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faqs.org - Internet FAQ Archives

<2003-03-16> Auktionen-FAQ (Infos zu de.alt.etc.auktionshaeuser)


[ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index | Houses ]
archive-name: de/auktionen/faq
posting-frequency: every two weeks
URL: http://www.auktionen-faq.de/
URL: http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/

See reader questions & answers on this topic! - Help others by sharing your knowledge
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       #   �nderungen seit der letzten Fassung:               #
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      H�ufig gestellte Fragen (frequently asked questions, FAQ)
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                        zum Thema Auktionen
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 und allgemeine Informationen zur Gruppe de.alt.etc.auktionshaeuser
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�bersicht
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1.          Vorwort
1.1.        Was ist daea und wozu dient dieses Dokument?

2.          daea-Internes
2.1.        Tagline und Charta von daea
2.2.        Themenbereiche
2.3.        Umgangsformen in der Gruppe
2.4.        Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags
2.5.        Abk�rzungen
2.6.        Diskussionen �ber eine konkrete Auktion, einen bestimmten
            Gesch�ftspartner, ...
2.7.        Datenschutz

3.          FAQ: online versteigern/ersteigern
3.1.        Kauf
3.1.1.      Vor dem Ersteigern
3.1.1.1.    - Was sollte man bei einem Angebot beachten?
3.1.2.      Nach dem Ersteigern
3.1.2.1.    - Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?
3.1.2.2.    - Was tun, wenn der Verk�ufer mich nicht bewerten m�chte?

3.2.        Verkauf
3.2.1.      Vor dem Versteigern
3.2.1.1.    - Welchen Startpreis soll ich w�hlen?
3.2.1.2.    - Welche Zahlungsmodalit�ten soll ich anbieten?
3.2.1.3.    - Welche Versandart soll ich anbieten?
3.2.1.4.    - Wer soll die Geb�hren �bernehmen?
3.2.1.5.    - Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?
3.2.1.6.    - Was sollte ich noch beachten?
3.2.2.      Nach dem Versteigern
3.2.2.1.    - Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?
3.2.2.2.    - Was tun, wenn der K�ufer mich nicht bewerten m�chte?
3.2.2.3.    - Was tun, wenn der K�ufer vom Vertrag abspringt?

4.          FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen
4.0         Vorbemerkungen
4.1.        zum Kauf
4.1.1       Allgemeines zum Vertragsschlu�
4.1.1.1     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat
              ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
              kann ich machen?
4.1.1.2     - Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
              doch kein Vertrag, oder?
4.1.1.3     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
              H�ndler ersteigert und will es nun doch nicht mehr
              haben. Was kann ich machen?

4.1.2       Waren�bergabe
4.1.2.1     - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer hat
              die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen
              kann. Sie ist aber nie angekommen. Was nun?
4.1.2.2     - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer
              behauptet, da� er die Sendung zur Post gebracht hat,
              was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen.
4.1.2.3     - Ich habe von einem H�ndler etwas ersteigert. Der
              Verk�ufer behauptet, da� er die Sendung zur Post
              gebracht hat, es ist aber nie angekommen.
4.1.2.4     - Dem Verk�ufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig:
              er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht
              auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir
              die Ware zu liefern.
4.1.2.5     - Der Verk�ufer meldet sich nicht und will anscheinend gar
              nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal -
              kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen?
4.1.2.6     - Ich hab dem Verk�ufer den Kaufpreis �berwiesen. Nun
              liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr.
              Was soll ich tun?

4.1.3       Sachm�ngelhaftung/Garantie
4.1.3.1     - Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung
              hervorging. Was kann ich machen?
4.1.3.2     - Ich habe etwas von privat ersteigert. Mu� der Verk�ufer
              f�r Sachm�ngel haften und wie lange?
4.1.3.3     - Ich habe etwas von einem H�ndler ersteigert. Mu� der
              Verk�ufer f�r Sachm�ngel haften und wie lange?
4.1.3.4     - Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
              gegangen. Habe ich Garantie?
4.1.3.5     - Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
              stand, da� er m�glicherweise defekt ist. Nun ist es
              wirklich defekt, kann ich ihn zur�ckgeben?
4.1.3.6     - Nun hat der Verk�ufer �berhaupt nichts zur
              Funktionst�chtigkeit geschrieben, mu� es dann
              funktionieren?

4.1.4       Allgemeines/Sonstiges
4.1.4.1     - Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag
              eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf
              gedr�ckt o. �.) und so mehr geboten, als ich wollte.
              Bin ich an dieses Gebot gebunden?
4.1.4.2     - Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen
              bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot
              gebunden?
4.1.4.2b    - Ich habe unbewu�t statt einem Produkt nur dessen
              Verpackung ersteigert. Mu� ich die Schachtel trotzdem
              abnehmen oder ist das schon Betrug?
4.1.4.3     - Ich hab bei einer Auktion aus Spa� ein paar Tausend Euro
              geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung � la
              "halbes K�sebr�tchen", "Schnee von gestern" oder
              "nichts"). Mu� ich den Betrag nun wirklich zahlen?
4.1.4.4     - Der Verk�ufer verlangt von mir auch die Erstattung der
              Versteigerungsgeb�hren, obwohl das die AGB des Auktions-
              hauses verbieten. Mu� ich trotzdem zahlen?
4.1.4.5     - Ich hab mit dem Verk�ufer vereinbart, da� ich die
              Versandkosten �bernehme. Jetzt verlangt er von mir eine
              �berteuerten Betrag. Mu� ich zahlen?
4.1.4.6     - In der Auktionsbeschreibung stand "zuz�glich 16% Mwst".
              Darf das der Verk�ufer, und mu� ich zahlen?
4.1.4.7     - In der Auktionsbeschreibung beh�lt sich der Verk�ufer
              ausdr�cklich einen verbindlichen Vertragsabschlu� vor.
              Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?
4.1.4.8     - Ich habe hinterher erfahren, da� ich Hehlerware
              ersteigert hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Mu� ich
              die Ware zur�ckgeben?
4.1.4.9     - Ich habe den Kaufpreis an den Verk�ufer �berwiesen,
              m�chte mein Geld aber wieder zur�ck (weil ...). Kann ich
              die �berweisung zur�ckbuchen lassen?

4.2.        Zum Verkauf
4.2.1       Vertragsschlu�
4.2.1.1     - Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch
              sehr viel mehr wert. Mu� ich ihn trotzdem zu diesem
              Preis verkaufen?

4.2.2       Waren�bergabe
4.2.2.1     - Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas
              versteigert und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer
              behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.
4.2.2.2     - Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
              P�ckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

4.2.3       Geld�bergabe
4.2.3.1     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und Vorauskasse vereinbart. Der K�ufer �berweist das
              Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.
4.2.3.2     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer �berweist das
              Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

4.2.4       Sachm�ngelhaftung/R�cktrittsrecht
4.2.4.1     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und das Gesch�ft wurde normal abgewickelt. Jetzt gef�llt
              der Artikel dem K�ufer aber nicht. Mu� ich ihn
              zur�cknehmen?
4.2.4.2     - Ich habe privat etwas versteigert. Mu� ich
              Gew�hrleistung bieten?
4.2.4.3    -  Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem
              auch ein privater Verk�ufer (jahrelang) f�r seine Ware
              haften mu�, und ich solle unbedingt die Haftung
              ausschlie�en. Was ist da dran?

4.2.5       Sonstiges
4.2.5.1     - Was darf ich nicht versteigern?
4.2.5.2     - Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?
4.2.5.3     - Ich versteigere gewerblich im Internet als H�ndler. Was
              sind die Unterschiede zum privaten Verkauf?
4.2.5.4     - Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der K�ufer
              eine Quittung. Mu� ich ihm eine ausstellen?
4.2.5.5     - Ich m�chte ein Produkt versteigern und ben�tige f�r die
              Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach
              eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder
              einem H�ndler "klauen"?

4.3.        Sonstiges
4.3.1.      - Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?
4.3.2.      - Mein Gesch�ftspartner ist minderj�hrig. Wie sieht es mit
              der G�ltigkeit des Vertrages aus?

4.4.        andere Staaten

5.          FAQ: die einzelnen Auktionsh�user
5.1.        eBay
5.1.1.      - Wo finde ich bei eBay eigentlich ...
5.1.2       - Was ist eigentlich ...
5.1.3.      - Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulg�r"?
5.1.4.      - Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals
              Treffer?
5.1.5.      - Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in
              der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse
              des H�chstbieters angegeben. Wie kann das passieren?
5.1.6.      - Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay
              stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu
              �bermitteln. Wie soll ich mich verhalten?
5.1.7.      - Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage
              nach der Auktion?
5.1.8.      - Wann ist der n�chste "free listing day"?
5.1.9       - Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu
              stellen?
5.1.10      - Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen
              und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur
              "41" angezeigt?

6.          FAQ: Sonstiges
6.1.        - Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper),
              und wo bekommt man sie her?
6.2.        - Welchen Transporteur soll ich w�hlen?
              a) Deutsche Post (DPAG)
              b) Deutscher Paketdienst (DPD)
              c) General Logistics Systems/German Parcel (GLS/GP)
              d) Hermes Versand
              e) United Parcel Service (UPS)
              f) iloxx

7.          Links
7.1.        Offizielle Homepage
7.2.        Allgemeines zum Thema Versteigerungen
7.3.        Auktionsgestaltung
7.4.        Versand
7.5.        Juristisches
7.6.        Newsgruppen

8.          Ein paar Worte zu dieser FAQ
8.1.        Autorenliste/Danksagungen
8.2.        Stand/�nderungen
8.3.        "Copyright"
8.4.        Impressum
8.5.        Das letzte Wort habt Ihr ... :)




1.          Vorwort

1.1.        Was ist daea und wozu dient dieses Dokument?

"daea" ist die Abk�rzung der Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser.
Wer mit dem Begriff "Newsgruppe" nichts anzufangen wei�, kann sich
z.B. beim Projekt Usenet-ABC unter <http://www.usenet-abc.de/> schlau
machen. Kurz gesagt handelt es sich bei Newsgroups um Diskussionsforen
- und daea ist ein Forum, das sich rund um das Thema (Online-)
Auktionen dreht.

Dieses Dokument soll dazu dienen, die regelm��ig gestellten und immer
gleichen Fragen (frequently asked questions, FAQ) zu sammeln und dann
nat�rlich auch m�glichst richtig und ausf�hrlich zu beantworten. Damit
k�nnen zum einen "unn�tige" Diskussionen vermieden werden, zum anderen
entsteht so aber auch f�r diejenigen, die bisher nichts mit daea zu
tun hatten, ein kleiner Ratgeber.

Die Erstellung der FAQ begann im Januar 2002 - im gleichen Monat, in
dem die Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser eingerichtet wurde. Im
M�rz 2002 wurde die erste Version ver�ffentlicht.



2.          daea-Internes

2.1.        Tagline und Charta von daea

| de.alt.etc.auktionshaeuser	Der Handel blueht online und offline.

| Gegenstand dieser Gruppe sind alle Auktionsh�user, insbesondere die
| modernen Internet-Auktionsplattformen. Die Themen sind vor allem
| Handelstaktiken, Betrugsproblematik, Hilfs-Software,
| diskussionsw�rdige Auktionen, Auktionssucht und Handelswahn. Nicht
| Gegenstand der Gruppe sind Kleinanzeigen und werbende Hinweise auf
| laufende Auktionen sowie die Durchf�hrung von Auktionen in der
| Gruppe.



2.2.        Themenbereiche

Wie in der Charta beschrieben, geht es in dieser Gruppe um
Diskussionen rund um das Thema "Auktionen" - sowohl via Internet
(eAuction) als auch �ber "echte" Auktionsh�user.

In de.alt.etc.auktionshaeuser (kurz: daea) sind u. a. folgenden Themen
on topic:

- diskussionsw�rdige Internetauktionen,
- Betrugsproblematik bei Internetversteigerungen,
- Hilfssoftware f�r Onlineauktionen (Snipers),
- Gestaltung von Auktionen (Design, Inhalt),
- Biet- und Verkaufsstrategien,
- Waren- und Geld�bergabe (Selbstabholung, Wahl des Transporteurs,
  Porto, Versandarten, Zahlungsmethoden, Zahlungszeitpunkt)
- Handelstaktiken bei Auktionsh�usern,
- Auktionssucht und Handelswahn
- etc.

Off topic, also was hier nicht hingeh�rend, ist:

- Werbung! Diese Gruppe ist nicht zum Bewerben laufender Auktionen
  bestimmt. Wenn Du etwas bewerben m�chtest, dann findest Du daf�r
  in der Hierarchie de.markt.ALL einen entsprechenden Platz.
- Beschuldigungen. Diese Gruppe ist kein �ffentlicher Pranger, an den
  Du jemanden stellen kannst, wenn Du /glaubst/, �bers Ohr gehauen
  worden zu sein. Trage das doch bitte mit ihm privat aus.



2.3.        Umgangsformen in der Gruppe

Auch wenn es eigentlich nicht mehr extra erw�hnt werden m��te, gelten
hier nat�rlich die in de.ALL �blichen Umgangsformen:

Was man tun und lassen sollte, ist den Infopostings der Newsgruppe
news:de.newusers.infos zu entnehmen. Zumindest aber sollte man sich
die Netiquette (<http://www.kirchwitz.de/~amk/dni/netiquette>) sowie
eine Anleitung zum richtigen Zitieren (<http://learn.to/quote>)
durchlesen.



