühren zurückerstattet. 4. FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen 4.0 Vorbemerkungen In diesem Abschnitt werden typische juristische Sachverhalte anhand von (fingierten) Fragen näher erläutert. Ziel ist es, einen allgemeinen Einblick in die Rechtslage zu verschaffen. Dagegen geht es nicht um die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall. Bei Fragen, die sich um ein konkretes Problem drehen, ist ein Anwalt aufzusuchen; bitte schickt keine solchen Anfragen an den Autor - er darf und wird sie nicht beantworten (siehe auch Art. 1 § 1 I RBerG). Die folgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Es gibt aber keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit; besonders letzteres sei betont, da sich im konkreten Einzelfall für eine angewandte Vorschrift wohlmöglich leicht eine Ausnahme finden läßt. Und selbst wenn es eine solche Ausnahme nicht gibt: "Recht haben" und "Recht bekommen" ist (leider) nicht immer dasselbe ... Auch wenn Du einen Anspruch hast, bedeutet das nicht zwangsläufig, daß Du ihn auch durchsetzen kannst. Es sei noch erwähnt, daß Dich die nachfolgenden Ausführungen nicht davon abhalten sollen, es bei Konflikten zunächst einmal mit ein paar freundlichen Worten zu versuchen, bevor Du die "Rechtskeule" auspackst und mit Paragraphen um Dich wirfst. Die Hinweise der Abschnitte 4.1 bis 4.3 beziehen sich auf deutsches Recht. 4.1. zum Kauf 4.1.1 Allgemeines zum Vertragsschluß 4.1.1.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? Rechtlich nichts. Du hast einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen und bist auch verpflichtet, ihn zu erfüllen. Die einzige Möglichkeit, die Du hast, ist, Dich mit dem Verkäufer zu einigen, ihm evtl. seine Auslagen zu erstatten und dann in beidseitigem Einvernehmen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ist der Verkäufer damit nicht einverstanden, mußt Du den Vertrag erfüllen und das Geld überweisen. Dir bleibt dann nur der Weg, den Gegenstand selber weiterzuverkaufen. 4.1.1.2 Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es doch kein Vertrag, oder? Doch, natürlich habt ihr einen Vertrag. Nur ganz wenige Ausnahmen benötigen die Schriftform, die Mehrzahl der Verträge ist formfrei. Oder wie kaufst Du Deine Brötchen? 4.1.1.3 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen? Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - für solche Verträge gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: §§ 312b ff. BGB (ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gewähren u. a. auch ein grundsätzliches Rücktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei Wochen kannst Du die Ware zurückschicken. Diese Frist fängt an zu laufen, wenn Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom Händler über Dein Rücktrittsrecht belehrt worden bist. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So gilt das Rücktrittsrecht u. a. nicht für: - Konzertkarten (§ 312b III Nr. 6 BGB), - Waren, die nach Deinen Wünschen angefertigt wurden (§ 312d IV Nr. 1 BGB), z. B. einen PC, den Du Dir nach gewonnener Auktion selbst zusammenstellen kannst, - Audio-, Videoaufzeichnungen und Software, die von Dir entsiegelt worden sind (§ 312d IV Nr. 2 BGB), z. B. die Musik-CD, deren Plastikhülle Du aufgerissen aus. Eine weitere Ausnahme wird in § 312d IV Nr. 5 BGB erwähnt: | Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | nicht bei Fernabsatzverträgen [...] | | die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. Allerdings handelt es sich bei den Online-"Versteigerungen" nach herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156 BGB (siehe auch Punkt 4.3.1.). Mehr zu diesem Thema "Fernabsatzverträge" findest Du etwa unter <http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz.htm> oder unter <http://www.fernabsatzgesetz.de/>. 4.1.2 Warenübergabe 4.1.2.1 Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer hat die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. Was nun? Die Gefahr für die Sache geht beim privaten Verkauf auf Dich über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wurde. Wenn also der ersteigerte Artikel auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt wird, muß der Verkäufer grundsätzlich nicht dafür haften. Auf die Frage, /ob/ der Verkäufer nachweisen kann, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, wird im Punkt 4.1.2.2 eingegangen. Gehen wir zunächst einmal davon aus, /daß/ er die Übergabe beweisen kann (z.B. durch einen Beleg oder durch Zeugen) und daß er die Sache auf die Art und Weise verschickt, wie es von Euch vereinbart wurde. War die Sendung versichert (z.B. Paket), dann solltest Du den Verkäufer auffordern, bei der Post einen Nachforschungsauftrag zu stellen. Stellt sich heraus, daß die Sache tatsächlich verlorengegangen ist, wird der Verkäufer den Wert ersetzt bekommen (Pakete sind grundsätzlich bis 500 EUR versichert - wird etwas wertvolleres verschickt, lohnt sich u.U. eine Zusatzversicherung, siehe auch Punkt 6.2). Der Verkäufer ist verpflichtet, Dir diesen Betrag auszubezahlen. War die Sendung nicht versichert (z.B. Standardbrief, Büchersendung, Päckchen), kann man auch einen Nachforschungsantrag stellen. Dazu gibt es ein Formular "Nachforschungen im Briefdienst zu einer Sendung ohne Nachnahme", auf dem man die Sendung möglichst genau beschreiben soll (Empfänger, Absender, Farbe, Form etc.). Nähere Infos wirst Du in Deiner Postfiliale oder über die Privatkundenhotline (01802 3333, 6 Cent pro Anruf aus dem DTAG-Festnetz) erhalten. Es ist natürlich richtig, daß die Post für unversicherte Sendungen, wenn sie nichts findet, auch keinen Ersatz leisten muß. Man sollte sich aber vor Augen halten, daß die Post ein Interesse daran besitzt, daß die ihr anvertrauten Sendungen auch ankommen. Sollte es irgendwo ein "Leck" geben, durch das Briefe und Päckchen verloren gehen, will sie es sicherlich auch stopfen. Es gibt also berechtigte Hoffnung, daß der Antrag nicht in der "Rundablage P" landet. Zudem wurde auch schon von mehreren Fällen berichtet, in denen ein solcher Nachforschungsauftrag erfolgreich war, siehe z.B. <//groups.google.com/groups?selm=news:a6nomi$gno$06$1@news.t-online.com" target="new">news:a6nomi$gno$06$1@news.t-online.com> oder <//groups.google.com/groups?selm=news:am1eoe$1m52j$1@ID-84165.news.dfncis.de" target="new">news:am1eoe$1m52j$1@ID-84165.news.dfncis.de> - ein Versuch lohnt sich also. 4.1.2.2 Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. Wie in 4.1.2.1 beschrieben, sollte man (auch bei Briefen und Päckchen) zunächst die Möglichkeit ausnutzen, einen Nachforschungsauftrag zu stellen. Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich folgende Rechtslage: Grundsätzlich geht das Risiko mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über (§ 447 I BGB). Hat die Übergabe stattgefunden, hast Du Pech gehabt. Daher ist die Frage, /ob/ sie überhaupt stattgefunden hat. Wenn der Verkäufer keinen Beleg dafür hat, daß die Ware an Dich losgeschickt worden ist (Einlieferungszettel, Zeugenaussage eines Bekannten oder des Postbeamten), dürfte er auch nur wenig Chancen haben, wenn das Ganze vor Gericht gehen sollte - selbst wenn er die Kaufsache tatsächlich verschickt hat ... soviel zum Thema "Recht haben und Recht bekommen". Ganz schlecht würde es für den Verkäufer aussehen, wenn Du ihn aufgefordert hättest, die Sendung versichert (also z.B. als Paket) zu verschicken und er sich nicht daran gehalten hätte: entsteht Dir dadurch nämlich ein Schaden, muß er Ersatz leisten (§ 447 II BGB). 4.1.2.3 Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, es ist aber nie angekommen. Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr für die Ware erst an Dich über, wenn Dir die Ware übergeben wird. Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen ("Verbrauchsgüterkauf") gem. § 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf Dich über - und gem. § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes vereinbaren. 4.1.2.4 Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig: er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die Ware zu liefern. Natürlich ist nicht nur für Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe 4.1.1.1) sondern auch für den Verkäufer. Zunächst mußt Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu übereignen. Dazu genügt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gewähre ihm eine ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis überweisen kannst. Wenn Du statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben), erhöht das evtl. die Chance, daß Dein Auktionspartner entsprechend reagiert. Liefert er die Kaufsache nicht und läßt die Frist einfach verstreichen, hast Du folgende Möglichkeiten: - Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB). - Du verlangst vom Käufer statt der Waren Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei einem anderen Händler. - Du verlangst weiterhin die Lieferung. Wenn Du einfach vom Vertrag zurückgetreten bist, ohne einen Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier für Dich vorbei. Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst Schadensersatz, und der Verkäufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen. 4.1.2.5 Der Verkäufer meldet sich nicht und will anscheinend gar nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal - kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen? Das ist nicht ratsam, denn solange Du nicht vom Vertrag zurückgetreten bist, ist er immer noch gültig! So kann also der Verkäufer, wenn Du Dir längstens schon Ersatz für die nicht gelieferte Sache besorgt hast, plötzlich auf die Idee kommen, doch noch zu liefern - und Du wärst verpflichtet zu zahlen. Besonders bei höherpreisigen Gegenständen wäre das recht ärgerlich. 4.1.2.6 Ich hab dem Verkäufer den Kaufpreis überwiesen. Nun liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr. Was soll ich tun? Du hast im Grund die gleichen Möglichkeiten, wie im Punkt 4.1.2.4. Allerdings hast Du, wenn Du - wie dort beschrieben - vom Vertrag zurücktrittst, auch Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Ebenso würde sich dann der Schaden, den Du ersetzt verlangst, auf den vollen Beschaffungspreis für die Ersatzware erstrecken. Solltest Du den Verdacht haben, daß es sich um einen Betrug handelt (also daß der Verkäufer z. B. Dein Geld angenommen hat, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, Dir die Ware zu schicken), könntest Du auch über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstattet werden. Einige Polizeidienststellen ermöglichen sogar Onlineanzeigen wie Köln (<http://www.polizei.nrw.de/koeln/>) oder Aachen (<http://www.polizei-aachen.de/>). Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal überdenken solltest. Hast Du Dich dann aber einmal zu diesem Schritt entschlossen, laß Dir nicht zu viel Zeit: bei einem groß angelegten Betrugsfall kann es auf jeden Tag ankommen ... Schließlich bleibt Dir noch die Möglichkeit, die Versicherung Deines Auktionshauses einzuschalten: eBay bietet beispielsweise eine Versicherung bis 200 EUR (abzüglich 25 EUR Selbstbeteiligung) für solche Fälle an. 4.1.3 Sachmängelhaftung/Garantie 4.1.3.1 Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung hervorging. Was kann ich machen? Nach § 433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB). Ein Sachmangel liegt also vor, wenn ... - ... der Artikel anders beschaffen ist, als es in der Beschreibung steht, und dies für Dich ein Nachteil ist. Beispiel: der ersteigerte PC hat nur 256 MB RAM statt 512 MB oder die Schuh- größe der gekauften Pumps beträgt 41 statt 37. - ... der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen läßt, die in der Beschreibung aufgeführt ist. Beispiel: die ersteigerte Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so im Auktionstext stand. - ... der Artikel anders beschaffen ist, als man es von einem solchen Produkt normalerweise erwarten kann, selbst wenn dazu nichts in der Beschreibung stand. Beispiel: der ersteigerte Monitor hat einen Grünstich, was in der Auktionsbeschreibung weder erwähnt noch ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dagegen sind bei einem "mehrfach gelesenen Buch" ein paar Eselsohren kein Mangel. - ... der Artikel anders beschaffen ist, als dies Verkäufer oder Hersteller in der Werbung versprochen haben (Ausnahmen: der Verkäufer kannte die Werbung nicht, die Werbung wurde zwischen- zeitlich berichtigt oder die Werbung war nicht kaufent- scheidend).Beispiel: das gekaufte Mobiltelefon besitzt keinen Vibrationsalarm, obwohl der Hersteller damit wirbt. - ... die Monatageanleitung eines Artikels, der zum Zusammenbauen bestimmt ist, mangelhaft ist. Beispiel: die Anleitung des ersteigerten Billy-Regals fehlt oder sie ist in Schwedisch. - ... eine zu geringe Menge des Artikels geliefert wurde. Beispiel: Du ersteigerst 10 kg Legosteine, es werden aber nur 5 kg geliefert. - ... ein anderer Artikel geliefert wurde ("aliud"). Beispiel: der Verkäufer liefert Dir statt dem ersteigerten 24-bändigen Brockhaus die 30-bändige Encyclopædia Britannica. Dabei muß der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die Gefahr auf Dich übergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst später aufgetreten, muß der Verkäufer dafür nicht haften. Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm fordern, daß er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, daß er Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die für Dich entstehen Portokosten, hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB). Bevor Du weitere Schritte einleitest, mußt Du ihm grundsätzlich erst eine ausreichende Frist zu Nacherfüllung setzen (Ausnahme: z. B. wenn er "ernsthaft und endgültig" die Nacherfüllung abgelehnt hat). Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung erfolgreich war (gem. § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. § 437 BGB folgende Möglichkeiten: - Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und - Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB). Bei unerheblichen Mängeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern, ein Vertragsrücktritt ist nicht möglich (§ 323 V BGB). Bist Du vom Vertrag zurückgetreten, mußt Du die Sache natürlich wieder zurückgeben. Hast Du sie beschädigt oder ist sie verlorengegangen, mußt Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht für den Verschleiß, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem Vertragrücktritt, hast Du Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Auf die Frage der Verjährung und des grundsätzlichen Ausschlusses von Sachmängelhaftung wird im Punkt 4.1.3.2 (Privatkauf) und im Punkt 4.1.3.3 (Kauf bei Händler) eingegangen. 4.1.3.2 Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange? Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB). Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen ... Unter Umständen kannst Du also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen, wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast. Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig verschweigt, muß er trotzdem haften (§ 444 BGB). Beispiel: es wird eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, für die der Verkäufer die Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz Ausschluß haften. 4.1.3.3 Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange? Beim sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" hat der Verkäufer (also der Händler) eine erweiterte Sachmängelhaftung im Vergleich zum privaten Verkauf: die Verjährungsfrist Deines Anspruchs auf Mängelfreiheit von 24 Monaten (§ 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw. nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gekürzt werden. Auch hier muß der Verkäufer in jedem Fall für arglistig verschwiegene Mängel zwei Jahren haften (§ 444 BGB). 4.1.3.4 Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt gegangen. Habe ich Garantie? Zunächst sollte der Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelhaftung (früher: "Gewährleistung") verdeutlicht werden: Sachmängelhaftung: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war. (Haltbarkeits-)Garantie: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt. Eine Garantie wird meistens vom Hersteller darauf abgegeben, daß ein Produkt über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt. Allerdings können bestimmte Komponenten auch von der Garantie ausgeschlossen werden (z. B. beim Mobiltelefon der Akku) oder man gibt nur auf bestimmte Teile Garantie (z. B. beim Auto nur auf den Motor). Niemand wird gezwungen, eine Garantie anzubieten - tut man es aber, ist derjenige, der die Garantie erklärt (ob nun Hersteller, Verkäufer oder ein Dritter), daran gebunden (§ 443 BGB). Die Sachmängelhaftung (siehe 4.1.3.1 ff.) bleibt davon unberührt. D. h. es kann gut sein, daß die Sachmängelhaftung seitens des Verkäufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine (freiwillige) Garantieleistung erbringt. Glück gehabt! Solltest Du ein Produkt ersteigern, für das die Garantiefrist des Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verkäufer vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. ä. zu bitten. Ansonsten könntest es im Garantiefall schwer werden, dem Hersteller zu belegen, daß die Frist noch nicht abgelaufen ist, und Du wärst u. U. auf dessen Kulanz angewiesen ... 4.1.3.5 Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben? Wenn der Artikel als "möglicherweise defekt" oder ähnlich beschrieben wurde, ist die Funktionstüchtigkeit des Artikels keine zugesicherte Eigenschaft, und er muß daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also nicht zurückgeben. Bei Geräten, die "möglicherweise defekt" sind, kann man zu 99,9% davon ausgehen, daß sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager benötigt. Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer wußte, daß die Sache kaputt ist, er aber trotzdem schrieb, sie /könnte/ defekt sein: bei einem vom LKW überfahrenen Handy, für das "keine Funktionsgarantie" gegeben wurde, ist es offensichtlich, daß der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat - in den meisten anderen Fällen, wirst Du aber Schwierigkeiten mit dem Nachweis bekommen ... Selbstverständlich hängt es immer im Einzelfall von der genauen Formulierung der Ausschlußklausel ab. Hier kann aber nur noch ein Anwalt weiterhelfen. 4.1.3.6 Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann funktionieren? Ja. Der Verkäufer muß grundsätzlich auch ohne Zusicherung die Fehlerfreiheit der Ware gewährleisten. Zusicherung ist nur Verschärfung der Gewährleistung. Wenn der Verkäufer ausdrücklich eine Eigenschaft ausschließt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist diese fehlende Eigenschaft natürlich auch kein Mangel, für den er haften muß. Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verkäufer nicht wußte, daß der Artikel defekt war, also keine arglistige Täuschung (iSv § 444 BGB) vorliegt, und die Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen wurde. 4.1.4 Sonstiges 4.1.4.1 Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf gedrückt o. ä.) und so mehr geboten, als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden? Nicht unbedingt. Du wollest ja eine Willenserklärung dieses Inhaltes gar nicht abgeben - daher kannst Du sie anfechten (§ 119 I Alt. 2 BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig. Sollte dem Verkäufer durch Deinen Vertipper ein Schaden entstanden sein, bist Du ihm gegenüber allerdings schadensersatzpflichtig. (Beispiel: Du willst eine CD für 10 EUR ersteigern, tippst aber 100 EUR ein und merkst es erst, als die Auktion beendet ist - Du hast den Zuschlag für XX EUR bekommen. Hättest Du nicht mitgeboten, wäre die CD für 20 EUR weggegangen ... Nun fichtst Du an, und die CD muß erneut versteigert werden - allerdings kommen am Ende nur 15 EUR raus. Also hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 EUR gegen Dich zzgl. evtl. angefallener zusätzlicher Auktionsgebühren.) Wie aber bereits in den Vorbemerkungen (4.0.) erwähnt, ist "Recht haben" und "Recht bekommen" nicht immer das Gleiche: Du trägst bei der Anfechtung die Beweispflicht. Das heißt, wenn die Sache vor Gericht käme, müßtest Du es dem Richter schlüssig vortragen und ggf. auch belegen, daß und wieso Du Dich geirrt hast. In manchen Fällen wird es aber einfacher sein, sich mit dem Verkäufer darauf zu einigen, das Produkt zum zweithöchsten Gebot abzunehmen und die Ware dann ggf. selbst weiterzuversteigern. 4.1.4.2 Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden? Nicht unbedingt. Auch in diesem Fall läßt das Gesetz es zu, daß Du Deine Willenserklärung (also Dein Gebot) anfichtst (§ 119 I Alt. 1 BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig. Aber auch diesmal bist Du wieder schadensersatzpflichtig und trägst auch die Beweislast (siehe Punkt 4.1.4.1). Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Verkäufer Dich mit seinem Angebotstext vorsätzlich in die Irre geführt hat (also wenn er z. B. in der gesamten Beschreibung den Eindruck erweckt, er würde eine DVD verkaufen, dann aber in einem kurzen Nebensatz erwähnt, daß es nur um die Hülle der DVD geht). Eine solche arglistige Täuschung (§ 123 BGB) berichtigt Dich natürlich auch zur Anfechtung, allerdings muß diese zum einen nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen sondern binnen Jahresfrist (§ 124 BGB). Außerdem bist Du natürlich auch nicht schadensersatzpflichtig. 4.1.4.2b Ich habe unbewußt statt einem Produkt nur dessen Verpackung ersteigert. Muß ich die Schachtel trotzdem abnehmen oder ist das schon Betrug? Genau wie in Punkt 4.1.4.2 beschrieben, bist Du anfechtungsberechtigt: Du kannst also im Nachhinein Dein Gebot unwirksam machen. In der Regel sollte es auch kein Problem sein, Deinen Irrtum in einer etwaigen Gerichtsverhandlung zu beweisen: denn niemand gibt mehrere hundert Euro für eine leere Pappschachtel aus. Zur Frage, ob Du schadensersatzpflichtig bist, kommt es darauf an, ob Dich Dein Verkäufer getäuscht hat. Grundsätzlich ist es natürlich völlig legitim auch Originalverpackungen ohne Inhalt zu verkaufen: schließlich gibt es auch Käufer, die ein bestimmtes Produkt besitzen, denen aber die Verpackung fehlt (etwa um die Sache zu verschenken oder gewinnbringender weiterzuverkaufen). Allerdings ist es seit Ende 2002 (wohl durch Presseberichte über solche Verkäufe inspiriert) zur Mode geworden, leere Pappschachtel mit mißverständlicher Auktionsbeschreibung anzubieten. Wer als Verkäufer versucht, den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine Verpackung *mit* Inhalt, der täuscht seinen Käufer. Daß der Bieter durch sorgfältiges Lesen den Irrtum hätte verhindern können, weil in irgendeinem Nebensatz erwähnt wird, daß die Schachtel leer ist, ist dabei nicht entscheidend: Schließlich hat der Verkäufer den Irrtum bewußt provoziert (durch mißverständliche Beschreibungen wie "OVP"; durch die ausgewählten Kategorien; durch Fotos und Umschreibungen des Produktes, das ja nicht zum Verkauf steht; ...). Er wußte, daß es Teilnehmer gibt, die sich den Auktionstext nicht genau durchlesen - und um diese Personen zu täuschen, hat er die Beschreibung möglichst mißverständlich gehalten. Es käme also eine Anfechtung gem. § 123 BGB in Betracht, durch die kein Schadensersatzanspruch entsteht. Ebenso begibt sich ein solcher Verkäufer strafrechtlich auf Glatteis: wollte er nämlich tatsächlich die Bieter täuschen, hätte er sich wohlmöglich eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht. Stellt der gelackmeierte Kunde Strafanzeige gegen ihn, kann dies unangenehme Folgen für den Verkäufer haben. 4.1.4.3 Ich hab bei einer Auktion aus Spaß ein paar Tausend Euro geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung à la "halbes Käsebrötchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Muß ich den Betrag nun wirklich zahlen? Nein, sofern Du Dein Gebot nicht ernstlich gemeint hast und davon ausgegangen bist, daß das auch jeder merkt (ein sog. "guter Scherz"). In einem solchen Fall ist Deine Willenserklärung nichtig (§ 118 BGB). Sollte der Anbieter allerdings wider Erwarten davon ausgehen, daß das Gebot ernst gemeint war, bist Du verpflichtet, ihn aufzuklären. Gem. § 122 BGB machst Du Dich durch so einen Scherz allerdings schadensersatzpflichtig. 4.1.4.4 Der Verkäufer verlangt von mir auch die Erstattung der Versteigerungsgebühren, obwohl das die AGB des Auktions- hauses verbieten. Muß ich trotzdem zahlen? Es kommt drauf an. Wenn in der Auktionbeschreibung nichts davon stand, mußt Du sie auch nicht bezahlen, denn die Versteigerungsgebühren werden bei den meisten Plattformen dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Anders sieht es aus, wenn in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt wurde, daß die Gebühren vom Käufer zu tragen sind. In diesem Fall hast Du mit Deinem Gebot eine Willenserklärung abgegeben, die sich auf den Abschluß eines Vertrages mit eben diesem Inhalt ("Ich übernehme die Auktionsgebühren") richtet. Daß dieses Vorgehen nun evtl. gegen die AGB des Auktionshauses verstößt, ändert wohl nichts daran, daß Eurer Vertrag gültig ist: Die AGB können zwar helfen, falls es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung der Willenserklärungen kommt: "Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden." (BGH, Urteil vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01, z. B. http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm). Allerdings ist der von Euch geschlossene Vertrag recht eindeutig, so daß die AGB keine rechtliche Wirkung im Verhältnis von Dir und dem Verkäufer zueinander entfalteten. Wenn Du die Auktionsgebühren nicht bezahlen willst, hilft wohl nur eines: nicht mitbieten. 4.1.4.5 Ich hab mit dem Verkäufer vereinbart, daß ich die Versandkosten übernehme. Jetzt verlangt er von mir eine überteuerten Betrag. Muß ich zahlen? Es kommt drauf an. Steht in der Auktionsbeschreibung nur "Käufer trägt Versandkosten", ohne daß ein bestimmter Betrag erwähnt wird, dann mußt Du auch nur die tatsächlichen Versandkosten tragen - und zwar nach "billigem Ermessen": Wenn der Verkäufer Dir das Paket per Taxi bringen läßt, kann er nicht mehrere hundert Euro von Dir verlangen, selbst wenn das die tatsächlichen Kosten sind (außer, Ihr hättet die Taxifahrt vereinbart). Ebensowenig kann der Verkäufer eine utopische Summe (für Verdienstausfall, Benzinkosten, u. ä.) verlangen, weil er wegen Deines Pakets zur Post fahren mußte: Schließlich kann man sich z. B. bei der Deutschen Post ein Paket für nur 3 EUR mehr (Freeway Paketmarke) von zu Hause abholen lassen. Wenn in der Auktionsbeschreibung dagegen eine feste Pauschale für Porto und Verpackung angegeben wurde, dann ist dieser Betrag wohl auch Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn dieser Betrag nun die tatsächlichen Versandkosten übersteigt, dann sollte dies durch den Grundsatz der Privatautonomie gedeckt sein: schließlich hast Du gewußt, daß es eine Pauschale ist, die höher ist als die wirklichen Unkosten - und Du hast trotzdem mitgeboten ... 4.1.4.6 In der Auktionsbeschreibung stand "zuzüglich 16% Mwst". Darf das der Verkäufer, und muß ich zahlen? Kurze Antwort: Er darf es wohl nicht, Du mußt aber wohl trotzdem zahlen. Ausführliche Anwort: Die Preisangabenverordnung bestimmt, daß man einem "Letztverbraucher" (zum Beispiel einem privaten Käufer) grundsätzlich Endpreise angeben muß - das heißt den Preis inkl. Mehrwehrssteuer (der sog. Bruttopreis). Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden kann (§§ 10 I Nr. 1 PAngV, 3 WiStG). Keine Endpreise muß der Verkäufer gem. § 9 I Nr. 1 PAngV dann angeben, wenn er die Waren beispielsweise ausschließlich Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Behörden anbietet. In diesem Fall muß er aber dafür Sorge tragen, daß auch nur diese Personengruppe die Ware kaufen kann. Dies ist bei eBay-Pro nicht grundsätzlich der Fall. Eine weitere Ausnahme, daß der Verkäufer keine Endpreise angeben muß, bietet § 9 I Nr. 5 PAngV: Warenangebote bei Versteigerungen. Allerdings sind Onlineversteigerungen wohl nicht unter "Versteigerungen" im Sinne dieser Verordnung zu subsumieren (ähnlich wie bei § 312d IV Nr. 5 BGB und § 34b GewO, vgl. Abschnitt 4.3.1.). Aber auch wenn die Verwendung von Nettopreisen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wird dadurch noch lange nicht die Klausel "zzgl. Mwst." oder gar der ganze Vertrag ungültig: zwar ist gem. § 134 BGB ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, allerdings ist § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung lediglich eine Ordnungsvorschrift, die die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Nun könnte es sich bei "zzgl. Mwst." um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln, wenn der Verkäufer diese Klausel öfters in seinen Auktionsbeschreibungen verwendet (§ 305 BGB). In diesem Fall wäre es möglich, daß die Klausel "überraschend" und damit unwirksam ist (§ 305c BGB) ... Diese Alternative scheidet jedoch aus, wenn Du bei Gebotsabgabe gewußt hast, daß zu dem Preis noch 16% Steuern dazukommen - schließlich kannst Du dann ja nicht mehr überrascht werden. Die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, wenn Du die Artikelbeschreibung nicht richtig durchgelesen hättest, bleibt Dir natürlich nach wie vor, siehe 4.1.4.2. 4.1.4.7 In der Auktionsbeschreibung behält sich der Verkäufer ausdrücklich einen verbindlichen Vertragsabschluß vor. Kommt trotzdem ein Vertrag zustande? Nein. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, daß Käufer und Verkäufer zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen abgeben. Das scheitert hier allerdings schon daran, daß es sich bei dem "Angebot" des Verkäufers um keine Willenserklärung handelt: Es fehlt am Rechtsbindungswillen, da er deutlich macht, daß er eben keinen Vertrag schließen will. Also ergibt sich auch kein Anspruch, wenn man bei einer solchen Auktion mitbietet. So sieht es auch die Rechtssprechung: - Ein Verkäufer hat bei eBay einen Austin Rover MK2 Mini eingestellt mit dem Vermerk "Verhandlungsbasis: 1900 DM. Nicht bieten!". Jemand hat trotzdem geboten und für 655 DM den Zuschlag bekommen. Natürlich wollte der Verkäufer nicht liefern. Der Käufer zog vor das AG Kerpen - und verlor. (Urteil vom 25.05.2001, AZ: 21 C 53/01, <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020167.htm>) - Jemand hat für eine Modelleisenbahn (Wert: ca. 13.500 DM) eine Auktion gestartet. Dort schrieb er in der Einleitung: "Achtung, dies ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten!". Es hat selbstverständlich doch jemand mitgesteigert und mit 1.565 DM die Auktion gewonnen. Als der Verkäufer nicht liefern wollte, hat sich der Bieter ein ähnliches Modell gekauft und wollte nun Schadensersatz. Auch dieser Fall kam vor ein Gericht und auch diesmal hat der Kläger verloren (LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, AZ: 3 O 289/01, <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020374.htm>). Daß dieses Verhalten jeweils gegen die AGB des Auktionshauses verstoßen hat, hat den Klägern nicht weitergeholfen. Jedoch ist anzumerken, daß der Vorbehalt auch in der Auktionsbeschreibung erklärt werden muß: Wenn sich der Verkäufer insgeheim denkt, keinen verbindlichen Vertrag abschließen zu wollen, ist das ein geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), der nicht alleine zur Nichtigkeit der Willenserklärung führt. Ebenso wenig nutzt es dem Verkäufer, wenn er /nach/ gewonnener Auktion den Vorbehalt erklärt - dann ist der Vertrag ja schon geschlossen. 