2.4.        Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags

de.alt.etc.auktionshaeuser ist mit weit �ber 100 neuen Postings pro
Tag eine der trafficreichsten Gruppen in der gesamten de-Hierarchie.
Die meisten Teilnehmer lesen sich nicht alle Beitr�ge durch sondern
nur die, die sie auch tats�chlich interessieren k�nnten. Daher ist es
wichtig, einen aussagekr�ftigen Betreff zu verwenden, um dem Leser
eine sinnvolle Vorauswahl zu erm�glichen. Subjects wie "Seht mal
hier!!" oder "Darf der das??" sind dabei nicht sehr hilfreich.

Besonders hilfreich ist dagegen der Gebrauch sogenannter "Tags" (engl.
Markierung). Diese werden an den Anfang der Betreffzeile gesetzt und
zeigen so dem Leser auf den ersten Blick an, worum es in dem Posting
geht. Folgende Tags sind derzeit in daea gebr�uchlich:

[FYA]       For Your Amusement:
            "Zu Eurer Unterhaltung". Damit wird beispielsweise auf
            eine kuriose Onlineauktion hingewiesen. Alternativ wird
            auch "[Fun]" (engl. Spa�) als Tag f�r solche Postings
            benutzt.

[FYI]       For Your Information:
            "Zu Eurer Information". Auf diese Weise k�ndigt z. B. man
            Pressemitteilungen oder interessante, n�tzliche Links an.

[Meta]      Meta-Diskussion:
            Es geht um ein Thema, da� die Gruppe selbst betrifft,
            ohne direkten Bezug zum Gruppenthema ("Auktionen") zu
            haben. Beispielsweise sind dies Diskussionen �ber die
            FAQ oder �ber die offizielle Homepage von daea.

[OT]        off topic:
            "Entspricht nicht dem (Gruppen-)Thema". Der Artikel
            geh�rt eigentlich in eine gaaaanz andere Gruppe, hat
            also nix mit Auktionen zu tun, aber der Poster ist gerade
            zu faul, ein Followup-To: zu setzen. *g*

[Statistik] Statistik-Posting:
            Mit diesem Tag werden die Statistik-Postings
            gekennzeichnet, in denen der Gruppentraffic ausgewertet
            wird.

[...]       ...

Den entsprechenden Tag stellt man f�r gew�hnlich vor das eigentliche
Subject. Eine Betreffzeile k�nnte also etwas so aussehen:

| [FYA] Date zu versteigern



2.5.        Abk�rzungen

Wenn in einer Diskussion ein bestimmtes "Akronym" f�llt, mit dem Du
nichts anfangen kannst, solltest Du entweder die Abk�rzung einfach
einmal bei Google eingeben und schauen, was alles ausgespuckt wird.
Oder Du wirfst einen Blick in einen der folgenden Glossare:

- <http://piology.org/yabla.txt>
- <http://volker-gringmuth.de/usenet/begriffe.htm>
- <http://home.snafu.de/ohei/vera/vera.html>

Die wohl h�ufigsten Abk�rzungen sind hier kurz aufgef�hrt:

- ACK     acknowledgement:
          "Zustimmung"

- AFAIK   as far as I know:
          "soweit ich wei�"

- AFAIR   as far as I recall:
          "soweit ich mich erinnere"

- AOL     siehe "ACK"

- BTW     by the way:
          "�brigens", "apropos"

- daea    de.alt.etc.auktionshaeuser

- FAQ     frequently asked question:
          "eine h�ufig gestellte Frage"

          frequently asked questions:
          eine Zusammstellung von h�ufig gestellten Fragen, wie z. B.
          dieses Dokument :)

- FLD     free listing day:
          "kostenloser Einstelltag", ein Tag, an dem beim Auktionshaus
          keine Einstellungsgeb�hren verlangt werden

- FYA     for your amusement:
          "zu Eurer Unterhaltung"

- FYI     for your information:
          "zu Eurer Information"

- FZ      Fragezeichen:
          ein Usenet-Ausdruck f�r "Euro"

- HTH     Hope that helps:
          "Ich hoffe, das hilft Dir weiter."

- IANAL   I am not a lawyer:
          "Ich bin kein Anwalt"

- IIRC    if I recall correctly:
          "wenn ich mich richtig erinnere"

- IMHO    in my humble opinion:
          "meiner bescheidenen Meinung nach"

- LOL     laughing out loud:
          "laut lachend"

- NACK    no acknowledgement:
          "keine Zustimmung"

- RTFFAQ  Read the f*cking FAQ:
          "Lies die verdammte FAQ"

- RTFM    Read the f*cking manual:
          "Lies das verdammte Handbuch"



2.6.        Diskussionen �ber eine konkrete Auktion, einen bestimmten
            Gesch�ftspartner, ...

Wenn Du einen bestimmten Fall ansprechen willst, dann beachte bitte
folgende Punkte.

a)   Niemand in daea kann hellsehen.

Was Du uns nicht erz�hlst, k�nnen wir auch nicht wissen. Es ist
m�hselig, st�ndig Details nachfragen zu m�ssen, nur weil im
Ursprungsposting zu wenige Informationen angegeben wurden. Daher:
beschreibe Deinen Fall so ausf�hrlich, da� ihn auch jeder
nachvollziehen kann.


b)   Angabe von Auktionsnummern

Bei Fragen zu einer konkreten Versteigerung, ist es in der Regel sehr
hilfreich, die Auktionsnummer mitanzugeben - und zwar bereits im
ersten Posting und nicht erst, wenn hundert Leute danach gefragt
haben. :-)

Jedoch ist es nicht jedermanns Sache, sein Kaufverhalten auf diese
Weise der �ffentlichkeit preiszugeben, siehe auch Punkt 2.7. Wenn es
Dich st�rt und wenn Du, statt die Auktionsnummer anzugeben, den Fall
ausf�hrlich beschreibst, wird das wohl auch von den meisten
respektiert werden.


c)   Posten von Links

Wenn Du Dich entschlossen hast, die Auktionsnummer bekanntzugeben,
dann bitte in Linkform und so, da� der Link auch anklickbar ist. Viele
Newsreader brechen n�mlich selbst Links nach einer bestimmten
Zeichenzahl (ca. 72) automatisch um - dann kommt soetwas dabei heraus:

| http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=123456&item=1234
| 567890

Das macht jedem, der sich die Seite anschauen will, zus�tzliche
Arbeit. Schau daher bitte in eine entsprechende FAQ zu Deinem
Newsreader, wie man den Umbruch bei Links verhindert (bei einigen
Programmen beispielsweise, indem man den Link in spitze Klammern
setzt). Au�erdem kann man die meisten Links auch sinnvoll k�rzen. Der
o.g. Link w�rde zum Beispiel am besten so aussehen:

| <http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=1234567890>

Ggf. k�nnen auch Dienste wie <http://www.makeashorterlink.com/> oder
<http://kuerzer.de> n�tzlich sein, um einen Zeilenumbruch zu
verhindern. Dies sollte aber nur eine Notl�sung darstellen, da viele
Leser solche Angebote schon aus Prinzip nicht nutzen wollen.


d)  Informationen �ber Gesch�ftspartner

Wenn Du �ber einen Deiner Gesch�ftspartner berichten m�chtest, ist es
trotz der obigen Bitte nach ausf�hrlichen Informationen in der Regel
nicht notwendig, Daten wie Anschrift, E-Mail-Adresse oder
Telefonnummer zu posten. Im Gegenteil: das sind pers�nliche Daten, mit
denen Du sorgsam umgehen solltest - Du w�rdest ja auch nicht wollen,
da� jemand Deine Daten grundlos in der ganzen Welt verbreitet.

Auch beim Zitieren von E-Mails solltest Du mit Bedacht handeln: im
Usenet wird es von vielen als unh�flich angesehen, wenn man private
E-Mails postet.


e)  daea ist kein Pranger.

Auch wenn Du Probleme mit einem Gesch�ftspartner hattest - daea ist
nicht als Pranger gedacht, um die anderen vor ihm zu warnen. Solche
Warnungen sind meist auch nur sehr einseitig: Dein Gesch�ftspartner
w�rde den Fall wahrscheinlich genau umgekehrt darstellen und die
anderen vor /Dir/ warnen ...



2.7.        Datenschutz

An daea nehmen viele Menschen teil: im Jahr 2002 haben knapp
neunzehnhundert verschiedene Leute in die Gruppe gepostet - dazu
kommen die wohl zahlreichen stillen Leser ("Lurker"). Du kannst Dir
vorstellen, da� unter diesen Menschen auch einige sind, die Deine
Artikel sehr kritisch be�ugen. Wenn Du von eigenen Verfehlungen
berichtest (auch wenn Du �berhaupt nicht wei�t, da� Du etwas falsch
gemacht hast), sind die Chancen gro�, da� Dich jemand bei Deinem
Auktionshaus anschw�rzen wird. Das solltest Du bedenken bevor Du,
bevor Du Deinen Benutzernamen in der Gruppe bekannt gibst.

Hast Du Dich entschlossen, Deinen Benutzernamen nicht zu
ver�ffentlichen, ist es sinnvoll, auch die E-Mail-Adresse, mit der Du
Dich beim Auktionshaus angemeldet hast, nicht bekanntzugeben (z.B. im
"From:"-Feld): eBay beispielsweise erlaubt n�mlich die Identifikation
von Mitglieder anhand ihrer Adresse ...

Deine Postings werden au�erdem in verschiedenen Archiven wie Google
Groups auf lange Zeit gespeichert. Auch "X-No-Archive: yes" in Deinem
Header kann nicht verhindern, da� zumindest Teile Deiner Beitr�ge
archiviert werden. So wird es f�r Deine Freunde und Bekannte sehr
einfach sein, auf einmal von Dir gepostete Informationen
zur�ckzugreifen. Dessen solltest Du Dir bewu�t sein, bevor Du
vertrauliche Daten Deiner Gesch�ftspartner (vgl. 2.6.d) oder von Dir
selbst ver�ffentlichst.



3.          FAQ: online versteigern/ersteigern

3.1.        Kauf

3.1.1.      Vor dem Ersteigern

3.1.1.1.    Was sollte man bei einem Angebot beachten?

a           Sorgf�ltig lesen.

Lies Dir die Beschreibung immer sorgf�ltig durch. In der Beschreibung
stehen meistens wichtige Details (etwa �ber Defekte und
Besch�digungen), die alleine aus der Auktions�berschrift nicht
ersichtlich sind.

Oft hat Verk�ufer auch noch auf seiner "mich"-Seite Informationen zu
den Versandkosten und zum Ablauf stehen. Wenn also im Text steht, da�
man auf diese "mich"-Seite schauen soll, dann sollte man das
sicherheitshalber auch tun!


b           Im Netz umschauen.

Schnapp Dir Google, und informiere Dich, was das Produkt kosten w�rde,
wenn Du es Dir neu kaufst - vielleicht lohnt sich ja eher ein Neukauf.
In dem Zusammenhang solltest Du auch einen Blick auf die Seite des
Herstellers oder auf Preisvergleich-Seiten (wie etwa
<http://www.guenstiger.de>) werfen.

Sieh auch nach, wie lange das Produkt schon auf dem Markt ist und wie
es in Tests abgeschnitten hat. Oft hilft auch ein Blick in
Google-Groups, um zu sehen, was im Usenet so dar�ber geschrieben
wurde.

Ein kleiner Hinweis nebenbei: bei einigen Onlineversteigerungen bieten
manche Leute utopische Preise, obwohl es das Produkt verh�ltnism��ig
g�nstig in jedem zweiten Onlineshop oder im Discounter um die Ecke zu
kaufen gibt - oft weil die Verk�ufer durch Bemerkungen wie "g�nstig",
"selten" oder "OOP" ("out of print": wird nicht mehr hergestellt) in
die Irre f�hren. Wenn Du eine solche Auktion entdeckst, kommt es Dir
ja vielleicht in den Sinn, den Bieter per E-Mail darauf hinzuweisen,
da� er den Artikel f�r einen wesentlich niedrigeren Preis auch neu im
Handel kaufen k�nnte. Der Bieter wird sich dar�ber freuen - informiere
Dich aber vorher, ob Du mit einem solchen Vorgehen nicht gegen die
Bestimmungen des Auktionshauses verst��t.


c           �ber den Verk�ufer informieren.

Schau Dir vor einem Gebot stets die Bewertungen des Verk�ufers an -
besonders die negativen ... Nat�rlich hat jeder von uns auch mal mit
"0 positiven Bewertungen" angefangen, weswegen das nicht grunds�tzlich
gegen den Verk�ufer spricht. Allerdings solltest Du vorsichtig sein,
wenn ein Neuling wertvolle Gegenst�nde auffallend g�nstig verkauft.


d           Frag den Verk�ufer bei Unklarheiten.

Wenn Du Fragen zum Artikel hast, stell sie dem Verk�ufer, und steigere
nicht einfach blind mit. Besonders bei teuren Gest�nden solltest Du
VOR dem Bieten das Gespr�ch mit dem Verk�ufer suchen ... Wenn der
Verk�ufer nicht antwortet, solltest Du die ganze Sache noch mal
�berdenken.


f           Steck Dir Deine Grenzen ab.