4.1.4.8 Ich habe hinterher erfahren, daß ich Hehlerware ersteigert hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Muß ich die Ware zurückgeben? Wenn Du nicht gewußt hast, daß Du auf Hehlerware bietest (Waren aus Diebstählen, Unterschlagungen, Veruntreuungen), hast Du Dich auch nicht gem. § 259 StGB strafbar gemacht, da bei Deiner Handlung der Vorsatz gefehlt hat. Allerdings hast Du wahrscheinlich keinen Eigentum an der Sache erworben, sofern es sich um Diebesgut handelt. Zwar gibt es einen sogenannten "gutgläubigen Erwerb" (§§ 932 ff. BGB), durch den Du auch dann Eigentümer werden kannst, wenn dem Verkäufer die Sache gar nicht gehört hat. Dazu mußt Du in gutem Glauben sein - Du darfst also nicht wissen, daß Dein Vertragspartner die Sache nicht verkaufen darf. Jedoch gilt dies (bis auf wenige Ausnahmen) nicht, wenn die Kaufsache dem tatsächlichen Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie sonst abhanden gekommen ist. Somit bleibt der Bestohlene grundsätzlich weiterhin Eigentümer und kann von Dir die Rückgabe verlangen. Den von Dir bezahlten Kaufpreis muß er Dir nicht erstatten - dazu mußt Du Dich an Deinen Verkäufer halten. 4.1.4.9 Ich habe den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen, möchte mein Geld aber wieder zurück (weil ...). Kann ich die Überweisung zurückbuchen lassen? Nein, das ist (trotz des weit verbreiteten Irrglaubens) grundsätzlich nicht möglich. Man kann zwar eine Lastschrift zurückgeben, also wenn jemand Drittes einen Betrag von Deinem Konto abbucht. Wenn man allerdings selbst die Überweisung veranlaßt, ist diese in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen. (Ausnahmen sind evtl. Vertipper beim Betrag oder versehentliche Doppelüberweisungen: wenn man sich in einem solchen Fällen /umgehend/ mit seiner Bank in Verbindung setzt, hat man vielleicht noch eine Chance, die Überweisung aufzuhalten, bevor sie ausgeführt wird.) Siehe dazu auch <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#12.3> und <http://www.zahlungsverkehr-faq.de/ueberweisung.html>. 4.2. Zum Verkauf 4.2.1 Vertragsschluß 4.2.1.1 Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch sehr viel mehr wert. Muß ich ihn trotzdem zu diesem Preis verkaufen? Grundsätzlich schon. Durch Dein Einstellen des Artikels und durch das Gebot des Höchstbieters ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Dies ist schließlich auch das Ziel einer üblichen Internetauktion, wie man es aus den AGB der meisten Plattformen herauslesen kann. Die Tatsache, daß Du im Nachhinein nicht mit dem erreichten Ergebnis zufrieden bist, ändert nichts: schließlich hast Du ja bewußt den (niedrigen) Startpreis ausgewählt - und daß dieser Startpreis schlimmstenfalls auch der Kaufpreis sein könnte, mußte Dir von Anfang an klar sein. Auch der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mit der Verbindlichkeit von Onlineauktionen beschäftigt: ein Händler hatte einen neuen VW-Passat (Verkaufspreis: ca. 39.000 DM) zu einem Startpreis von 10 DM bei Ricardo eingestellt; das Höchstgebot lag am Schluß bei 26.350 DM. Für den Händler war das zu wenig und er wollte nicht liefern - der BGH hat dagegen entschieden, daß ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. (Urteil vom 07.11.2001m AZ: VIII ZR 13/01, z. B. <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>). Anders sähe es aus, wenn sich der Verkäufer einen Vertragsschluß vorbehält und den Käufer davon auch in Kenntnis gesetzt hat (z. B. über ein Reserve-Price-System, wie es eBay.com anbietet, siehe 5.1.2a). 4.2.2 Warenübergabe 4.2.2.1 Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen. Sobald Du die Ware bei der Post abgibst, geht die Gefahr auf dem Käufer über (§ 447 BGB). Das heißt, wenn die Ware verloren geht oder beschädigt wird, ist das nicht mehr Dein Problem ... (außer, Du hättest fahrlässig gehandelt und die Sachen z. B. nicht richtig verpackt oder Du hättest die Ware entgegen den Anweisungen des Verkäufers nicht versichert). Und nun wieder zum Thema "recht haben und Recht bekommen": Wenn Du nicht belegen kannst, daß Du die Ware verschickt hast, wirst Du vor Gericht alt aussehen. Daher solltest Du immer dafür sorgen, daß Du einen Beleg hat: das kann der Einlieferungszettel sein oder auch die Aussage eines Freundes, der mit Dir auf der Post war. Was dann als Beweis gewertet wird und was nicht, liegt allerdings letztendlich im Ermessen des Richters ... 4.2.2.2 Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger? Bei Paketen und Einschreiben bekommst Du einen Zettel als Nachweis von der Post. Mit Hilfe dieses Zettels kannst Du beweisen, daß Du etwas verschickt hast, und es kann nachgeforscht werden, wo der Artikel geblieben ist. (Wenn der andere behauptet, Du hättest ihm einen Ziegelstein geschickt, wird das natürlich wenig nutzen - dazu bräuchtest Du schon einen Zeugen, der vom Verpacken des Päckchens bis zum Aufgeben bei der Post an Deiner Seite war ... Allerdings ist das bei Produkten im Wert von ein paar Euro sicherlich unnötig, und auch sonst sollte man doch eigentlich sich auf das Gute im Menschen verlassen können, oder? :-)) Ferner ist die Sendung bis zu einer bestimmten Summe versichert. Verschickst du höherpreisige Gegenstände (z. B. wertvolle Uhren), solltest du auf jeden Fall eine Zusatzversicherung abschließen. 4.2.3 Geldübergabe 4.2.3.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag, und Du hast Anspruch auf dieses Geld. Zunächst solltest Du ihm eine ausreichende Frist (z. B. eine Woche) setzen, seine vertraglichen Leistungen zu erfüllen, sprich: um zu bezahlen. Dazu genügt eine E-Mail - ein Einschreibebrief könnte jedoch vorteilhafter sein. Läßt er die Frist verstreichen, ohne zu zahlen, hast Du folgende Möglichkeiten: - Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB), - Du verlangst vom Käufer statt Zahlung des Kaufpreises (und statt der Abnahme der Kaufsache) Schadensersatz (§ 281 I BGB) oder - Du bestehst weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages. Solltest Du vom Vertrag zurücktreten, ohne weitere Forderungen zu stellen, ist die Sache hier für Dich erledigt: Du kannst den Artikel erneut versteigern. Denk aber daran, Dich an das Auktionshaus wegen einer evtl. Gutschrift der Gebühren zu wenden. Solltest Du weiterhin auf die Vertragserfüllung bestehen, kannst Du nun auch Zinsen verlangen (§ 288 BGB): Der Zinssatz beträgt pro Jahr 5 %-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz - dieser ist derzeit bei 2,47%, also ergibt sich ein Satz von 7,47% p. a. (Stand: 01.07.2002). Berechnen darfst Du die Zinsen ab dem Einsetzen des Verzuges - und der Verzug hat eingesetzt: - als er Deine Mahnung erhalten hat (§ 286 I BGB), also etwa o. g. Schreiben, - spätestens jedoch dreißig Tage nach Erhalt Deiner ersten Zahlungsaufforderung (§ 286 III BGB). Wenn der Käufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen (Zahlung des Kaufpreises bzw. des Schadensersatzes) eingeht, wirst Du wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Beim Eintreiben von Geldforderungen hast Du die Möglichkeit, recht einfach von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten: Dazu füllst Du einen Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem Schreibwarengeschäft), bezahlst die Gerichtsgebühren ("Ohne Schuß kein Jus" - die Gebühren kannst Du aber vom Käufer zurückverlangen) und schickst den Wisch ab. Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt - legt er innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast Du einen vollstreckbaren Titel ... Näheres zum Thema Mahnverfahren findest Du auf einer der vielen Seiten im Netz: <http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE>. Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es selbstverständlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen. 4.2.3.2 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. Auch hier hast Du die gleichen Möglichkeiten wie in Punkt 4.2.3.1. Dazu könnte sich die Frage auftun, ob der Käufer überhaupt jemals die Absicht hatte zu zahlen - hatte er sie wohl nicht, dann liegt ein Betrugsfall nahe. Solltest Du diesen Verdacht haben, könntest Du auch über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstattet werden. Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal überdenken solltest. 4.2.4 Sachmängelhaftung/Rücktrittsrecht 4.2.4.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn zurücknehmen? Wenn Du als Privatperson verkauft hast und in Deiner Artikelbeschreibung kein Rückgaberecht versprochen hast: nein, mußt Du nicht. Im deutschen Kaufrecht gibt es kein generelles Rückgaberecht. Wenn z. B. Karstadt das zu kleine T-Shirt zurücknimmt oder man beim MediaMarkt den Videorecorder umtauschen kann, hat das mit Kulanz oder Kundenfreundlichkeit zu tun - eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht (entgegen dem Volkstümlichen Rechtsirrtum: siehe <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#1.2>). Daher sind auch über eBay geschlossene Verträge nun einmal grundsätzlich einzuhalten ("Pacta sunt servanda."). Worauf sich der Käufer allerdings möglicherweise beziehen könnte, sind die Bestimmungen im BGB zu Fernabsatzverträgen (ehemals: Fernabsatzgesetz). Dort wird bestimmt, daß bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbrauchen, die z. B. via Internet zustande kommen, grundsätzlich ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen besteht. Für Dich als privaten Verkäufer spielt das jedoch keine Rolle. Fazit: Wenn Du den Artikel zurücknimmst, dann ist das reine Nettigkeit von Dir. Bist Du dagegen ein Händler, sieht die Sache natürlich anders aus (vgl. Punkt 4.2.5.3). Dabei sei erwähnt, daß es nicht unbedingt notwendig ist, daß Du einen Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768 Bewertungen hast, dann wird ein Richter wohl kaum davon ausgehen, daß es sich bei Dir um private Auktionen handelt - ebenso würde das wohl auch das Finanzamt sehen ... 4.2.4.2 Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung bieten? Grundsätzlich ja. Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB). Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch höchstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten). Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, daß Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du tragen (§ 439 II BGB). Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten: - er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und - er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB). Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3). Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken: mehr dazu in Punkt 4.2.4.3. 4.2.4.3 Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch ein privater Verkäufer (jahrelang) für seine Ware haften muß, und ich solle unbedingt die Haftung ausschließen. Was ist da dran? Es ist wahr, daß sich durch die große Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 einiges im Kaufrecht geändert. Aber: schon seit über hundert Jahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, daß man auch als privater Verkäufer grundsätzlich für Mängel haften muß. Früher nannte man das "Gewährleistung", seit der Reform heißt es "Sachmängelhaftung". Was sich tatsächlich geändert hat, ist der Zeitraum, in dem man haften muß: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre. Wie auch schon früher ist es heute möglich, die Haftung zu begrenzen. Bevor man aber einen solchen Schritt in Erwägung zieht, sollte man sich klar machen, was "Sachmängelhaftung" überhaupt ist bzw. was es nicht ist: Es ist nämlich keine Garantie! Wie in 4.2.4.2 beschrieben, hat der Käufer aus der Sachmängelhaftung einen Anspruch darauf, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist. Der Gefahrübergang findet beim privaten Verkauf dann statt, wenn der Verkäufer die Sache an den Transporteur abgegeben hat. Also muß der Verkäufer zwei Jahre dafür haften, daß der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat. Dagegen muß der Verkäufer keine Garantie dafür übernehmen, daß die Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei /bleibt/. Fällt dem Käufer also das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endgültig den Geist auf, fällt das nicht unter die Haftungspflicht. Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel." die Gewährleistung völlig ausschließen. Ebenso ist es möglich nur über einen begrenzten Zeitraum Sachmängelhaftung anzubieten: "Für sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung für Sachmängel. Danach schließe ich jedewede Gewährleistungsansprüche aus." Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschluß: der Ausschluß nützt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem für Fehler gerade stehen (§ 444 BGB). Eine Gewährleistungsbeschränkung bringt Dir also nur etwas, wenn die Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen Fall muß man sich fragen, ob es fair wäre, den Käufer darauf sitzen zu lassen. Apropos: ein Haftungsausschluß kann auch nach hinten losgehen und potentielle Käufer abschrecken. Bei Mängeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine ehrliche Beschreibung ... 4.2.5 Sonstiges 4.2.5.1 Was darf ich nicht versteigern? Selbstverständlich darfst Du Dinge nicht versteigern, deren Besitz und Vertrieb grundsätzlich verboten ist, wie z. B.: - bestimmte Waffen (§ 37 WaffG), - bestimmte Rauschmittel (§§ 29 ff. BtMG), - Kinderpornographie (§ 184 III, IV StGB). Zudem gibt es Dinge, deren Besitz erlaubt ist, deren Vertreiben aber nicht, z. B.: - volksverhetzende Schriften (§ 130 II StGB), - Gewaltdarstellung bzw. beschlagnahmte/eingezogene Schriften (§ 131 StGB), - Tierpornographie, gewalttätige Pornographie (§ 184 III StGB). (Ein Hinweis am Rande: versucht man die bisher genannten Artikel bei eBay zu verkaufen und es fliegt auf, droht eine Strafanzeige. Beim Verkauf einer nachfolgend aufgeführten Sache, reagiert eBay dagegen nur mit einer Löschung der Auktion und einer Verwarnung. Siehe <http://www.wortfilter.de/ebay-uni.html>.) Der Jugendschutz verbietet den /öffentlichen/ Vertrieb bestimmter Produkte, deren Besitz und Vertrieb grundsätzlich erlaubt sind: - indizierte Filme (§ 3 GjS), - Filme "FSK ab 18" (§ 7 III Nr. 2 JÖSchG), - Pornographie (§ 184 I StGB). Natürlich darfst auch Du keine Menschen oder menschliche Organe versteigern; dasselbe gilt für Angebote, die wider die guten Sitten verstoßen. Der Vertrieb bestimmter gefährdeter Tierrassen (ob lebend oder tot) ist ebenso nicht gestatten. Beim Verkaufen von Produkten, deren Vertriebsgebiet lizenzrechtlich bestimmt ist (etwa DVD mit anderen Regionalcodes, siehe <http://www.heise.de/ct/01/01/156/>), befindest Du Dich in einer Grauzone und gehst evtl. ein Risiko ein. Schlußendlich gibt es auch noch eine ganze Reihe von Produkten, deren Verkauf erlaubt ist (z. B. Sexspielzeuge), die einige Auktionshäuser aber nicht zum Handel zulassen. Was erlaubt ist und was nicht, findest Du meist auf den Infoseiten der Häuser. 4.2.5.2 Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein? Ob Du gewerblich handelst hat nicht mit der Tatsache zu tun, ob Du einen Gewerbeschein hast: Deine Auktionen können auch gewerblich sein, ohne daß Du einen Gewerbeschein hast (das ist dann natürlich nicht legal). Genauso kann aber auch ein Händler weiterhin Sachen privat versteigern. Wenn Du 50 Uhren des gleichen Fabrikats versteigerst oder regelmäßig Sachen günstig ankaufst, um sie gewinnbringend via eBay zu verscherbeln, liegt es sehr nahe, daß Du gewerblich handelst. Wenn Du Dich nicht um einen Gewerbeschein kümmerst, kannst Du ziemlichen Ärger mit dem Finanzamt bekommen ... Im Gesetz heißt es dazu: ein Gewerbebetrieb ist eine "selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...]" (§ 15 II EStG). Bist Du Dir nicht sicher, ob Du nun einen Gewerbeschein brauchst oder nicht, solltest Du besser einen Fachmann fragen, der sich damit auskennt. 4.2.5.3 Ich versteigere gewerblich im Internet als Händler. Was sind die Unterschiede zum privaten Verkauf? Beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ("Verbrauchsgüterkauf", B2C) gibt es einige wesentliche Unterschiede zum Kauf zwischen Privatpersonen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers und sind daher auch meistens unabdingbar (d. h. der Unternehmer kann sich weder durch entsprechend formulierte AGB noch durch eine Klausel in einem individuell ausgehandelten Vertrag um diese Rechte des Verbrauchers drücken). Die wichtigsten (jedoch nicht alle) Unterschiede kurz angerissen: a Sachmängelhaftung Auch beim Verbrauchsgüterkauf muß der Verkäufer grundsätzlich 24 Monate für Sachmängel haften (siehe 4.2.4.2). Diese Frist läßt sich allerdings im Gegensatz zum privaten Kauf nicht beliebig kürzen: bei Gebrauchtwaren muß man mindestens 12 Monate und bei Neuwaren weiterhin 24 Monate geradestehen (§ 475 II BGB). Zudem gibt es eine Beweislastumkehr: zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein Sachmangel, ist grundsätzlich zu vermuten, daß die Sache von Anfang an fehlerhaft - der Verkäufer muß also beweisen, daß der Käufer den Mangel verursacht hat (§ 476 BGB). Wie oben beschrieben ist dies zwingendes Recht (§ 475 I BGB) - der Verkäufer kommt als nicht drum herum. b Gefahrenübergabe § 447 BGB regelt, daß die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem Transportweg beim Käufer liegt (siehe auch 4.2.2.1). Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Kauf zwischen Händler und Privatmann (§ 474 II BGB). Also haftet der Verkäufer für alle Mängel, die entstehen, bis der Käufer die Ware in Händen hält, z. B. für Transportschäden. Da auch diese Reglung wieder unabdingbar ist (§ 475 I BGB), bringt es nichts, den Käufer zwischen versichertem und unversichertem Versand wählen zu lassen: geht die Sendung verloren, haftet er so oder so nicht. c Widerrufsrecht Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet) geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzverträgen - gibt es besondere Vorschriften. Danach hat der Käufer ein grundsätzliches Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB). Diese Frist beginnt jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und sobald Du Deiner Informationspflicht nachgekommen bist (§ 312d II BGB): Du mußt ihn nämlich u. a. darauf hinweisen, daß er ein Widerrufsrecht hat. Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Widerrufsrecht auch nicht (§ 355 III S. 3 BGB). Außerdem könnte z. B. ein Mitbewerber auf die Idee kommen, Dich wegen Deines Verhaltens abzumahnen bzw. abmahnen zu lassen ... und das würde teuer für Dich. Die Kosten für die Rücksendung trägst Du. Bei einem Bestellwert bis zu 40 EUR darfst Du allerdings mit Käufer vertraglich vereinbaren (d. h. es in Deine Auktionsbeschreibung aufnehmen), daß er die Rücksendekosten selbst übernehmen muß. (§ 357 II BGB) Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzverträge sind zwingendes Recht (§ 312f BGB). 4.2.5.4 Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der Käufer eine Quittung. Muß ich ihm eine ausstellen? Ja. Auf Verlangen mußt Du dem Verkäufer ein schriftliches "Empfangsbekenntnis" erteilen - also eine Quittung ausstellen (§ 368 BGB). Dies hat den Sinn, daß der Verkäufer einen Beweis dafür bekommt, daß Du das Geld auch erhalten hast. Ebenso könntest Du von ihm eine Quittung für den Erhalt der Ware verlangen. Die Kosten für Quittung hat jeweils der Schuldner (also der Käufer, wenn es um eine Quittung für die Bezahlung geht, bzw. der Verkäufer, wenn es sich um die Warenübergabe handelt) zu tragen und auch vorzuschießen (§ 369 BGB). Zu den Kosten gehören allerdings nur die tatsächlichen Kosten wie Papier, Tinte oder zusätzliches Porto, nicht jedoch die Arbeitszeit ... Also ein paar Cent, auf die man eigentlich auch verzichten kann. Eine Quittung muß schriftlich erteilt werden, also muß sie per Hand unterschrieben werden. Eine (unsignierte) E-Mail reicht daher nicht aus. Für ein "Empfangsbekenntnis" muß man sich keinen Quittungsblock kaufen, es reicht auch ein kleiner selbstaufgesetzer Text - folgende Angaben sollten hinein: Dein Name, Deine Anschrift, Name und Anschrift des Käufers, die Kaufsache, der Kaufpreis und der Hinweis, daß Du diesen Betrag erhalten hast. Evtl. noch das Datum vermerken und unterschreiben. Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer kannst Du als Privatperson nicht ausstellen, da Du ja auch keine Mehrwertsteuer abführst. (Natürlich dürftest Du "0% MwSt: 0 EUR" auf Deine Rechnung schreiben, aber ... ;-)) 4.2.5.5 Ich möchte ein Produkt versteigern und benötige für die Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder einem Händler "klauen"? Grundsätzlich nicht. Die Bilder sind durch das Urheberrecht geschützt - denn was es wert ist kopiert zu werden, ist es auch grundsätzlich wert geschützt zu werden. Das gilt nicht nur für künstlerische Lichtbildwerke (siehe § 2 I Nr. 5 UrhG) sondern auch ausdrücklich für einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG). Du darfst sie nicht einfach für Deine Auktion benutzen, wenn es Dir der Urheber (genauer gesagt: der "Lichtbildner") nicht erlaubt hat. Schließlich hat dieser Zeit, Mühe und Kosten in die Herstellung der Bilder investiert: egal, ob das nun Amateuraufnahmen mit einer Webcam oder professionelle Fotos durch eine Agentur sind. Sicherlich werden die meisten Hersteller oder auch viele Privatpersonen nichts dagegen haben, daß Du ihre Fotos für Deine Auktion nutzt. Mit einer kurzen E-Mail kann man das im Vorhinein abklären. Benutzt Du dagegen unerlaubt die Fotos, kann der Urheber von Dir Beseitigung, Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG) - auf diese Weise können nicht unerhebliche Kosten für Dich entstehen. Außerdem erfüllst Du mit einem solchen Verhalten auch einen Straftatbestand (§ 108 I Nr. 3 UrhG), der mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht wird ... bei gewerbsmäßigem Handeln sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 108a UrhG). Mehr zum Thema Urheberrecht findest Du z. B. im remus-Grundwissen Urheberrecht unter <http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/>. 4.3. Allgemeines/Sonstiges 4.3.1. Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion? Nach herrschender Meinung sind die meisten Internet-"Auktionen" keine Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB. Dort heißt es nämlich im ersten Satz: | Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag | zustande. Bei den üblichen Internetauktionen gibt es allerdings keinen Zuschlag. Dort kommt der Vertrag dadurch zustande, daß jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. Der BGH ist in seinem ricardo-Urteil vom 07. November 2001 zum Thema Internetauktionen zu eben diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01, z. B. <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>). Die Frage, ob eine Internetauktion eine Versteigerung gem. § 156 BGB ist, ist besonders für Anwendbarkeit der Fernabsatzbestimmungen wichtig. Siehe dazu Abschnitt 4.1.1.3. Ebenso handelt es sich bei einer Onlineauktion nicht um eine Versteigerung i. S. v. § 34 b GewO (Kammergericht, 11.05.2001, AZ: 5 U 9586/00, Fundstelle: <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010181.htm>). Daher müssen auch nicht die Vorschriften der VersteigerungsVO eingehalten werden. Infos zu dem Thema findet Ihr außerdem unter: - <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html#1.8> ("Volkstümliche Rechtsirrtümer") - <http://www.jurpc.de/aufsatz/20000083.htm> (JurPC-Aufsatz aus dem Jahr 2000) - <http://www.e-gateway.de/recht/onlineauktion.cfm> ("Rechtliche Probleme von Online-Auktionen", S. Huppertz, B. Rünz) 4.3.2. Mein Geschäftspartner ist minderjährig. Wie sieht es mit der Gültigkeit des Vertrages aus? Es kommt drauf an. Zunächst muß man unterscheiden, ob der Minderjährige jünger als sieben Jahre oder älter ist. Eine Person unter sieben Jahren kann keinen gültigen Vertrag schließen, da sie geschäftsunfähig ist (§§ 104, 105 BGB). Allerdings ist es wohl recht unwahrscheinlich, daß man in dem Alter schon im Internet mitsteigert. Interessanter ist daher der Fall, daß Dein Vertragspartner mindestens sieben Jahre alt aber jünger als 18 Jahre ist: In diesem Alter ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Er darf zwar Willenserklärung abgeben, braucht dafür aber gem. § 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seiner Eltern. (Das gilt zwar nur, wenn er durch seine Willenerklärung einen rechtlichen Nachteil erlangt, allerdings ist das bei einem Kauf grundsätzlich der Fall: er würde das Eigentum am Geld bzw. an der Kaufsache verlieren). Nun stellt sich die Frage, ob die Eltern in die Teilnahme an der Auktion einwilligt haben. Haben sie es, ist der Vertrag gültig und verpflichtend. Haben sie es nicht, ist der Vertrag "schwebend unwirksam", d. h. er ist zwar unwirksam, kann aber noch wirksam werden. Wirksam würde er durch die nachträgliche Genehmigung (§ 108 I BGB). Du kannst die Eltern auffordern, Dir mitzuteilen, ob sie mit dem Vertrag einverstanden sind - sind sie es, ist der Vertrag gültig. Lehnen sie ab oder schweigen zwei Wochen lang, ist Euer Rechtsgeschäft endgültig unwirksam (§ 108 II BGB). Eine Besonderheit wäre es, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist: dann kann er selbst entscheiden, ob der Vertrag gültig werden soll oder nicht (§ 108 III BGB). Während der Vertrag schwebend unwirksam ist, hast Du allerdings auch das Recht zurückzutreten - ansonsten müßtest Du ja u. U. Wochen warten, bis Du Dein Geschäft mit einem anderen abschließen kannst. Das gilt aber nicht, wenn Du hast gewußt, daß Dein Vertragspartner minderjährig ist (und er Dich nicht getäuscht hat). Siehe § 109 BGB. Was oft zu Mißverständnissen führt, ist der sog. "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB): dieser besagt, daß ein Vertrag auch dann wirksam ist, "wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter [...] überlassen worden sind". Es geht also um Fälle, in denen die vertragsmäßige Leistung schon bewirkt /wurde/ - hat der minderjährige Käufer noch nicht gezahlt, findet § 110 BGB sowieso keine Anwendung. Nur wenn der Minderjährige den Kaufpreis schon komplett gezahlt hat, käme es darauf an, ob das Geld aus dem "Taschengeld" stammt und ob die Eltern auch keine Einschränkungen gemacht haben, wofür ihr Kind es verwenden darf. ("Mittel" im Sinne von § 110 BGB können übrigens auch Gegenstände sein - also gilt oben gesagtes auch, wenn der Minderjährige eine Sache verkauft.) Fazit: Erfährst Du im Nachhinein, daß Dein Vertragspartner noch keine 18 Jahre alt ist, hast Du schlechte Karten ... Das ist wohl auch der Grund, warum z. B. eBay keine minderjährigen Mitglieder aufnimmt. 4.4. andere Staaten Wer etwas Ahnung von Zivilrecht in anderen Staaten hat (das eine Relevanz für Internetauktionen im deutschsprachigen Raum besitzt), ist herzlich eingeladen, sein Wissen zu teilen und dem Maintainer dieser FAQ ein paar Worte zu den Fragen aus dem Abschnitt 4. zu schreiben. :-) 5. FAQ: die einzelnen Auktionshäuser 5.1. eBay 5.1.1. Wo finde ich bei eBay eigentlich ... a ... Infos zum "Gebühren-zahlt-der-Verkäufer!"-Button? Die gibt's unter <http://pages.ebay.de/help/sellerguide/sellerpaysfees.html>. b ... Infos zur geprüften Mitgliedschaft? Unter <http://pages.ebay.de/services/buyandsell/idverify-login.html> wird dieser Vorgang Schritt für Schritt erklärt. c ... Infos zum Sperren unzuverlässiger Bieter? Unter <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?bidderblocklogin> kannst eine Liste mit Benutzern anlegen, deren Gebote bei Deinen Auktionen künftig nicht mehr angenommen werden sollen. d ... Infos zur Gebührenabwälzung? Wenn jemand von Dir im Nachhinein eBay-Gebühren verlangt, kannst Du ihn freundlich auf folgende Seite aufmerksam machen: <http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html#abwaelzen>. e ... die Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Die AGB gibt's unter <http://pages.ebay.de/help/community/png-user.html>. f ... die Handelsgrundsätze? Wenn Du Informationen suchst, welche Verhalten bei eBay erlaubt und nicht erlaubt ist, solltest Du Dir <http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html> anschauen. g ... Informationen, welchen Gegenstände verkauft werden dürfen? Auf <http://pages.ebay.de/help/community/png-items.html> sind alle Produkte aufgelistet, die nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen angeboten werden dürfen. h ... die Uhrzeit? :) <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?TimeShow> - damit man keine Auktion mehr verpaßt. 5.1.2 Was ist eigentlich ... a ... der "Reserve Price"? Der Reserve Price ist der Mindestpreis, bis zu dem sich der Verkäufer einen verbindlichen Vertragsschluß vorbehält. Der Reserve Price ist aber nicht mit dem Startpreis zu verwechseln. Beispiel: Der Startpreis liegt bei 1 $, der Reserve Price bei 50 $. Liegt das Höchstgebot am Ende bei 49 $, so liegt es im freien Ermessen des Anbieters, ob er verkauft oder nicht. Liegt das Höchstgebot jedoch bei 50 $, so muß er verkaufen. eBay.de arbeitet derzeit nicht mit einem Reserve Price. 5.1.3. Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulgär"? Damit man die Bewertung nicht dazu ausnutzt, um seinen Auktionspartner zu beschimpfen, weil man unzufrieden mit der Kaufabwicklung war, hat eBay einige Worte gesperrt (z. B. "Arsch"). Um nun zu verhindern, daß man statt "Du Arsch" alternativ "DuA rsch" schreibt, benutzt eBay einen Filter, der Leer- und Satzzeichen ignoriert. Dadurch sind auch Bewertungen wie | Wunderbar schnelle Abwicklung. ^^ ^^^ nicht mehr möglich. 5.1.4. Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals Treffer? Auch im Suchsystem werden Filter eingesetzt, ähnlich wie in Punkt 5.1.3. beschrieben. Dabei werden zu Suchbegriffen, die gesperrte Wortteile enthalten, keine Treffer geliefert. So steckt z. B. in "Haarschneidemaschine" das Wort "arsch"; auch der Wortbestandteil "jude" wird gefiltert. Wenn ein gesperrter Wortbestandteil im Titel der Auktion enthalten ist, ist dieser Artikel u. U. auch dann nicht auffindbar, wenn man mit anderen Begriffen sucht (z. B. wenn der Auktionstitel "Hey Jude!" lautet und man nach "The Beatles" sucht). Schwierigkeiten gibt es ebenso, wenn man nach Worten mit Umlauten sucht: hierbei unterscheidet das System nach Groß- und Kleinschreibung. Da heißt "Bügeleisen" und "BÜGELEISEN" bringen unterschiedliche Treffer. Mehr zum Thema eBay-Filter gibt es bei <http://www.wortfilter.de/>. 5.1.5. Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse des Höchstbieters angegeben. Wie kann das passieren? Wahrscheinlich ist der Bieter nicht bei eBay.de sondern evtl. bei eBay.com registiert - in diesem Fall enthalten die End-of-Auction-Mails anscheinend weder Name noch Adresse (im Gegensatz zu Transaktionen zwischen Kunden der deutschen eBay-Tochter). 5.1.6. Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu übermitteln. Wie soll ich mich verhalten? Auf solche Anfragen solltest Du grundsätzlich vorsichtig reagieren, denn es besteht die Gefahr, daß es sich um die Mail von einem Betrüger handelt, der auf diese Weise an empflindliche Informationen (z. B. Paßwörter, Kreditkartennummern) von Dir oder einem Deiner Auktionspartner gelangen möchte. Wenn die Antwortadresse nicht auf "@ebay.com" oder "@ebay.de" (oder "@ebay.nl", wenn Du in den Niederlanden angemeldet bist, oder ...) endet, kannst Du ziemlich sicher von einem Betrugsversuch ausgehen. Einen solchen solltest Du am besten eBay melden, daß man dort entsprechende Schritte einleiten kann. Es sind aber auch mehrere Fälle bekannt, in denen sich eBay tatsächlich an Kunden gewandt hat, um nach bestimmten Daten von Auktionspartnern zu fragen: Es geht dabei um Personen, die bei eBay angemeldet sind und auch über die Plattform gehandelt haben, jedoch nun ihre Mitgliedschaft leugnen (um sich z. B. vor den eBay-Gebühren zu drücken). Daher bittet eBay die Kunden, mit denen dieses Mitglied gehandelt haben soll, um Informationen wie Adresse und Bankverbindung. Natürlich mußt Du die Daten nicht übermitteln - Du solltest zwischen denen von eBay und dem Interesse Deines Auktionspartners sorgfälltig abwägen. 5.1.7. Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage nach der Auktion? Auch wenn die Auktion schon gelöscht ist, kannst Du weiterhin noch Bewertungen abgeben - also auch, wenn die 90 Tage schon lange vorbei sind. Dazu mußt Du folgenden Link benutzen: <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?LeaveFeedbackShow&useridto=[eBay-Nick_des_zu_Bewertenden]&useridfrom=[eBay-Nick_des_Bewerters]&item=[Auktionsnummer]> Trage Deinen eBay-Namen, den eBay-Namen Deines Auktionspartners und die Artikelnummer ein (und entferne die eckigen Klammern). 5.1.8. Wann ist der nächste "free listing day"? Wenn man das so genau wüßte ... eBay gibt die Termine für den nächsten kostenlosen Einstelltag meist ziemlich kurzfristig bekannt, manchmal nur wenige Stunden vorher. Um keinen FLD zu verpassen, sollte man daher den eBay-Newsletter abonniert haben; oder man liest in de.alt.etc.auktionshäuser mit - dort verbreiten sich solche Nachrichten wie eine Lauffeuer. :) In etwa kann man aber davon ausgehen, daß solche Aktionen ca. alle drei Monate stattfinden; die letzten Termine waren: 2002-05-25/26 Auktionen einstellen: kostenlos 2002-09-04 Auktionen einstellen: kostenlos 2002-12-12 Festpreisangebote einstellen: 10 ct. 5.1.9 Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu stellen? Das Profil ist grundsätzlich sinnvoll, um seine Geschäftspartner davon zu überzeugen, daß man ein zuverlässiger "eBayer" ist. Allerdings offenbart man dadurch jedermann sein Kaufverhalten. Wer die E-Mail-Adresse oder gar den Benutzernamen von jemandem kennt, kann ohne weiteres nachvollziehen, was dieser jemand in den letzten Wochen alles bei eBay ge- oder verkauft hat. Damit haben zwar viele kein Problem (nach der Devise "Ich hab ja nichts zu verbergen."), dennoch geht das manchem zu weit: schließlich erzählt der Supermarkt um die Ecke ja auch nicht weiter, was man dort so alles einkauft. Ebensowenig der Buchhändler, das Kleidergeschäft oder der Sexshop ... :-) Sein Profil auf "privat" stellen zu lassen, hat also nicht unbedingt etwas damit zu tun, daß man mit Sachen handelt, die nicht koscher sind, oder daß man krumme Dinger durchzieht. Es kann denjenigen einfach um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehen - um Datenschutz. 5.1.10 Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur "41" angezeigt? Der Nutzer hat wahrscheinlich eine negative Bewertung streichen lassen. Die Löschung wird zwar sofort in das Profil übernommen: | 42 positive Bewertungen. 42 stammen von | Mitgliedern und gehen in die endgültige | Bewertung ein. | | 0 neutrale Bewertungen. | | 0 negative Bewertungen. 0 stammen von unterschiedlichen Mitgliedern | und gehen in die endgültige Bewertung ein. Allerdings hinkt das System von eBay noch etwas hinterher und rechnet weiterhin "42 - 1". Daher steht in der Klammer hinter dem Benutzernamen "41". Es dauert einige Tage, bis die Datenbank geupdatet ist und diese gelöschte negative Bewertung nicht mehr mitgerechnet wird. 6. FAQ: Sonstiges 6.1. Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper), und wo bekommt man sie her? Es gibt 2 Arten von Tools: Webbasierte Anbieter und richtige Programme. Bei den webbasierten Anbietern muß man sich anmelden, seinen Benutzernamen und sein Paßwort hinterlegen und den Auftrag erteilen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu bieten. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern. Da das eine Dienstleistung ist, werden dafür aber Gebühren verlangt. Bei den Programmen handelt es sich um Anwendungen, die einem lediglich automatisiert die Eingabeschritte abnehmen und die Verwaltung der Auktionen organisieren. Man kann einige auch als Bietagent benutzen, indem man ihnen sagt, wann welches Gebot zu machen ist. Dazu muß natürlich der Rechner, auf dem diese Programme laufen, zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet und im Internet eingewählt sein. Die Links zu den wohl populärsten dieser Programme findest Du auf der daea-Internetseite unter <http://www.daea.de/>. Jedoch erlaubt nicht jedes Auktionshaus den Einsatz solcher Programme: eBay beispielsweise verbietet seinen Mitgliedern seit der AGB-Änderung im Sommer 2002 die "Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse" (§ 8 Abs. 5). Ebenso geht man dort inzwischen gegen die Vertreiber dieser sog. "Sniper" (engl. Scharfschütze) vor: Nachdem im Juli 2002 das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung bestätigt hat, die den Vertrieb des Last-Second-Bietautomaten "safebay" untersagt (siehe <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020325.htm>), hat eBay im November 2002 auch eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb von Biet-O-Matic erwirken können. Nähreres dazu (sowie Information, wie man den Autor des Programmes Joachim Schlesmann mit Spenden unterstützen kann) finden sich auf der BOM-Homepage unter <http://www.joachimschlesmann.de/bom/>. 6.2. Welchen Transporteur soll ich wählen? Beim Aussuchen des Transporteur zum Versand seiner er- oder versteigerten Sachen hat man die Qual der Wahl ... besonders bei sperrigen oder schweren Paketen. Um die Wahl etwas zu erleichtern, sind im folgenden einige der meist genutzten Anbieter samt ihrer Eckdaten aufgeführt. Um die genauen Preise zu ermitteln empfiehlt sich ein Blick auf die jeweilige Internetseite bzw. der Besuch bei einem Vergleichsdienst wie <http://www.posttip.de/>. a Deutsche Post (<http://www.post.de/>) Die meisten bei eBay & Co. versteigerten Sachen werden wohl über die Deutsche Post verschickt, insbesondere wohl auch weil sich Postfilialen oder -agenturen in jedem kleinen Ort befinden. Die Tarifstruktur ist ziemlich komplex. - Briefe: Als Brief kann man Sendungen mit einer Größe von bis zu 353 mm * 250 mm * 50 mm und einem Gewicht bis zu 1000 g versenden. Der Preis liegt zwischen 0,55 EUR und 2,20 EUR. Briefe sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen Einlieferungsbeleg. Es ist aber möglich den Brief als Einwurfeinschreiben (zzgl. 1,60 EUR) oder als Übergabeeinschreiben (zzgl. 2,05 EUR) zu versenden - dadurch wird der Transport protokolliert, und im Verlustfall haftet die Post für bis zu 20,00 EUR (E.-E.) bzw. bis 25,00 EUR (Ü.-E.). Für Briefe zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 1.600 EUR ein - in diesem Fall haftet die Post für den Nachnahmebetrag. - Büchersendungen: Als Büchersendung kannst Du Bücher, Broschüren, Notenblätter und Landkarten verschicken (nähere Infos über die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf den Internetseiten der Post). Die Sendung darf Ausmaße bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein Gewicht bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,28 EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "Büchersendung" überhalb der Anschrift, außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken. Büchersendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen Einlieferungsbeleg. - Warensendungen: Als Warensendung kannst Du Proben, Muster, Kalender und sonstige Papier- oder Verkaufswaren verschicken (nähere Infos über die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf der Seite der Post). Die Sendung darf Ausmaße bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein Gewicht bis 500 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,53 EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "Warensendung" überhalb der Anschrift, außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken. Warensendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen Einlieferungsbeleg. - Päckchen: Als Päckchen kannst Du Sendungen mit meinem Gewicht bis 2000 g und Ausmaßen bis 60 cm * 30 cm * 15 cm (bei Quaderform) verschicken. Der Preis beträgt pauschal 4,10 EUR. Es gibt keine Versicherung und Du erhältst keinen Einlieferungsbeleg. - Pluspäckchen: Für 5,80 EUR erhältst Du ein sogenanntes Packset (einen Karton bis zur Größe von 40 cm * 25 cm * 15 cm) und eine Päckchenmarke, mit der Du Deine Sendung freimachen kannst. Das zulässige Höchstgewicht beträgt 20 kg. Es gibt keine Versicherung und Du erhältst keinen Einlieferungsbeleg. - Paket: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis 20 kg verschicken. Der Preis beträgt zwischen 6,70 EUR und 13 EUR. (Für zusätzliche 20 EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Bei Paketen zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 3.500 EUR ein. Versichert sind Pakete grundsätzlich bis 500 EUR. Eine Versicherung bis zu 25.000 EUR ist möglich. Der Versand wird protokolliert. - Freeway-Paketmarke: Die Freeway-Paketmarke dient zum Freimachen von Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform). Die Marke kostet **** EUR und reicht für ein Paket bis 4 kg aus. Für je **** EUR kann man das Paket aber auch für weitere 4 kg freimachen (bis insgesamt max. 20 kg). Nachnahmesendungen sind hier nicht möglich. Das Paket ist bis 500 EUR versichert. Zudem gibt es Mengenrabatte beim Kauf von Freeway-Marken (hundert Marken à *** EUR kosten so z. B. nur 530,00 EUR). b Deutscher Paketdienst (<http://www.dpd.de/>) - Pakete: Der DPD liefert Pakete mit