Leg vor dem Bieten den H�chstbetrag fest, den Du f�r diesen Artikel
ausgeben willst, und halte Dich dann auch daran. La� Dich in der Hitze
des (Auktions-)Gefechts nicht dazu verleiten, einen Betrag zu bieten,
den Du sp�ter vielleicht bereust.


g           Biete nicht zu fr�h

Es hat sich in der Praxis gezeigt, da� man durch zu fr�hes Bieten den
Preis nur sinnlos in die H�he treibt. Denke immer daran: andere Bieter
sitzen auch vor der Auktion, vielleicht auch gerade der, den Du
�berbieten willst. Wenn noch viel Zeit bis zum Auktionsende ist, dann
bricht oft beim �berbotenen der Ehrgeiz durch und er �berbietet Dich.
Biete also so, da� er keine Chance mehr hat. Am besten setzt Du Dich
mit einer Stoppuhr davor und bietest in den letzten Sekunden. Beachte
aber die Server-Reaktionszeiten.


h           Schau nach Sofort-Kaufen-Auktionen

eBay und auch viele andere Anbieter bieten den Verk�ufern die
M�glichkeit, ihrer Auktion einen Fixpreis hinzuzuf�gen. Diesen kann
man bieten und die Auktion ist sofort beendet. Manchmal liegt dieser
Preis unter dem zu erwartenden Endpreis. Suche daher in den ganz neuen
Auktionen nach "Sofort-Kaufen"-Schn�ppchen. Mit viel Gl�ck findet man
Auktionen, wo der Verk�ufer den Wert seiner Ware untersch�tzt hat.
Dann gewinnt, wer diese zuerst findet.


i           Sofort-Kaufen verhindern

Es kann nat�rlich auch sein, da� der Sofort-Kaufen-Preis genau im
Mittelfeld des zu erwartenden Endpreises liegt. Wenn Du die Hoffnung
hast, da� Du den Artikel unter diesem Preis ersteigen kannst, aber die
Bef�rchtung hast, da� ihn doch noch einer per "Sofort-Kaufen"
wegschnappt, dann biete das Startgebot. Die Option "Sofort-Kaufen" ist
n�mlich nur verf�gbar, wenn noch kein Gebot vorliegt. Durch Dein
Erstgebot kannst Du das also wirksam verhindern.



3.1.2.      Nach dem Ersteigern

3.1.2.1.    Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?

a           Melde Dich beim Verk�ufer.

Ergreife die Initiative, und schreibe dem Verk�ufer. Was in Deine
E-Mail hinein sollte:
- Deine Postanschrift
- Versandart, die Du m�chtest (falls nicht schon in der Beschreibung
  festgelegt)
- Zahlungsart, die Du m�chtest (falls nicht schon in der Beschreibung
  festgelegt)
- evtl. Telefonnummer f�r R�ckfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b           Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mails. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der Verk�ufer nach zwei oder drei Tagen noch
nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen keine b�sen E-Mails. Halte
Dich eher an die Ma�gaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche f�r die Kontaktaufnahme l��t.


c           W�hle die Versandart.

Es ist ratsam, den Versand von Gegenst�nden, die mehr als nur ein paar
Euro gekostet haben, dokumentieren zu lassen, also sie als
(Einwurf-)Einschreiben oder als Paket verschicken zu lassen. Sollte
die Ware dann wirklich auf dem Postweg verloren gehen (und das ist bei
P�ckchen nicht gerade selten), h�tte sich dann der Streit, ob der
Verk�ufer die Ware denn nun auch abgeschickt hat, er�brigt.

(Nat�rlich ist das auch nur ein Beleg, da� der Verk�ufer /irgendetwas/
abgeschickt hat ... Falls ein Ziegelstein in Deinem Paket ist, ist der
Fall wieder anders.)

Wertvolle Gegenst�nde solltest Du Dir evtl. sogar nur versichert
schicken lassen: Postpakete sind grunds�tzlich immer mit 500 Euro
versichert, Einschreiben mit 25 Euro. Es lohnt sich also nicht nur
der Protokollierung wegen, teurere Versandarten zu w�hlen, sondern
auch wegen des Schutzes bei Verlust.

Postsendungen k�nnen auch mit h�heren Betr�gen als 500 Euro
versichert werden. Beachte aber, da� f�r bestimmte Gegenst�nde,
n�mlich solche der sog. Valorenklasse II, das sind Wertpapiere,
Bargeld, M�nzen, Edelmetalle und dergl., die im Verlustfall nicht in
einem Aufgebotsverfahren f�r kraftlos erkl�rt werden k�nnen, der
Versandwert grunds�tzlich auf 500 Euro beschr�nkt ist, und zwar f�r
die Summe aller Sendungen an den gleichen Adressaten. Weiche bei
wertvollen Sammlerobjekten usw. daher lieber auf einen anderen
Transporteur aus, der auch h�herwertige Sendungen versichert
bef�rdert.

Bedenke: Die Gefahr geht auf Dich �ber, sobald der Verk�ufer die Ware
zur Post gebracht hat - wenn /Du/ Dich gegen eine Versicherung
entscheidest, kannst Du im Falle eines Verlustes oder einer
Besch�digung grunds�tzlich nicht vom Verk�ufer Schadensersatz
verlangen. Weitere rechtliche Infos zu diesem Thema gibt's in den
Punkten 4.1.2.1 und 4.1.2.2.

Eine kleine �bersicht �ber verschiedene Transporteure findest Du im
Punkt 6.2.


d           W�hle die Zahlungsart.

�berweisungen sind schnell und g�nstig. Eine Nachnahme ist relativ
teuer - au�erdem mu� der Verk�ufer u. U. ziemlich lange auf sein Geld
warten ... Davon abgesehen sind beide Zahlungsmethoden aber
gleichwertig.

F�r Vielersteigerer lohnt sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar
ein Onlinebankingkonto: So kann das Geld schon innerhalb von 24
Stunden beim Verk�ufer sein.


e           Bei teurer Ware: Bitte Identifikationsnachweis

Bei teuren Gegenst�nden solltest Du �berpr�fen, ob der Verk�ufer einen
Telefonbucheintrag hat (z. B. �ber <http://www.telefonbuch.de> oder
�ber die Auskunft), um Dich so von der Richtigkeit seiner Angaben zu
�berzeugen. Ansonsten bitte ihn um seine Telefonnummer (aber seine
Festnetznummer! Mobilfunknummern k�nnen auch zu unangemeldeten
Prepaidkarten geh�ren), damit es im Falle eines m�glichen Betruges
zumindest einen Anhaltspunkt gibt ...


f           Bewerte den Verk�ufer.

Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast die Ware, und er hat das
Geld - nicht vorher), gib eine Bewertung des Verk�ufers ab. Wenn alles
gut verlaufen ist, gib auch eine gute Bewertung ab.

Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige
Grunde vorliegen. In jedem Fall solltest Du Dich vor einem solchen
Schritt mit dem Verk�ufer in Verbindung setzen, um ihn um eine
Stellungnahme zu bitten. Oft hat sich danach das Problem schon von
alleine gekl�rt.



3.1.2.2.    Was tun, wenn der Verk�ufer mich nicht bewerten m�chte?

Zun�chst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreib ihm doch eine kurze,
h�fliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgegeben kann (im Falle einer
eBay-Auktion, siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht
unh�flich und bel�stige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in
dem Fall lieber dar�ber nach, ob Du nicht doch auf die Bewertung
verzichten willst.



3.2.        Verkauf

3.2.1.      Vor dem Versteigern

3.2.1.1.    Welchen Startpreis soll ich w�hlen?

Grunds�tzlich ist es eine gute Idee, den Startpreis so niedrig wie
m�glich festzusetzen (also etwa 1 EUR). Das erh�ht den Anreiz
mitzusteigern, und die Zahl der Gebote steigt ebenfalls: so hast Du
dann beispielsweise schon 10 oder 20 Gebote, wenn der Preis die
100-EUR-Marke erreicht, anstatt da� Du erst bei 100 EUR startest - und
die Leute steigern wohl eher bei Artikeln mit, die schon viele Gebote
haben.

Zudem richten sich die Startgeb�hren auch meist nach dem Startpreis.
Bei eBay z. B. gilt folgende Staffelung bzgl. des Startpreises:

- bei Startpreis            bis   1,00 EUR:    0,25 EUR
- bei Startpreis ab   1,01  bis   9,99 EUR:    0,40 EUR
- bei Startpreis ab  10,00  bis  24,99 EUR:    0,60 EUR
- bei Startpreis ab  25,00  bis  99,99 EUR:    1,20 EUR
- bei Startpreis ab 100,00             EUR:    2,40 EUR

  Ausnahmen:
- bei Autos grunds�tzlich:                    10,00 EUR
- bei Motorr�dern grunds�tzlich:               5,00 EUR

(Bei Powerauktionen wird der Startpreis mit der Zahl der Auktionen
multipliziert und als /ein/ Startpreis berechnet. Beispiel: Du
verkaufst im Rahmen einer Powerauktion 10 Artikel zu einem Startpreis
von je 1 EUR. Also zahlst Du die Geb�hren f�r eine Auktion von 10 EUR
(= 60 Cent) und nicht f�r 10 Auktionen zu 1 EUR (also 10*0,25 EUR =
2,50 EUR).)

Recht komfortabel kann man sich die individuellen eBay-Geb�hren z. B.
�ber <http://www.wortfilter.de/provision.html> ausrechnen.

Bedenke aber, da� Du evtl. auch an Deinem Startpreis "kleben" bleiben
kannst: wenn Du einen Artikel ab 1 EUR einstellst, riskierst Du es
auch immer, da� dieser Artikel f�r nur 1 EUR (oder wenig mehr)
verkauft wird ... und je weniger die Sache bei dem entsprechenden
Auktionshaus gefragt ist, desto h�her ist die Gefahr.

Es gibt auch die M�glichkeit einen "Sofort-Kaufen"-Preis festzulegen -
bei eBay wird hierf�r beispielsweise ein Aufschlag von 0,05 EUR
berechnet. Wenn Du diese Option nutzen willst, vergleiche die
Endpreise �hnlicher Artikel und w�hle einen Preis, der im oberen
Mittelfeld liegt. Die Chance ist dann gro�, da� jemand zu diesem Preis
zuschl�gt, obwohl die Internetversteigerung auf normalem Wege
vielleicht niedriger geendet h�tte.



3.2.1.2.    Welche Zahlungsmodalit�ten soll ich anbieten?

Erfahrungsgem�� ist es sinnvoll, in der Artikelbeschreibung auf
Vorkasse zu bestehen: damit stellst Du sicher, da� Du nicht Deinem
Geld hinterher rennen mu�t, w�hrend Dein K�ufer schon l�ngst den
Artikel hat. (Es sei an dieser Stelle erw�hnt, da� Vorkasse und
�berweisung nicht das gleiche sind: �berweisen kann man schlie�lich
auch erst, nachdem man die Ware erhalten hat.)

Als Zahlungsarten gibt es u. a. folgende M�glichkeiten:


a           �berweisung

F�r Dich wohl die schnellste Methode, an Dein Geld zu kommen: meist
sind �berweisungen schon wenige Tage sp�ter am Ziel, manchmal sogar
noch am gleichen Tag.


b           Nachnahme

Nachnahmezahlungen brauchen meist Tage (oder Wochen), bis sie bei Dir
eintreffen. Au�erdem sind Nachnahmesendungen auch um einiges teurer
(allerdings werden die Versandkosten ja wohl meistens sowieso vom
K�ufer �bernommen).

Nachnahme ist zudem noch ein Kostenrisiko f�r Dich, denn wenn der
K�ufer das Paket nicht annimmt, bleibst Du erst einmal auf den nicht
zu knappen Kosten sitzen.


c           sonstige Zahlungsmethoden

Interessant ist auch die Paybox-Methode, die eBay unterst�tzt. Hierzu
m�ssen aber K�ufer und Verk�ufer dort angemeldet sein. Der K�ufer kann
�ber die eBay-Webseite ausw�hlen, da� er mit Paybox zahlen will, dann
klingelt sein Handy und er best�tigt die Zahlung mit seiner PIN.
Paybox bucht dann vom K�ufer ab und beim Verk�ufer drauf. Die Zahlung
ist in Sekunden erledigt ... Leider wurde der Dienst Ende Januar 2003
"vor�bergehend" eingestellt.

Bei internationalen Auktionsgesch�ften sind auch Dienste wie PayPal
(<http://www.paypal.com/>) hilfreich, um Geld zu �berweisen: man
richtet ein Konto ein und �berweist via Internet Geld an einen anderen
PayPal-Kunden. Dieser Betrag wird dann von Deiner Kreditkarte oder
Deinem Girokonto abgebucht. �brigens: eBay hat PayPal im Sommer 2002
f�r 1,5 Milliarden US-$ aufgekauft.

Daneben gibt es auch noch weitere, allerdings nicht so weit
verbreitete solcher Services, z.B. Bidpay.



3.2.1.3.    Welche Versandart soll ich anbieten?

Um Dir �rger zu ersparen, solltest Du den Versand von Gegenst�nden,
die mehr als nur ein paar Euro kosten, grunds�tzlich dokumentieren
lassen, also eine Versandart wie "�bergabeeinschreiben" oder "Paket"
w�hlen. P�ckchen gehen oft einmal verloren, und auch Briefe kommen
nicht immer an ... Obwohl beim Privatkauf die Gefahr beim Aufgeben bei
der Post auf den K�ufer �bergeht, kann es trotzdem zum Streit kommen,
wenn die Sendung tats�chlich verlorengeht. Mehr Infos zu diesem Thema
findest Du im Rechtsteil unter Punkt 4.2.1 und Punkt 4.2.2.

Oft schrecken aber K�ufer vor den h�heren Versandkosten zur�ck und
bestehen auf dem billigeren unversicherten Versand, auch wenn Du sie
�ber die Risiken belehrst. Bei Verlust ist nat�rlich trotzdem der
�rger gro�. Du solltest aus diesem Grund immer einen Zeugen haben, der
Dir best�tigen kann, da� Du die Sendung auf die Post gebracht hast,
dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Du solltest einen
solchen Zeugen aber auch wirklich haben. Bedenke bitte, da� er in
einem Gerichtsverfahren verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und
Falschaussagen strafbar sind.

Viele wissen auch nicht, da� die Post verschiedene Briefarten
anbietet, mit der man auch Minip�ckchen absenden kann. So kann man mit
einem Maxibrief, der nur 2,20 Euro kostet, ein P�ckchen mit den
Maximalma�en von 35,3 cm x 25 cm x 5 cm und einem Gewicht von 1 kg
versenden. Damit bekommt man viel weg! Man mu� also nicht immer zum
P�ckchen greifen.

Die aktuellen Preise und Ma�e findet man unter:
<http://www.deutschepost.de/application/preise/t_default.jsp?id=6>.
Eine �bersicht anderer Anbieter findet man im Abschnitt 6.2.

Welche Versandarten Du aber auch anbietest, Du solltest in Deiner
Artikelbeschreibung die Kosten f�r Porto und Verpackung m�glichst
genau ausweisen, um Transparenz f�r den K�ufer zu schaffen. Bedenke
dabei aber, da� die "Versandkosten" auch wirklich nur die
Versandkosten decken sollen: ein Pauschalbetrag von 10 EUR f�r eine
Warensendung, die ein oder zwei Euro kostet, ist unfair. (Zur
G�ltigkeit solcher Vertr�gen mit �berh�hten Versandkosten siehe
4.1.4.5.)



3.2.1.4.    Wer soll die Geb�hren �bernehmen?

a           Auktionsgeb�hren

Die Auktionsgeb�hren werden von den wohl meisten Auktionsh�usern dem
Verk�ufer berechnet - daher finden es viele unfair, wenn Du sie dem
K�ufer aufb�rden w�rdest. Schlie�lich mu� der K�ufer dann auch erst
einmal recherchieren, was denn da auf ihn zukommt - macht er es nicht,
ist das Wehklagen sp�ter evtl. gro�.

Deswegen erlaubt es eBay beispielsweise auch nicht mehr, da� der
Verk�ufer diese Geb�hren dem K�ufer berechnet. Tut er es doch, mu� er
mit der L�schung seiner Auktion rechnen.

Da� trotz dieser Klausel ein g�ltiger Vertrag zustande kommt (falls
die Versteigerung eben nicht vorher gel�scht wird) und da� der K�ufer
dann wohl auch die Auktiongeb�hren zahlen mu�, wird im Abschnitt
4.1.4.4. n�her beschrieben.

Erlaubt das Auktionshaus, da� Du diese Geb�hren dem K�ufer auferlegst,
und Du willst es nichtsdestotrotz auch tun, dann mach es wenigstens
transparent: Gib m�glichst genau an, wieviel auf den K�ufer zukommt,
also etwas "3 EUR f�r die Anzeige und dann noch mal 4% des endg�ltigen
Gebotes". Damit ersparst Du Dir Beschwerden.


b           Versandgeb�hren

Es ist �blich, da� der K�ufer die Versandkosten �bernimmt. M�chtest Du
dem K�ufer etwas Gutes tun und diese Kosten f�r ihn �bernehmen, gib
sie detailliert an, da� er auch sieht, was er spart. Denk daran, da�
dies aber nicht unbedingt auch zu h�heren Geboten f�hrt - viele werden
trotzdem zum Gebot instinktiv die Versandkosten addieren.



3.2.1.5.    Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?

a           Benutzername

Bevor Du etwas verkaufen kannst, mu� Du Dich erst anmelden und dabei
einen Benutzernamen ausw�hlen. Dabei solltest Du schon darauf achten,
da� sich dieser Name halbwegs seri�s anh�rt - wer will schon bei
"suPEraRscHLoH" oder "megaheld" kaufen?


b           Richtige Kategorie

Such Dir erst einmal die richtige Rubrik aus, in die Dein Artikel
geh�rt. In der falschen Kategorie wird ihn u. U. niemand finden, weil
dort niemand nach ihm sucht.


c           Informationsgehalt

Beschreibe Deinen Artikel m�glichst genau (Hersteller, Bezeichnung,
Produktnummer). Gib dar�ber hinaus ggf. n�here Infos zu Deinem Artikel
an - mach Werbung, was das Produkt alles zu bieten hat. Aber
beschreibe auch M�ngel (Besch�digungen, Defekte etc.) so sorgsam wie
m�glich, um hinterher Reklamationen zu verhindern.


d           Aussagekr�ftiger Auktionstitel

Verzichte auf nichtssagende Begriffe wie "super" oder "toll" und auf
rei�erische Titel. Nutze den Platz stattdessen, um Deinen Artikel so
gut wie m�glich zu umschreiben. Dazu sollte z. B. bei Kleidungsst�cken
unbedingt die Nennung der Kleidergr��e geh�ren, insb. wenn diese nicht
aus der gew�hlten Kategorie ersichtlich ist.


e           Rechtschreibung, �u�ere Form

Achte auf Deine Rechtschreibung, und versuche die Beschreibung in eine
m�glichst angenehm zu lesende Form zu bringen (Einf�gen von Abs�tzen,
sorgsamer Einsatz von Fett-/Kursivschrift etc.).


f           Bilder

Das Einf�gen eines Bildes kann in den meisten F�llen sehr anziehend
auf potentielle K�ufer wirken. Aussagekr�ftige Bilder f�hren meist zu
h�heren Verkaufserl�sen, da man den Zustand der Ware sehen kann. eBay
bietet gegen Aufschlag an, mehr als ein Bild einzuf�gen. Das kann man
sich sparen, da die Auktionsbeschreibung HTML-f�hig ist. Mit etwas
Erfahrung kannst Du also kostenlos -zig Bilder auf der Auktion
plazieren.

Allerdings kann man dann u. U. nat�rlich auch recht leicht
recherchieren, wer Du bist: wenn die Bilder z. B. unter Deiner
de-Domain abrufbar sind, kann man Deinen Namen und Deine Anschrift auf
der Seite der Denic erfahren. Ebenso erstellt T-Online f�r jeden
Kunden, der ihren Webspace nutzt, automatisch ein Impressum mit der
Kundenanschrift.

Aber Vorsicht mit Bilderklau: beim dem Verwenden fremder Bilder, ohne
vorher nachzufragen, begibst Du Dich rechtlich auf Glatteis. Siehe
auch 4.2.5.5.


g           Sachm�ngelhaftung

Wenn Du f�r Deine Ware keine Gew�hrleistung �bernehmen willst bzw.
wenn Du diese beschr�nken willst, dann ist ein Hinweis in Deiner
Anzeige angebracht. Mehr zum Thema Sachm�ngelhaftung findest Du im
Punkt 4.2.4.3.


h           Auktionsende

W�hle einen sinnvollen Zeitpunkt f�r das Auktionsende. Bei eBay enden
die Versteigerungen zu der Uhrzeit, zu der sie einstellt worden sind.
Daher ist es wenig sinnvoll, seine Angebote nachts um 4 Uhr ins Netz
zu stellen: zu dieser Zeit ist kaum jemand vor seinem PC - und das
gilt auch f�r die vielen m�glichen K�ufer, die grunds�tzlich in
letzter Sekunde mitbieten.

�ber den richtigen[tm] Moment f�r das Auslaufen einer Versteigerung
scheiden sich die Geister: sinnvoll d�rfte es wohl sein, einen
Zeitraum zu w�hlen, zu dem m�glichst viele potentielle Bieter online
sein, also tags�ber (z. B. in den Abendstunden zwischen Feierabend und
Zubettgehen). Auch der jeweilige Wochentag kann entscheidend sein
neben verschiedenen anderen Faktoren (Wetter, Ferienzeit, Feiertage
etc.).


i           Wortfilter

Einige Auktionsh�user setzen Wortfiltersysteme ein, siehe Abschnitt
5.1.4. Daher ist es m�glich, da� Deine Auktion mit der gew�hlten
Beschreibung unauffindbar wird, selbst wenn es sich nicht um etwas
unanst�ndiges oder gar illegales handelt. Problematisch kann es z. B.
wenn man bei eBay ein Buch �ber das Judentum oder �ber die
Naziverbrechen verkaufen will: sowohl "jude*" als auch "nazi*" werden
gefiltert. Insbesondere beim Auktionstitel sollte man dies bedenken.

Auf Seiten wie <http://www.wortfilter.de/> kannst Du Dich �ber
derartige System informieren.



3.2.1.6.    Was sollte ich noch beachten?

Checke regelm��ig Deine E-Mails. Falls Nachfragen kommen, macht es
einen guten Eindruck, wenn Du z�gig antwortest.



3.2.2.      Nach dem Versteigern

3.2.2.1.    Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?

a           Melde Dich beim K�ufer.

Ergreife die Initiative und schreibe dem K�ufer. Was in Deine E-Mail
hinein sollte:
- Deine Bankverbindung (bei Vorkasse)
- evtl. Anschrift oder Telefonnummer f�r R�ckfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b           Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mail. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der K�ufer noch zwei oder drei Tagen noch nicht
gemeldet hat, und schicke dem anderen auch keine b�sen E-Mails. Halte
Dich eher an die Ma�gaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche f�r die Kontaktaufnahme l��t.


c           Bewerte den K�ufer.

Wenn die Onlineversteigerung abgeschlossen ist (Du hast das Geld und
er hat die Ware - nicht vorher), gib eine Bewertung des K�ufers ab.
Wenn alles gut verlief, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine
negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Gr�nde
vorliegen.



3.2.2.2.    Was tun, wenn der K�ufer mich nicht bewerten m�chte?

Zuerst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreibe ihn doch eine kurze,
h�fliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgeben kann (im Falle einer
eBay-Auktion: siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht
unh�flich und bel�stige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in
dem Fall lieber dar�ber nach, ob nicht doch auf die Bewertung
verzichten kannst.



3.2.2.3.    Was tun, wenn der K�ufer vom Vertrag abspringt?

Ob Dein K�ufer vom Vertrag zur�cktreten darf und welche Anspr�che Du
dann gegen ihn hast, wird im Abschnitt 4 ausf�hrlich besprochen.

Falls er nun aber doch (vielleicht ja auch in Deinem Einvernehmen) vom
Vertrag abgesprungen ist, dann solltest Du Dich, bevor Du den Artikel
erneut versteigerst, zun�chst an den Zweith�chstbietenden wenden -
vielleicht hat er ja noch Interesse an der Sache. Bei eBay gibt es
dazu auf der Auktionsseite den Button "Unterbreiten Sie ein
pers�nliches Angebot" - kommt auf diese Weise ein Vertrag zustande,
kannst Du die meisten gewohnten eBay-Dienstleistungen (den
Treuhandservice, die Versicherung, die M�glichkeit, eine Bewertung
abzugeben, ...) in Anspruch nehmen.

Auch w�re es sinnvoll, sich an das Auktionshaus zu wenden, damit man
Dir die Einstellungsgeb�hren zur�ckerstattet.



4.          FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen

4.0         Vorbemerkungen

In diesem Abschnitt werden typische juristische Sachverhalte anhand
von (fingierten) Fragen n�her erl�utert. Ziel ist es, einen
allgemeinen Einblick in die Rechtslage zu verschaffen. Dagegen geht es
nicht um die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall. Bei Fragen,
die sich um ein konkretes Problem drehen, ist ein Anwalt aufzusuchen;
bitte schickt keine solchen Anfragen an den Autor - er darf und wird
sie nicht beantworten (siehe auch Art. 1 � 1 I RBerG).

Die folgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen
zusammengestellt. Es gibt aber keine Garantie auf Richtigkeit oder
Vollst�ndigkeit; besonders letzteres sei betont, da sich im konkreten
Einzelfall f�r eine angewandte Vorschrift wohlm�glich leicht eine
Ausnahme finden l��t.

Und selbst wenn es eine solche Ausnahme nicht gibt: "Recht haben" und
"Recht bekommen" ist (leider) nicht immer dasselbe ... Auch wenn Du
einen Anspruch hast, bedeutet das nicht zwangsl�ufig, da� Du ihn auch
durchsetzen kannst.