einem Gurtmaß (längste Seite + Umfang) bis 3 m, einer Höchstlänge von 1,75 m sowie einem Gewicht bis zu 31,5 kg aus. Die Preise hängen vom jeweiligen Depot ab - man kann wohl mit einer Spanne von 5 bis 18 EUR rechnen. Der DPD zieht einen Nachnahmebetrag bis 5.000 EUR ein. Das Paket ist bis 520 EUR versichert, eine Höherversicherung bis 13.000 EUR ist möglich. c General Logistics Systems (<http://www.german-parcel.de/>) - Pakete: GLS (ehemals: German Parcel) berechnet den Preis ausschließlich nach dem Abmessungen des Paketes. Das Gewicht kann dabei bis zu 40 kg betragen. Das "Gurtmaß" darf höchstens 3 m betragen, wobei die max. Länge 2 m, die max. Höhe 0,6 m und die max. Breite: 0,8 m beträgt. Ein Paket kostet zwischen 3,70 EUR und 10,50 EUR. Die Pakete sind bis 750 EUR versichert. d Hermes Versand (<http://www.hermes-vs.de/>) - Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm und einem Gewicht bis 31,5 kg verschicken. Der Preis beträgt zwischen 5,90 EUR und 14,50 EUR. (Für zusätzliche knapp 10 EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Die Sendungen sind bis 500,00 EUR versichert. - Reisegepäck: Hermes bietet für Koffer, Taschen, Kleidersäcke, Fahrräder, Skier, verpackte Surfbretter etc. einen besonderen Tarif. Dabei kannst Du für 14,90 EUR ein Gepäckstück mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis zu 31,5 kg versenden. Jedes weitere Gepäckstück kostet 11,90 EUR. (Für zusätzliche knapp 12 EUR kann man auch sperriges Gepäck versenden.) Jedes Gepäckstück ist bis 1000 EUR versichert. e United Parcel Service (<http://www.ups.com/europe/de/gerindex.html>) - Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen bis 70 kg versenden. Das Gurtmaß (Umfang + Länge) darf 330 cm und die Länge 270 cm betragen. Die Preise liegen zwischen 4,86 und 37,48 EUR. Versichert sind die Pakete bis 511,29 EUR. f iloxx (<http://www.iloxx.de/>) iloxx ist ein Versandvermittler, d. h. daß man Dein Paket nicht selbst ausliefert, sondern den günstigsten Transporteur ermittelt und über diesen den Versand abwickelt. Dementsprechend sind die Kosten auch sehr unterschiedlich (abhängig von Entfernung, Größe, Gewicht, Maße etc.) - auf der Internetseite findet man einen Gebührenrechner. Die Bezahlung kann bequem per Lastschrift vom eigenen Konto erfolgen. Zwischen folgenden Versandarten kann man u. a. wählen: - iloxx Ticket: Man bestellt per Internet oder per Telefon einen bereits ausgefüllten Paketschein für seine Sendung, klebt diesen auf das Paket und bringt es einfach zu Post. Erlaubt sind Größen bis 120 cm mal 60 cm mal 60 cm. Im Gegensatz zum Postpaket darf beim iloxx-Ticket die Sendung bis zu 30 kg wiegen. Die Preise liegen zwischen 5,45 EUR und 9,28 EUR. Die Sendung ist bis 500 EUR versichert. - iloxx Standard: Die Sendung wird von zu Hause abgeholt. Die Höchstmaße liegen bei 200 cm * 80 cm * 60 cm (Gurtmaß: max. 300 cm), sowie einem Höchstgewicht von 40 kg. Die Kosten betragen zwischen 7,66 EUR und 17,92 EUR. Für die Sendung kann gegen Entgelt eine Transportversicherung abgeschlossenwerden. - iloxx Quality/iloxx Express: Die Sendungen werden jeweils recht zeitnahe abgeholt und geliefert. Das Paket darf bis zu 200 cm * 100 cm * 100 cm groß sein und bis zu 100 kg wiegen. Der Versand kostet zwischen 16,18 EUR und 81,14 EUR (Quality) bzw. zwischen mindestens 35,44 EUR und mindestens 184,73 EUR (Express). Für die Sendung kann gegen Entgelt eine Transportversicherung abgeschlossen werden. - iloxx Transport XXL/iloxx Möbeltransport: Mit iloxx kann man auch Möbel (max. 500 cm * 300 cm * 300 cm, max. 7,0 m³; pro Packstück: max. 200 kg) und sperrige Gegenstände (max. 240 cm Länge, 120 cm Breite, 200 cm Höhe; Gewicht bis 1.000 kg) verschicken. 7. Links 7.1. Offizielle Homepage de.alt.etc.auktionshaeuser hat auch eine offizielle Homepage, welche von Heiko Mittelstädt verwaltet wird - es lohnt sich auf jeden Fall, mal einen Blick hineinzuwerfen. :) <http://www.daea.de/> 7.2. Allgemeines zum Thema Versteigerungen - Informationen zum Wortfiltersystem von eBay sowie zu vielen weiteren Themen. (Auch Mirror der daea-FAQ.) <http://www.wortfilter.de/> - Direktlinks zu eBay, Hilfen zur Auktionsgestaltung. (Auch Mirror der daea-FAQ.) <http://www.mich-tipps.de/> - Umfangreiche Linksammlung zum Thema eBay <http://www.aschulz.net/-gizeh-/ebayservice.html> 7.3. Auktionsgestaltung - Rund um das Gestalten eines Auktionstextes: mit vielen Vorlagen (Hintergründe, Boxen, Listen), Tipps zum Verhindern von Bilderklau, spezielle Grafiken für Auktionen ("Käufer zahlt kein überhöhtes Porto", "Ich bewerte fair") etc. <http://www.thuringix.de/hilfe/faq.htm> 7.4. Versand - Tipps zum Verpacken <http://frederick41.de/> <http://www.kostenlos-verpacken.de/> - Infos zum Ermitteln eines günstigen Transporteurs <http://www.posttip.de/> 7.5. Juristisches - Links zu den meisten deutschen Gesetzen <http://www.rechtliches.de/> - Empfehlenswerte Gesetzessammlung (insb. für BGB-Paragraphen) <http://www.dejure.org/> - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik; regelmäßig mit Aufsätze und Gerichtsentscheidungen bzgl. Onlineauktionen <http://www.jurpc.de/> - Mustertexte zu Onlineauktionen <http://www.ks-mustertexte.de.vu/> 7.6. Newsgruppen - de.alt.etc.auktionshaeuser ("daea") Die deutschsprachige Newsgruppe rund um das Thema Auktionen, zu der diese FAQ gehört. - alt.marketing.online.ebay ("dmoe") Das englischsprachige Pendant zu daea. Die FAQ dieser Gruppe findet sich unter <http://www.banneditems.com/amoefaq.html>. - alt.anti.ebay Eine deutschsprachige Gruppe. Auch wenn sie laut Namen ein Sammelbecken von eBay-Hassern sein sollte, werden dort im Grunde die gleichen Themen diskutiert wie in daea. - alt.anti-ebay Das englischsprachige Pendant zu alt.anti.ebay. - alt.marketplace.online.ebay Eine englischsprachige Gruppe, um eigene Auktionen zu bewerben. 8. Ein paar Worte zu dieser FAQ 8.1. Autorenliste/Danksagungen Die Texte stammen größtenteils aus der Feder des Betreuers dieser FAQ. Als weitere Autoren waren beteiligt: - Kathinka Diehl: auf der von Kathinka zusammengestellten eBay-FAQ basiert der rechtliche Abschnitt (genauer gesagt: die Punkte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.3.4, 4.1.3.5, 4.1.3.6, 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.3.1, 4.2.3.2 und 4.2.4.1). Die eBay-FAQ entstand unter Mithilfe von Holger Lembke, Dominik Boecker, Thomas Bässler, den Stammlesern von dsrm sowie von ihrem Schatz. ;) Die einzelnen Punkte wurden sprachlich angepaßt, größtenteils inhaltlich ergänzt und korrigiert (insb. in Hinblick auf die große Schuldrechtsreform). - Heiko Mittelstädt: von ihm stammt die erste Fassung der Punkte 3.1.1.1f-h und 6.1. An der Erstellung der HTML-Fassung dieser FAQ waren beteiligt: - Heiko Mittelstädt: er hat die HTML-Fassung der Version 1.001 erstellt (damit die FAQ und daea.de aus einer Hand stammen). - Gerhard Rosenberger: der Webmaster von <http://www.mich-tipps.de> hat mir freundlicherweise seine aufgesplittete Fassung dieser FAQ zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus waren mit wertvollen inhaltlichen und/oder sprachlichen Verbesserungsvorschlägen an dieser FAQ beteiligt: Axel Gronen, Andreas Brosche, Dr. Christian E. Naundorf, Christoph Pulster, Daniel Grund, entomologin (eBay-Nick), Hans Kirchmeyr, Heiko Mittelstädt, Jörg Rössler, Kai Kindereit, Klaus Petersen, Markus Quintes, Martin Trautmann, Mathias Schindler, Matthias Otterbach, Ralf Kusmierz, Ronny Hick, Sabine Bergmann, Stefan Keller, Werner Koltermann, die Fragenden und Antwortenden aus daea und bestimmt noch einige weitere, die hier vergessen worden sind. Allen einen herzlichen Dank. 8.2. Stand/Änderungen Diese Fassung wurde zuletzt geändert am: 2003-03-16 (Version 1.012). Eine stets aktuelle Fassung ist auf der daea-Homepage unter <http://www.daea.de/> oder direkt auf <http://www.auktionen-faq.de/> (alternativ: <http://faq.kh80.de/daea/>) zu finden. Unter <http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/> könnt Ihr, falls o. g. Adressen einmal nicht erreichbar sein sollten, auf eine Textversion zugreifen. Zudem wird die FAQ 14-täglich in die Newsgruppen de.alt.etc.auktionshaeuser, de.answers und news.answers gepostet. Seit der letzten Fassung wurden folgende Änderungen vorgenommen: - 7.2 Link geändert 8.3. "Copyright" Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Allerdings ist Euch (widerruflich) erlaubt, die FAQ auf Eurer Internetseite zu veröffentlichen oder in sonstiger Form zu verbreiten - sei es ganz oder auszugsweise. Schließlich ist es ja das Ziel, möglichst viele Leser zu erreichen. :) Dennoch gibt es ein paar Bedingungen: - Ihr stellt die FAQ Euren Lesern unentgeltlich zur Verfügung. Eine Nutzung für kommerzielle Zwecke ist ohne Zustimmung nicht gestattet, insb. bei Veröffentlichungen in Printform. - Ihr nehmt keine Veränderungen an dem Text vor (vgl. §§ 23, 39, 62 UrhG), also keine Ergänzungen oder sinnentstellende Kürzungen. - Ihr kennzeichnet den Text eindeutig als Zitat. Wenn Ihr neben der FAQ auch eigene Inhalte bereitstellt, muß hervorgehen, was von Euch stammt und was zur FAQ gehört. - Ihr verseht den Auszug mit einer deutlichen Quellenangabe samt Link auf <http://www.auktionen-faq.de/> bzw. auf <http://faq.kh80.de/daea/> und Datum des Abrufs des Dokuments bzw. der Versionsnummer (vgl. §§ 13, 63 I UrhG). Zitiervorschläge: - daea-FAQ, Stand: 2003-03-16, <http://www.auktionen-faq.de/> - daea-FAQ, Version 1.012, <http://faq.kh80.de/daea/> Über einen kurzen Hinweis, daß Ihr die FAQ verwendet, würde sich der Maintainer freuen. :) Natürlich könnt Ihr auch gerne einen Link auf diese FAQ setzen: am besten auf einen der beiden o. g. URL. 8.4 Impressum Ein Impressum für dieses Dokument (also für diese FAQ; nicht jedoch für Angebote, die diese FAQ eingebunden haben, z. B. daea.de) findet Ihr unter <http://www.kh80.de/impressum.html>. 8.5. Das letzte Wort habt Ihr ... :) Verbesserungsvorschläge, Kritik oder auch Lob könnt Ihr gerne als Follow-up nach de.alt.etc.auktionshaeuser posten. Wenn Ihr lieber eine E-Mail schreiben möchtet, schickt diese an den Maintainer dieser FAQ: Karsten Huppert <faq@kh80.de>. User Contributions:
[ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index ]
Send corrections/additions to the FAQ Maintainer: Karsten Huppert <jaenner@neunzehnhundertachtzig.de>
Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM
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