Es sei noch erw�hnt, da� Dich die nachfolgenden Ausf�hrungen nicht
davon abhalten sollen, es bei Konflikten zun�chst einmal mit ein paar
freundlichen Worten zu versuchen, bevor Du die "Rechtskeule" auspackst
und mit Paragraphen um Dich wirfst.

Die Hinweise der Abschnitte 4.1 bis 4.3 beziehen sich auf deutsches
Recht.



4.1.        zum Kauf

4.1.1       Allgemeines zum Vertragsschlu�

4.1.1.1     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat
            ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
            kann ich machen?

Rechtlich nichts. Du hast einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen
und bist auch verpflichtet, ihn zu erf�llen. Die einzige M�glichkeit,
die Du hast, ist, Dich mit dem Verk�ufer zu einigen, ihm evtl. seine
Auslagen zu erstatten und dann in beidseitigem Einvernehmen vom
Kaufvertrag zur�ckzutreten. Ist der Verk�ufer damit nicht
einverstanden, mu�t Du den Vertrag erf�llen und das Geld �berweisen.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Gegenstand selber weiterzuverkaufen.



4.1.1.2     Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
            doch kein Vertrag, oder?

Doch, nat�rlich habt ihr einen Vertrag. Nur ganz wenige Ausnahmen
ben�tigen die Schriftform, die Mehrzahl der Vertr�ge ist formfrei.
Oder wie kaufst Du Deine Br�tchen?



4.1.1.3     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
            H�ndler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben.
            Was kann ich machen?

Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - f�r solche Vertr�ge
gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: �� 312b ff. BGB
(ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gew�hren u. a. auch
ein grunds�tzliches R�cktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei
Wochen kannst Du die Ware zur�ckschicken. Diese Frist f�ngt an zu
laufen, wenn Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom H�ndler �ber
Dein R�cktrittsrecht belehrt worden bist.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So gilt das R�cktrittsrecht u. a. nicht
f�r:

- Konzertkarten (� 312b III Nr. 6 BGB),
- Waren, die nach Deinen W�nschen angefertigt wurden (� 312d IV Nr. 1
  BGB), z. B. einen PC, den Du Dir nach gewonnener Auktion selbst
  zusammenstellen kannst,
- Audio-, Videoaufzeichnungen und Software, die von Dir entsiegelt
  worden sind (� 312d IV Nr. 2 BGB), z. B. die Musik-CD, deren
  Plastikh�lle Du aufgerissen aus.

Eine weitere Ausnahme wird in � 312d IV Nr. 5 BGB erw�hnt:

| Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| nicht bei Fernabsatzvertr�gen [...]
|
|    die in der Form von Versteigerungen (� 156) geschlossen werden.

Allerdings handelt es sich bei den Online-"Versteigerungen" nach
herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv � 156 BGB (siehe
auch Punkt 4.3.1.).

Mehr zu diesem Thema "Fernabsatzvertr�ge" findest Du etwa unter
<http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz.htm> oder unter
<http://www.fernabsatzgesetz.de/>.



4.1.2       Waren�bergabe

4.1.2.1     Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer hat
            die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen kann.
            Sie ist aber nie angekommen. Was nun?

Die Gefahr f�r die Sache geht beim privaten Verkauf auf Dich �ber,
sobald die Ware an den Transporteur �bergeben wurde. Wenn also der
ersteigerte Artikel auf dem Postweg verloren geht oder besch�digt
wird, mu� der Verk�ufer grunds�tzlich nicht daf�r haften.

Auf die Frage, /ob/ der Verk�ufer nachweisen kann, da� er die Sendung
zur Post gebracht hat, wird im Punkt 4.1.2.2 eingegangen. Gehen wir
zun�chst einmal davon aus, /da�/ er die �bergabe beweisen kann (z.B.
durch einen Beleg oder durch Zeugen) und da� er die Sache auf die Art
und Weise verschickt, wie es von Euch vereinbart wurde.

War die Sendung versichert (z.B. Paket), dann solltest Du den
Verk�ufer auffordern, bei der Post einen Nachforschungsauftrag zu
stellen. Stellt sich heraus, da� die Sache tats�chlich
verlorengegangen ist, wird der Verk�ufer den Wert ersetzt bekommen
(Pakete sind grunds�tzlich bis 500 EUR versichert - wird etwas
wertvolleres verschickt, lohnt sich u.U. eine Zusatzversicherung,
siehe auch Punkt 6.2). Der Verk�ufer ist verpflichtet, Dir diesen
Betrag auszubezahlen.

War die Sendung nicht versichert (z.B. Standardbrief, B�chersendung,
P�ckchen), kann man auch einen Nachforschungsantrag stellen.  Dazu
gibt es ein Formular "Nachforschungen im Briefdienst zu einer Sendung
ohne Nachnahme", auf dem man die Sendung m�glichst genau beschreiben
soll (Empf�nger, Absender, Farbe, Form etc.). N�here Infos wirst Du in
Deiner Postfiliale oder �ber die Privatkundenhotline (01802 3333, 6
Cent pro Anruf aus dem DTAG-Festnetz) erhalten.

Es ist nat�rlich richtig, da� die Post f�r unversicherte Sendungen,
wenn sie nichts findet, auch keinen Ersatz leisten mu�. Man sollte
sich aber vor Augen halten, da� die Post ein Interesse daran besitzt,
da� die ihr anvertrauten Sendungen auch ankommen. Sollte es irgendwo
ein "Leck" geben, durch das Briefe und P�ckchen verloren gehen, will
sie es sicherlich auch stopfen. Es gibt also berechtigte Hoffnung, da�
der Antrag nicht in der "Rundablage P" landet. Zudem wurde auch schon
von mehreren F�llen berichtet, in denen ein solcher
Nachforschungsauftrag erfolgreich war, siehe z.B.
<//groups.google.com/groups?selm=news:a6nomi$gno$06$1@news.t-online.com" target="new">news:a6nomi$gno$06$1@news.t-online.com> oder
<//groups.google.com/groups?selm=news:am1eoe$1m52j$1@ID-84165.news.dfncis.de" target="new">news:am1eoe$1m52j$1@ID-84165.news.dfncis.de> - ein Versuch lohnt sich
also.



4.1.2.2     Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verk�ufer
            behauptet, da� er die Sendung zur Post gebracht hat,
            was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen.

Wie in 4.1.2.1 beschrieben, sollte man (auch bei Briefen und P�ckchen)
zun�chst die M�glichkeit ausnutzen, einen Nachforschungsauftrag zu
stellen.

Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich folgende
Rechtslage: Grunds�tzlich geht das Risiko mit �bergabe an den
Spediteur auf den K�ufer �ber (� 447 I BGB). Hat die �bergabe
stattgefunden, hast Du Pech gehabt. Daher ist die Frage, /ob/ sie
�berhaupt stattgefunden hat. Wenn der Verk�ufer keinen Beleg daf�r
hat, da� die Ware an Dich losgeschickt worden ist
(Einlieferungszettel, Zeugenaussage eines Bekannten oder des
Postbeamten), d�rfte er auch nur wenig Chancen haben, wenn das Ganze
vor Gericht gehen sollte - selbst wenn er die Kaufsache tats�chlich
verschickt hat ... soviel zum Thema "Recht haben und Recht bekommen".

Ganz schlecht w�rde es f�r den Verk�ufer aussehen, wenn Du ihn
aufgefordert h�ttest, die Sendung versichert (also z.B. als Paket) zu
verschicken und er sich nicht daran gehalten h�tte: entsteht Dir
dadurch n�mlich ein Schaden, mu� er Ersatz leisten (� 447 II BGB).



4.1.2.3     Ich habe von einem H�ndler etwas ersteigert. Der
            Verk�ufer behauptet, da� er die Sendung zur Post
            gebracht hat, es ist aber nie angekommen.

Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr
f�r die Ware erst an Dich �ber, wenn Dir die Ware �bergeben wird.

Die bereits genannte Regelung aus � 447 BGB ist bei solchen Vertr�gen
("Verbrauchsg�terkauf") gem. � 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb
geht entsprechend � 446 BGB die Gefahr erst bei �bergabe auf Dich �ber
- und gem. � 475 I BGB darf der H�ndler mit Dir auch nichts anderes
vereinbaren.



4.1.2.4     Dem Verk�ufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig:
            er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht
            auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die
            Ware zu liefern.

Nat�rlich ist nicht nur f�r Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe
4.1.1.1) sondern auch f�r den Verk�ufer.

Zun�chst mu�t Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu
�bereignen. Dazu gen�gt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die
Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gew�hre ihm eine
ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser
Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung
mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis �berweisen kannst. Wenn Du
statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben),
erh�ht das evtl. die Chance, da� Dein Auktionspartner entsprechend
reagiert.

Liefert er die Kaufsache nicht und l��t die Frist einfach
verstreichen, hast Du folgende M�glichkeiten:

- Du trittst vom Vertrag zur�ck (� 323 I BGB).

- Du verlangst vom K�ufer statt der Waren Schadensersatz (� 281 I
  BGB), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis
  und dem Beschaffungspreis f�r die Ware bei einem anderen H�ndler.

- Du verlangst weiterhin die Lieferung.

Wenn Du einfach vom Vertrag zur�ckgetreten bist, ohne einen
Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier f�r Dich
vorbei.

Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst
Schadensersatz, und der Verk�ufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du
wohl den Weg �ber ein Gericht w�hlen m�ssen, um zu Deinem Recht zu
kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es
empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.



4.1.2.5     Der Verk�ufer meldet sich nicht und will anscheinend gar
            nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal -
            kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen?

Das ist nicht ratsam, denn solange Du nicht vom Vertrag zur�ckgetreten
bist, ist er immer noch g�ltig!

So kann also der Verk�ufer, wenn Du Dir l�ngstens schon Ersatz f�r die
nicht gelieferte Sache besorgt hast, pl�tzlich auf die Idee kommen,
doch noch zu liefern - und Du w�rst verpflichtet zu zahlen. Besonders
bei h�herpreisigen Gegenst�nden w�re das recht �rgerlich.



4.1.2.6     Ich hab dem Verk�ufer den Kaufpreis �berwiesen. Nun
            liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr.
            Was soll ich tun?

Du hast im Grund die gleichen M�glichkeiten, wie im Punkt 4.1.2.4.
Allerdings hast Du, wenn Du - wie dort beschrieben - vom Vertrag
zur�cktrittst, auch Anspruch auf R�ckerstattung des Kaufpreises.
Ebenso w�rde sich dann der Schaden, den Du ersetzt verlangst, auf den
vollen Beschaffungspreis f�r die Ersatzware erstrecken.

Solltest Du den Verdacht haben, da� es sich um einen Betrug handelt
(also da� der Verk�ufer z. B. Dein Geld angenommen hat, ohne jemals
die Absicht gehabt zu haben, Dir die Ware zu schicken), k�nntest Du
auch �ber eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
m�ndlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden. Einige Polizeidienststellen erm�glichen
sogar Onlineanzeigen wie K�ln (<http://www.polizei.nrw.de/koeln/>)
oder Aachen (<http://www.polizei-aachen.de/>).

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mi�verst�ndnisse zwischen
K�ufer und Verk�ufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
�berdenken solltest. Hast Du Dich dann aber einmal zu diesem Schritt
entschlossen, la� Dir nicht zu viel Zeit: bei einem gro� angelegten
Betrugsfall kann es auf jeden Tag ankommen ...

Schlie�lich bleibt Dir noch die M�glichkeit, die Versicherung Deines
Auktionshauses einzuschalten: eBay bietet beispielsweise eine
Versicherung bis 200 EUR (abz�glich 25 EUR Selbstbeteiligung) f�r
solche F�lle an.



4.1.3       Sachm�ngelhaftung/Garantie

4.1.3.1     Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung
            hervorging. Was kann ich machen?

Nach � 433 I Satz 2 BGB mu� der Verk�ufer "dem K�ufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsm�ngeln [...] verschaffen." Eine Sache ist
m�ngelfrei, "wenn sie bei Gefahr�bergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich f�r die im Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich f�r die
gew�hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art �blich ist und die der K�ufer nach der Art
der Sache erwarten kann." (� 434 I BGB).

Ein Sachmangel liegt also vor, wenn  ...

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als es in der Beschreibung
      steht, und dies f�r Dich ein Nachteil ist. Beispiel: der
      ersteigerte PC hat nur 256 MB RAM statt 512 MB oder die Schuh-
      gr��e der gekauften Pumps betr�gt 41 statt 37.

- ... der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen l��t, die in
      der Beschreibung aufgef�hrt ist. Beispiel: die ersteigerte
      Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so
      im Auktionstext stand.

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als man es von einem solchen
      Produkt normalerweise erwarten kann, selbst wenn dazu nichts in
      der Beschreibung stand. Beispiel: der ersteigerte Monitor hat
      einen Gr�nstich, was in der Auktionsbeschreibung weder erw�hnt
      noch ausdr�cklich ausgeschlossen wurde. Dagegen sind bei einem
      "mehrfach gelesenen Buch" ein paar Eselsohren kein Mangel.

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als dies Verk�ufer oder
      Hersteller in der Werbung versprochen haben (Ausnahmen: der
      Verk�ufer kannte die Werbung nicht, die Werbung wurde zwischen-
      zeitlich berichtigt oder die Werbung war nicht kaufent-
      scheidend).Beispiel: das gekaufte Mobiltelefon besitzt keinen
      Vibrationsalarm, obwohl der Hersteller damit wirbt.

- ... die Monatageanleitung eines Artikels, der zum Zusammenbauen
      bestimmt ist, mangelhaft ist. Beispiel: die Anleitung des
      ersteigerten Billy-Regals fehlt oder sie ist in Schwedisch.

- ... eine zu geringe Menge des Artikels geliefert wurde. Beispiel: Du
      ersteigerst 10 kg Legosteine, es werden aber nur 5 kg geliefert.

- ... ein anderer Artikel geliefert wurde ("aliud"). Beispiel: der
      Verk�ufer liefert Dir statt dem ersteigerten 24-b�ndigen
      Brockhaus die 30-b�ndige Encyclop�dia Britannica.

Dabei mu� der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die
Gefahr auf Dich �bergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald
die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst sp�ter
aufgetreten, mu� der Verk�ufer daf�r nicht haften.

Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verk�ufer Nacherf�llung
verlangen (�� 437, 439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm
fordern, da� er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, da� er
Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherf�llung,
insb. die f�r Dich entstehen Portokosten, hat der Verk�ufer zu tragen
(� 439 II BGB).

Bevor Du weitere Schritte einleitest, mu�t Du ihm grunds�tzlich erst
eine ausreichende Frist zu Nacherf�llung setzen (Ausnahme: z. B. wenn
er "ernsthaft und endg�ltig" die Nacherf�llung abgelehnt hat).

Ist diese Frist verstrichen, ohne da� die Nacherf�llung erfolgreich
war (gem. � 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. � 437 BGB folgende
M�glichkeiten:

- Du kannst vom Vertrag zur�cktreten (� 323 BGB) oder Preisminderung
  verlangen (� 441 BGB) und
- Du kannst Schadensersatz (�� 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz
  vergeblicher Aufwendungen verlangen (� 284 BGB).

Bei unerheblichen M�ngeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern,
ein Vertragsr�cktritt ist nicht m�glich (� 323 V BGB).

Bist Du vom Vertrag zur�ckgetreten, mu�t Du die Sache nat�rlich wieder
zur�ckgeben. Hast Du sie besch�digt oder ist sie verlorengegangen,
mu�t Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht f�r den
Verschlei�, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem
Vertragr�cktritt, hast Du Anspruch auf die R�ckerstattung des
Kaufpreises.

Auf die Frage der Verj�hrung und des grunds�tzlichen Ausschlusses von
Sachm�ngelhaftung wird im Punkt 4.1.3.2 (Privatkauf) und im Punkt
4.1.3.3 (Kauf bei H�ndler) eingegangen.



4.1.3.2     Ich habe etwas von privat ersteigert. Mu� der Verk�ufer
            f�r Sachm�ngel haften und wie lange?

Auch beim privaten Verkauf hat der K�ufer ein Recht auf
M�ngelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Anspr�che verj�hren
grunds�tzlich erst nach zwei Jahren (� 438 I Nr. 3 BGB).

Allerdings kann der Verk�ufer die Gew�hrleistung auch vertraglich
begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies h�tte er dann in
der Artikelbeschreibung erw�hnen m�ssen ... Unter Umst�nden kannst Du
also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherf�llung verlangen,
wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.

Eine Beschr�nkung der Sachm�ngelhaftung gilt aber nur f�r M�ngel, die
der Verk�ufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig
verschweigt, mu� er trotzdem haften (� 444 BGB). Beispiel: es wird
eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, f�r die der Verk�ufer die
Haftung ausschlie�t. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen
worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der
Artikelbeschreibung aufgef�hrt zu haben, so mu� er trotz Ausschlu�
haften.



4.1.3.3     Ich habe etwas von einem H�ndler ersteigert. Mu� der
            Verk�ufer f�r Sachm�ngel haften und wie lange?

Beim sogenannten "Verbrauchsg�terkauf" hat der Verk�ufer (also der
H�ndler) eine erweiterte Sachm�ngelhaftung im Vergleich zum privaten
Verkauf: die Verj�hrungsfrist Deines Anspruchs auf M�ngelfreiheit von
24 Monaten (� 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw.
nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gek�rzt werden.

Auch hier mu� der Verk�ufer in jedem Fall f�r arglistig verschwiegene
M�ngel zwei Jahren haften (� 444 BGB).



4.1.3.4     Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
            gegangen. Habe ich Garantie?

Zun�chst sollte der Unterschied zwischen Garantie und
Sachm�ngelhaftung (fr�her: "Gew�hrleistung") verdeutlicht werden:

Sachm�ngelhaftung: Du hast darauf Anspruch, da� die Kaufsache zum
      Zeitpunkt der Gefahren�bergabe m�ngelfrei war.

(Haltbarkeits-)Garantie: Du hast darauf Anspruch, da� die Kaufsache
      �ber einen bestimmten Zeitraum m�ngelfrei bleibt.

Eine Garantie wird meistens vom Hersteller darauf abgegeben, da� ein
Produkt �ber einen bestimmten Zeitraum m�ngelfrei bleibt. Allerdings
k�nnen bestimmte Komponenten auch von der Garantie ausgeschlossen
werden (z. B. beim Mobiltelefon der Akku) oder man gibt nur auf
bestimmte Teile Garantie (z. B. beim Auto nur auf den Motor). Niemand
wird gezwungen, eine Garantie anzubieten - tut man es aber, ist
derjenige, der die Garantie erkl�rt (ob nun Hersteller, Verk�ufer oder
ein Dritter), daran gebunden (� 443 BGB). Die Sachm�ngelhaftung (siehe
4.1.3.1 ff.) bleibt davon unber�hrt.

D. h. es kann gut sein, da� die Sachm�ngelhaftung seitens des
Verk�ufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine
(freiwillige) Garantieleistung erbringt. Gl�ck gehabt!

Solltest Du ein Produkt ersteigern, f�r das die Garantiefrist des
Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verk�ufer
vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. �. zu bitten.
Ansonsten k�nntest es im Garantiefall schwer werden, dem Hersteller zu
belegen, da� die Frist noch nicht abgelaufen ist, und Du w�rst u. U.
auf dessen Kulanz angewiesen ...



4.1.3.5     Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
            stand, da� er m�glicherweise defekt ist. Nun ist es
            wirklich defekt, kann ich ihn zur�ckgeben?

Wenn der Artikel als "m�glicherweise defekt" oder �hnlich beschrieben
wurde, ist die Funktionst�chtigkeit des Artikels keine zugesicherte
Eigenschaft, und er mu� daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also
nicht zur�ckgeben.

Bei Ger�ten, die "m�glicherweise defekt" sind, kann man zu 99,9% davon
ausgehen, da� sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon
lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager ben�tigt.

Anders liegt der Fall, wenn der Verk�ufer wu�te, da� die Sache kaputt
ist, er aber trotzdem schrieb, sie /k�nnte/ defekt sein: bei einem vom
LKW �berfahrenen Handy, f�r das "keine Funktionsgarantie" gegeben
wurde, ist es offensichtlich, da� der Verk�ufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat - in den meisten anderen F�llen, wirst Du aber
Schwierigkeiten mit dem Nachweis bekommen ...

Selbstverst�ndlich h�ngt es immer im Einzelfall von der genauen
Formulierung der Ausschlu�klausel ab. Hier kann aber nur noch ein
Anwalt weiterhelfen.



4.1.3.6     Nun hat der Verk�ufer �berhaupt nichts zur
            Funktionst�chtigkeit geschrieben, mu� es dann
            funktionieren?

Ja. Der Verk�ufer mu� grunds�tzlich auch ohne Zusicherung die
Fehlerfreiheit der Ware gew�hrleisten. Zusicherung ist nur
Versch�rfung der Gew�hrleistung. Wenn der Verk�ufer ausdr�cklich eine
Eigenschaft ausschlie�t, die bei Sachen der gleichen Art �blich ist,
ist diese fehlende Eigenschaft nat�rlich auch kein Mangel, f�r den er
haften mu�.

Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verk�ufer nicht wu�te, da� der
Artikel defekt war, also keine arglistige T�uschung (iSv � 444 BGB)
vorliegt, und die Sachm�ngelhaftung grunds�tzlich ausgeschlossen
wurde.



4.1.4       Sonstiges

4.1.4.1     Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag
            eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf
            gedr�ckt o. �.) und so mehr geboten, als ich wollte.
            Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Du wollest ja eine Willenserkl�rung dieses Inhaltes
gar nicht abgeben - daher kannst Du sie anfechten (� 119 I Alt. 2
BGB). Die Anfechtung mu� unverz�glich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig.

Sollte dem Verk�ufer durch Deinen Vertipper ein Schaden entstanden
sein, bist Du ihm gegen�ber allerdings schadensersatzpflichtig.
(Beispiel: Du willst eine CD f�r 10 EUR ersteigern, tippst aber 100
EUR ein und merkst es erst, als die Auktion beendet ist - Du hast den
Zuschlag f�r XX EUR bekommen. H�ttest Du nicht mitgeboten, w�re die CD
f�r 20 EUR weggegangen ... Nun fichtst Du an, und die CD mu� erneut
versteigert werden - allerdings kommen am Ende nur 15 EUR raus. Also
hat der Verk�ufer einen Schadensersatzanspruch in H�he von 5 EUR gegen
Dich zzgl. evtl. angefallener zus�tzlicher Auktionsgeb�hren.)

Wie aber bereits in den Vorbemerkungen (4.0.) erw�hnt, ist "Recht
haben" und "Recht bekommen" nicht immer das Gleiche: Du tr�gst bei der
Anfechtung die Beweispflicht. Das hei�t, wenn die Sache vor Gericht
k�me, m��test Du es dem Richter schl�ssig vortragen und ggf. auch
belegen, da� und wieso Du Dich geirrt hast.

In manchen F�llen wird es aber einfacher sein, sich mit dem Verk�ufer
darauf zu einigen, das Produkt zum zweith�chsten Gebot abzunehmen und
die Ware dann ggf. selbst weiterzuversteigern.



4.1.4.2     Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen
            bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Auch in diesem Fall l��t das Gesetz es zu, da� Du
Deine Willenserkl�rung (also Dein Gebot) anfichtst (� 119 I Alt. 1
BGB). Die Anfechtung mu� unverz�glich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig. Aber auch diesmal
bist Du wieder schadensersatzpflichtig und tr�gst auch die Beweislast
(siehe Punkt 4.1.4.1).

Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Verk�ufer Dich mit seinem
Angebotstext vors�tzlich in die Irre gef�hrt hat (also wenn er z. B.
in der gesamten Beschreibung den Eindruck erweckt, er w�rde eine DVD
verkaufen, dann aber in einem kurzen Nebensatz erw�hnt, da� es nur um
die H�lle der DVD geht). Eine solche arglistige T�uschung (� 123 BGB)
berichtigt Dich nat�rlich auch zur Anfechtung, allerdings mu� diese
zum einen nicht unverz�glich nach der Entdeckung erfolgen sondern
binnen Jahresfrist (� 124 BGB). Au�erdem bist Du nat�rlich auch nicht
schadensersatzpflichtig.



4.1.4.2b    Ich habe unbewu�t statt einem Produkt nur dessen
            Verpackung ersteigert. Mu� ich die Schachtel trotzdem
            abnehmen oder ist das schon Betrug?

Genau wie in Punkt 4.1.4.2 beschrieben, bist Du anfechtungsberechtigt:
Du kannst also im Nachhinein Dein Gebot unwirksam machen. In der Regel
sollte es auch kein Problem sein, Deinen Irrtum in einer etwaigen
Gerichtsverhandlung zu beweisen: denn niemand gibt mehrere hundert
Euro f�r eine leere Pappschachtel aus.

Zur Frage, ob Du schadensersatzpflichtig bist, kommt es darauf an, ob
Dich Dein Verk�ufer get�uscht hat. Grunds�tzlich ist es nat�rlich
v�llig legitim auch Originalverpackungen ohne Inhalt zu verkaufen:
schlie�lich gibt es auch K�ufer, die ein bestimmtes Produkt besitzen,
denen aber die Verpackung fehlt (etwa um die Sache zu verschenken oder
gewinnbringender weiterzuverkaufen).

Allerdings ist es seit Ende 2002 (wohl durch Presseberichte �ber
solche Verk�ufe inspiriert) zur Mode geworden, leere Pappschachtel mit
mi�verst�ndlicher Auktionsbeschreibung anzubieten. Wer als Verk�ufer
versucht, den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine Verpackung
*mit* Inhalt, der t�uscht seinen K�ufer.

Da� der Bieter durch sorgf�ltiges Lesen den Irrtum h�tte verhindern
k�nnen, weil in irgendeinem Nebensatz erw�hnt wird, da� die Schachtel
leer ist, ist dabei nicht entscheidend: Schlie�lich hat der Verk�ufer
den Irrtum bewu�t provoziert (durch mi�verst�ndliche Beschreibungen
wie "OVP"; durch die ausgew�hlten Kategorien; durch Fotos und
Umschreibungen des Produktes, das ja nicht zum Verkauf steht; ...). Er
wu�te, da� es Teilnehmer gibt, die sich den Auktionstext nicht genau
durchlesen - und um diese Personen zu t�uschen, hat er die
Beschreibung m�glichst mi�verst�ndlich gehalten.

Es k�me also eine Anfechtung gem. � 123 BGB in Betracht, durch die
kein Schadensersatzanspruch entsteht.

Ebenso begibt sich ein solcher Verk�ufer strafrechtlich auf Glatteis:
wollte er n�mlich tats�chlich die Bieter t�uschen, h�tte er sich
wohlm�glich eines Betruges gem. � 263 StGB strafbar gemacht. Stellt
der gelackmeierte Kunde Strafanzeige gegen ihn, kann dies unangenehme
Folgen f�r den Verk�ufer haben.



4.1.4.3     Ich hab bei einer Auktion aus Spa� ein paar Tausend Euro
            geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung � la "halbes
            K�sebr�tchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Mu�
            ich den Betrag nun wirklich zahlen?

Nein, sofern Du Dein Gebot nicht ernstlich gemeint hast und davon
ausgegangen bist, da� das auch jeder merkt (ein sog. "guter Scherz").
In einem solchen Fall ist Deine Willenserkl�rung nichtig (� 118 BGB).
Sollte der Anbieter allerdings wider Erwarten davon ausgehen, da� das
Gebot ernst gemeint war, bist Du verpflichtet, ihn aufzukl�ren.

Gem. � 122 BGB machst Du Dich durch so einen Scherz allerdings
schadensersatzpflichtig.



4.1.4.4     Der Verk�ufer verlangt von mir auch die Erstattung der
            Versteigerungsgeb�hren, obwohl das die AGB des Auktions-
            hauses verbieten. Mu� ich trotzdem zahlen?

Es kommt drauf an.

Wenn in der Auktionbeschreibung nichts davon stand, mu�t Du sie auch
nicht bezahlen, denn die Versteigerungsgeb�hren werden bei den meisten
Plattformen dem Verk�ufer in Rechnung gestellt.

Anders sieht es aus, wenn in der Beschreibung ausdr�cklich erw�hnt
wurde, da� die Geb�hren vom K�ufer zu tragen sind. In diesem Fall hast
Du mit Deinem Gebot eine Willenserkl�rung abgegeben, die sich auf den
Abschlu� eines Vertrages mit eben diesem Inhalt ("Ich �bernehme die
Auktionsgeb�hren") richtet.

Da� dieses Vorgehen nun evtl. gegen die AGB des Auktionshauses
verst��t, �ndert wohl nichts daran, da� Eurer Vertrag g�ltig ist: Die
AGB k�nnen zwar helfen, falls es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung
der Willenserkl�rungen kommt: "Verst�ndnisl�cken k�nnen dann unter
R�ckgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen
Gesch�ftsbedingungen begr�ndeten wechselseitigen Erwartungen der
Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verst�ndnis �ber die
Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden." (BGH, Urteil
vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01, z. B.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm). Allerdings ist der von
Euch geschlossene Vertrag recht eindeutig, so da� die AGB keine
rechtliche Wirkung im Verh�ltnis von Dir und dem Verk�ufer zueinander
entfalteten.

Wenn Du die Auktionsgeb�hren nicht bezahlen willst, hilft wohl nur
eines: nicht mitbieten.



4.1.4.5     Ich hab mit dem Verk�ufer vereinbart, da� ich die
            Versandkosten �bernehme. Jetzt verlangt er von mir eine
            �berteuerten Betrag. Mu� ich zahlen?

Es kommt drauf an.

Steht in der Auktionsbeschreibung nur "K�ufer tr�gt Versandkosten",
ohne da� ein bestimmter Betrag erw�hnt wird, dann mu�t Du auch nur die
tats�chlichen Versandkosten tragen - und zwar nach "billigem
Ermessen": Wenn der Verk�ufer Dir das Paket per Taxi bringen l��t,
kann er nicht mehrere hundert Euro von Dir verlangen, selbst wenn das
die tats�chlichen Kosten sind (au�er, Ihr h�ttet die Taxifahrt
vereinbart).

Ebensowenig kann der Verk�ufer eine utopische Summe (f�r
Verdienstausfall, Benzinkosten, u. �.) verlangen, weil er wegen Deines
Pakets zur Post fahren mu�te: Schlie�lich kann man sich z. B. bei der
Deutschen Post ein Paket f�r nur 3 EUR mehr (Freeway Paketmarke) von
zu Hause abholen lassen.

Wenn in der Auktionsbeschreibung dagegen eine feste Pauschale f�r
Porto und Verpackung angegeben wurde, dann ist dieser Betrag wohl auch
Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn dieser Betrag nun die
tats�chlichen Versandkosten �bersteigt, dann sollte dies durch den
Grundsatz der Privatautonomie gedeckt sein: schlie�lich hast Du
gewu�t, da� es eine Pauschale ist, die h�her ist als die wirklichen
Unkosten - und Du hast trotzdem mitgeboten ...



4.1.4.6   In der Auktionsbeschreibung stand "zuz�glich 16% Mwst". Darf
          das der Verk�ufer, und mu� ich zahlen?

Kurze Antwort: Er darf es wohl nicht, Du mu�t aber wohl trotzdem
zahlen.

Ausf�hrliche Anwort: Die Preisangabenverordnung bestimmt, da� man
einem "Letztverbraucher" (zum Beispiel einem privaten K�ufer)
grunds�tzlich Endpreise angeben mu� - das hei�t den Preis inkl.
Mehrwehrssteuer (der sog. Bruttopreis). Ein Versto� dagegen ist eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbu�e bis 25.000 EUR geahndet
werden kann (�� 10 I Nr. 1 PAngV, 3 WiStG).

Keine Endpreise mu� der Verk�ufer gem. � 9 I Nr. 1 PAngV dann angeben,
wenn er die Waren beispielsweise ausschlie�lich Gewerbetreibenden,
Selbst�ndigen oder Beh�rden anbietet. In diesem Fall mu� er aber daf�r
Sorge tragen, da� auch nur diese Personengruppe die Ware kaufen kann.
Dies ist bei eBay-Pro nicht grunds�tzlich der Fall.

Eine weitere Ausnahme, da� der Verk�ufer keine Endpreise angeben mu�,
bietet � 9 I Nr. 5 PAngV: Warenangebote bei Versteigerungen.
Allerdings sind Onlineversteigerungen wohl nicht unter
"Versteigerungen" im Sinne dieser Verordnung zu subsumieren (�hnlich
wie bei � 312d IV Nr. 5 BGB und � 34b GewO, vgl. Abschnitt 4.3.1.).

Aber auch wenn die Verwendung von Nettopreisen eine Ordnungswidrigkeit
darstellt, wird dadurch noch lange nicht die Klausel "zzgl. Mwst."
oder gar der ganze Vertrag ung�ltig: zwar ist gem. � 134 BGB ein
Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verst��t,
allerdings ist � 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung lediglich eine
Ordnungsvorschrift, die die G�ltigkeit des Vertrages nicht ber�hrt.

Nun k�nnte es sich bei "zzgl. Mwst." um eine Allgemeine
Gesch�ftsbedingung handeln, wenn der Verk�ufer diese Klausel �fters in
seinen Auktionsbeschreibungen  verwendet (� 305 BGB). In diesem Fall
w�re es m�glich, da� die Klausel "�berraschend" und damit unwirksam
ist (� 305c BGB) ... Diese Alternative scheidet jedoch aus, wenn Du
bei Gebotsabgabe gewu�t hast, da� zu dem Preis noch 16% Steuern
dazukommen - schlie�lich kannst Du dann ja nicht mehr �berrascht
werden.

Die M�glichkeit einer Anfechtung wegen Erkl�rungsirrtums, wenn Du die
Artikelbeschreibung nicht richtig durchgelesen h�ttest, bleibt Dir
nat�rlich nach wie vor, siehe 4.1.4.2.



4.1.4.7   In der Auktionsbeschreibung beh�lt sich der Verk�ufer
          ausdr�cklich einen verbindlichen Vertragsabschlu� vor.
          Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?

Nein.

Ein Vertrag kommt dadurch zustande, da� K�ufer und Verk�ufer zwei
�bereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserkl�rungen abgeben. Das
scheitert hier allerdings schon daran, da� es sich bei dem "Angebot"
des Verk�ufers um keine Willenserkl�rung handelt: Es fehlt am
Rechtsbindungswillen, da er deutlich macht, da� er eben keinen Vertrag
schlie�en will. Also ergibt sich auch kein Anspruch, wenn man bei
einer solchen Auktion mitbietet.

So sieht es auch die Rechtssprechung:

- Ein Verk�ufer hat bei eBay einen Austin Rover MK2 Mini eingestellt
  mit dem Vermerk "Verhandlungsbasis: 1900 DM. Nicht bieten!". Jemand
  hat trotzdem geboten und f�r 655 DM den Zuschlag bekommen.
  Nat�rlich wollte der Verk�ufer nicht liefern. Der K�ufer zog vor
  das AG Kerpen - und verlor. (Urteil vom 25.05.2001, AZ: 21 C 53/01,
  <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020167.htm>)

- Jemand hat f�r eine Modelleisenbahn (Wert: ca. 13.500 DM) eine
  Auktion gestartet. Dort schrieb er in der Einleitung: "Achtung, dies
  ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten!". Es hat selbstverst�ndlich
  doch jemand mitgesteigert und mit 1.565 DM die Auktion gewonnen. Als
  der Verk�ufer nicht liefern wollte, hat sich der Bieter ein
  �hnliches Modell gekauft und wollte nun Schadensersatz. Auch dieser
  Fall kam vor ein Gericht und auch diesmal hat der Kl�ger verloren
  (LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, AZ: 3 O 289/01,
  <http://www.jurpc.de/rechtspr/20020374.htm>).

Da� dieses Verhalten jeweils gegen die AGB des Auktionshauses
versto�en hat, hat den Kl�gern nicht weitergeholfen.

Jedoch ist anzumerken, da� der Vorbehalt auch in der
Auktionsbeschreibung erkl�rt werden mu�: Wenn sich der Verk�ufer
insgeheim denkt, keinen verbindlichen Vertrag abschlie�en zu wollen,
ist das ein geheimer Vorbehalt (� 116 BGB), der nicht alleine zur
Nichtigkeit der Willenserkl�rung f�hrt. Ebenso wenig nutzt es dem
Verk�ufer, wenn er /nach/ gewonnener Auktion den Vorbehalt erkl�rt -
dann ist der Vertrag ja schon geschlossen.



4.1.4.8  Ich habe hinterher erfahren, da� ich Hehlerware ersteigert
         hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Mu� ich die Ware
         zur�ckgeben?

Wenn Du nicht gewu�t hast, da� Du auf Hehlerware bietest (Waren aus
Diebst�hlen, Unterschlagungen, Veruntreuungen), hast Du Dich auch
nicht gem. � 259 StGB strafbar gemacht, da bei Deiner Handlung der
Vorsatz gefehlt hat.

Allerdings hast Du wahrscheinlich keinen Eigentum an der Sache
erworben, sofern es sich um Diebesgut handelt. Zwar gibt es einen
sogenannten "gutgl�ubigen Erwerb" (�� 932 ff. BGB), durch den Du auch
dann Eigent�mer werden kannst, wenn dem Verk�ufer die Sache gar nicht
geh�rt hat. Dazu mu�t Du in gutem Glauben sein - Du darfst also nicht
wissen, da� Dein Vertragspartner die Sache nicht verkaufen darf.
Jedoch gilt dies (bis auf wenige Ausnahmen) nicht, wenn die Kaufsache
dem tats�chlichen Eigent�mer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder
sie sonst abhanden gekommen ist.

Somit bleibt der Bestohlene grunds�tzlich weiterhin Eigent�mer und
kann von Dir die R�ckgabe verlangen. Den von Dir bezahlten Kaufpreis
mu� er Dir nicht erstatten - dazu mu�t Du Dich an Deinen Verk�ufer
halten.



4.1.4.9     Ich habe den Kaufpreis an den Verk�ufer �berwiesen, m�chte
            mein Geld aber wieder zur�ck (weil ...). Kann ich die
            �berweisung zur�ckbuchen lassen?

Nein, das ist (trotz des weit verbreiteten Irrglaubens) grunds�tzlich
nicht m�glich.

Man kann zwar eine Lastschrift zur�ckgeben, also wenn jemand Drittes
einen Betrag von Deinem Konto abbucht. Wenn man allerdings selbst die
�berweisung veranla�t, ist diese in der Regel nicht mehr r�ckg�ngig zu
machen. (Ausnahmen sind evtl. Vertipper beim Betrag oder
versehentliche Doppel�berweisungen: wenn man sich in einem solchen
F�llen /umgehend/ mit seiner Bank in Verbindung setzt, hat man
vielleicht noch eine Chance, die �berweisung aufzuhalten, bevor sie
ausgef�hrt wird.)

Siehe dazu auch
<http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#12.3> und
<http://www.zahlungsverkehr-faq.de/ueberweisung.html>.



4.2.        Zum Verkauf

4.2.1       Vertragsschlu�

4.2.1.1     Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch
            sehr viel mehr wert. Mu� ich ihn trotzdem zu diesem Preis
            verkaufen?

Grunds�tzlich schon.

Durch Dein Einstellen des Artikels und durch das Gebot des
H�chstbieters ist ein g�ltiger Kaufvertrag zustande gekommen. Dies ist
schlie�lich auch das Ziel einer �blichen Internetauktion, wie man es
aus den AGB der meisten Plattformen herauslesen kann.

Die Tatsache, da� Du im Nachhinein nicht mit dem erreichten Ergebnis
zufrieden bist, �ndert nichts: schlie�lich hast Du ja bewu�t den
(niedrigen) Startpreis ausgew�hlt - und da� dieser Startpreis
schlimmstenfalls auch der Kaufpreis sein k�nnte, mu�te Dir von Anfang
an klar sein.

Auch der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mit der Verbindlichkeit
von Onlineauktionen besch�ftigt: ein H�ndler hatte einen neuen
VW-Passat (Verkaufspreis: ca. 39.000 DM) zu einem Startpreis von 10 DM
bei Ricardo eingestellt; das H�chstgebot lag am Schlu� bei 26.350 DM.
F�r den H�ndler war das zu wenig und er wollte nicht liefern - der BGH
hat dagegen entschieden, da� ein wirksamer Vertrag zustande gekommen
ist. (Urteil vom 07.11.2001m AZ: VIII ZR 13/01, z. B.
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>).

Anders s�he es aus, wenn sich der Verk�ufer einen Vertragsschlu�
vorbeh�lt und den K�ufer davon auch in Kenntnis gesetzt hat (z. B.
�ber ein Reserve-Price-System, wie es eBay.com anbietet, siehe
5.1.2a).



4.2.2       Waren�bergabe

4.2.2.1     Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas
            versteigert und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer
            behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.

Sobald Du die Ware bei der Post abgibst, geht die Gefahr auf dem
K�ufer �ber (� 447 BGB). Das hei�t, wenn die Ware verloren geht oder
besch�digt wird, ist das nicht mehr Dein Problem ... (au�er, Du
h�ttest fahrl�ssig gehandelt und die Sachen z. B. nicht richtig
verpackt oder Du h�ttest die Ware entgegen den Anweisungen des
Verk�ufers nicht versichert).

Und nun wieder zum Thema "recht haben und Recht bekommen": Wenn Du
nicht belegen kannst, da� Du die Ware verschickt hast, wirst Du vor
Gericht alt aussehen. Daher solltest Du immer daf�r sorgen, da� Du
einen Beleg hat: das kann der Einlieferungszettel sein oder auch die
Aussage eines Freundes, der mit Dir auf der Post war.

Was dann als Beweis gewertet wird und was nicht, liegt allerdings
letztendlich im Ermessen des Richters ...



4.2.2.2     Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
            P�ckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

Bei Paketen und Einschreiben bekommst Du einen Zettel als Nachweis von
der Post. Mit Hilfe dieses Zettels kannst Du beweisen, da� Du etwas
verschickt hast, und es kann nachgeforscht werden, wo der Artikel
geblieben ist.

(Wenn der andere behauptet, Du h�ttest ihm einen Ziegelstein
geschickt, wird das nat�rlich wenig nutzen - dazu br�uchtest Du schon
einen Zeugen, der vom Verpacken des P�ckchens bis zum Aufgeben bei der
Post an Deiner Seite war ... Allerdings ist das bei Produkten im Wert
von ein paar Euro sicherlich unn�tig, und auch sonst sollte man doch
eigentlich sich auf das Gute im Menschen verlassen k�nnen, oder? :-))

Ferner ist die Sendung bis zu einer bestimmten Summe versichert.
Verschickst du h�herpreisige Gegenst�nde (z. B. wertvolle Uhren),
solltest du auf jeden Fall eine Zusatzversicherung abschlie�en.



4.2.3       Geld�bergabe

4.2.3.1     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und Vorauskasse vereinbart. Der K�ufer �berweist das Geld
            aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag, und Du hast Anspruch auf dieses
Geld. Zun�chst solltest Du ihm eine ausreichende Frist (z. B. eine
Woche) setzen, seine vertraglichen Leistungen zu erf�llen, sprich: um
zu bezahlen. Dazu gen�gt eine E-Mail - ein Einschreibebrief k�nnte
jedoch vorteilhafter sein.

L��t er die Frist verstreichen, ohne zu zahlen, hast Du folgende
M�glichkeiten:

- Du trittst vom Vertrag zur�ck (� 323 I BGB),
- Du verlangst vom K�ufer statt Zahlung des Kaufpreises (und statt
  der Abnahme der Kaufsache) Schadensersatz (� 281 I BGB) oder
- Du bestehst weiterhin auf Erf�llung des Kaufvertrages.

Solltest Du vom Vertrag zur�cktreten, ohne weitere Forderungen zu
stellen, ist die Sache hier f�r Dich erledigt: Du kannst den Artikel
erneut versteigern. Denk aber daran, Dich an das Auktionshaus wegen
einer evtl. Gutschrift der Geb�hren zu wenden.

Solltest Du weiterhin auf die Vertragserf�llung bestehen, kannst Du
nun auch Zinsen verlangen (� 288 BGB): Der Zinssatz betr�gt pro Jahr 5
%-Punkte �ber dem aktuellen Basiszinssatz - dieser ist derzeit bei
2,47%, also ergibt sich ein Satz von 7,47% p. a. (Stand: 01.07.2002).
Berechnen darfst Du die Zinsen ab dem Einsetzen des Verzuges - und der
Verzug hat eingesetzt:

- als er Deine Mahnung erhalten hat (� 286 I BGB), also etwa o. g.
  Schreiben,
- sp�testens jedoch drei�ig Tage nach Erhalt Deiner ersten
  Zahlungsaufforderung (� 286 III BGB).

Wenn der K�ufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen (Zahlung des
Kaufpreises bzw. des Schadensersatzes) eingeht, wirst Du wohl den Weg
�ber ein Gericht w�hlen m�ssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Beim
Eintreiben von Geldforderungen hast Du die M�glichkeit, recht einfach
von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten: Dazu f�llst Du einen
Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem Schreibwarengesch�ft),
bezahlst die Gerichtsgeb�hren ("Ohne Schu� kein Jus" - die Geb�hren
kannst Du aber vom K�ufer zur�ckverlangen) und schickst den Wisch ab.
Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt - legt er innerhalb einer
bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast Du einen vollstreckbaren
Titel ... N�heres zum Thema Mahnverfahren findest Du auf einer der
vielen Seiten im Netz:
<http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE>.

Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es
selbstverst�ndlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.



4.2.3.2     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und den Gegenstand verschickt. Der K�ufer �berweist das
            Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Auch hier hast Du die gleichen M�glichkeiten wie in Punkt 4.2.3.1.

Dazu k�nnte sich die Frage auftun, ob der K�ufer �berhaupt jemals die
Absicht hatte zu zahlen - hatte er sie wohl nicht, dann liegt ein
Betrugsfall nahe. Solltest Du diesen Verdacht haben, k�nntest Du auch
�ber eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
m�ndlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden.

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mi�verst�ndnisse zwischen
K�ufer und Verk�ufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
�berdenken solltest.



4.2.4       Sachm�ngelhaftung/R�cktrittsrecht

4.2.4.1     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und das Gesch�ft wurde normal abgewickelt. Jetzt gef�llt
            der Artikel dem K�ufer aber nicht. Mu� ich ihn
            zur�cknehmen?

Wenn Du als Privatperson verkauft hast und in Deiner
Artikelbeschreibung kein R�ckgaberecht versprochen hast: nein, mu�t Du
nicht.

Im deutschen Kaufrecht gibt es kein generelles R�ckgaberecht. Wenn z.
B. Karstadt das zu kleine T-Shirt zur�cknimmt oder man beim MediaMarkt
den Videorecorder umtauschen kann, hat das mit Kulanz oder
Kundenfreundlichkeit zu tun - eine rechtliche Verpflichtung besteht
nicht (entgegen dem Volkst�mlichen Rechtsirrtum: siehe
<http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#1.2>).

Daher sind auch �ber eBay geschlossene Vertr�ge nun einmal
grunds�tzlich einzuhalten ("Pacta sunt servanda.").

Worauf sich der K�ufer allerdings m�glicherweise beziehen k�nnte, sind
die Bestimmungen im BGB zu Fernabsatzvertr�gen (ehemals:
Fernabsatzgesetz). Dort wird bestimmt, da� bei Vertr�gen zwischen
Unternehmer und Verbrauchen, die z. B. via Internet zustande kommen,
grunds�tzlich ein R�cktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen besteht. F�r
Dich als privaten Verk�ufer spielt das jedoch keine Rolle. Fazit: Wenn
Du den Artikel zur�cknimmst, dann ist das reine Nettigkeit von Dir.

Bist Du dagegen ein H�ndler, sieht die Sache nat�rlich anders aus
(vgl. Punkt 4.2.5.3). Dabei sei erw�hnt, da� es nicht unbedingt
notwendig ist, da� Du einen Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768
Bewertungen hast, dann wird ein Richter wohl kaum davon ausgehen, da�
es sich bei Dir um private Auktionen handelt - ebenso w�rde das wohl
auch das Finanzamt sehen ...



4.2.4.2     Ich habe privat etwas versteigert. Mu� ich Gew�hrleistung
            bieten?

Grunds�tzlich ja.

Nach � 433 I Satz 2 BGB mu�t Du "dem K�ufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsm�ngeln [...] verschaffen." Eine Sache ist m�ngelfrei, "wenn
sie bei Gefahr�bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn
sie sich f�r die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
ansonsten "wenn sie sich f�r die gew�hnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art �blich
ist und die der K�ufer nach der Art der Sache erwarten kann." (� 434 I
BGB).

Das hei�t, der Artikel mu� so sein, wie Du es im Auktionstext
beschrieben hast. Hast Du dort nichts erw�hnt, dann mu� die Sache in
einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch
h�chstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine
ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten).

Hat die Ware, die Du verkauft hast, M�ngel, so kann der K�ufer von Dir
Nacherf�llung fordern (�� 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann
verlangen, da� Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, da�
Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherf�llung,
insb. die entstehenden Portokosten, mu�t Du tragen (� 439 II BGB).

Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei
Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (� 440 BGB), so
ergeben sich aus � 437 BGB f�r den K�ufer folgenden M�glichkeiten:

- er kann vom Vertrag zur�cktreten (� 323 BGB) oder Preisminderung
  verlangen (� 441 BGB) und
- er kann Schadensersatz (�� 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz
  vergeblicher Aufwendungen verlangen (� 284 BGB).

Dieses Recht des K�ufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des
Gefahr�bergangs) verj�hrt erst nach zwei Jahren (� 438 I Nr. 3).

Allerdings kannst Du die Sachm�ngelhaftung ("Gew�hrleistung") auch
beschr�nken: mehr dazu in Punkt 4.2.4.3.



4.2.4.3    Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch
           ein privater Verk�ufer (jahrelang) f�r seine Ware haften
           mu�, und ich solle unbedingt die Haftung ausschlie�en. Was
           ist da dran?

Es ist wahr, da� sich durch die gro�e Schuldrechtsreform zum 1. Januar
2002 einiges im Kaufrecht ge�ndert. Aber: schon seit �ber hundert
Jahren ist im B�rgerlichen Gesetzbuch festgelegt, da� man auch als
privater Verk�ufer grunds�tzlich f�r M�ngel haften mu�. Fr�her nannte
man das "Gew�hrleistung", seit der Reform hei�t es
"Sachm�ngelhaftung".

Was sich tats�chlich ge�ndert hat, ist der Zeitraum, in dem man haften
mu�: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre.

Wie auch schon fr�her ist es heute m�glich, die Haftung zu begrenzen.
Bevor man aber einen solchen Schritt in Erw�gung zieht, sollte man
sich klar machen, was "Sachm�ngelhaftung" �berhaupt ist bzw. was es
nicht ist: Es ist n�mlich keine Garantie!

Wie in 4.2.4.2 beschrieben, hat der K�ufer aus der Sachm�ngelhaftung
einen Anspruch darauf, da� die Kaufsache zum Zeitpunkt des
Gefahr�bergangs mangelfrei ist. Der Gefahr�bergang findet beim
privaten Verkauf dann statt, wenn der Verk�ufer die Sache an den
Transporteur abgegeben hat. Also mu� der Verk�ufer zwei Jahre daf�r
haften, da� der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat.

Dagegen mu� der Verk�ufer keine Garantie daf�r �bernehmen, da� die
Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei /bleibt/. F�llt dem K�ufer also
das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte
CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endg�ltig den Geist
auf, f�llt das nicht unter die Haftungspflicht.

Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich �bernehme keine Haftung f�r
Sachm�ngel." die Gew�hrleistung v�llig ausschlie�en. Ebenso ist es
m�glich nur �ber einen begrenzten Zeitraum Sachm�ngelhaftung
anzubieten: "F�r sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung f�r
Sachm�ngel. Danach schlie�e ich jedewede Gew�hrleistungsanspr�che
aus."

Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschlu�: der Ausschlu�
n�tzt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig
verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in
einem solchen Fall mu�t Du trotzdem f�r Fehler gerade stehen (� 444
BGB).

Eine Gew�hrleistungsbeschr�nkung bringt Dir also nur etwas, wenn die
Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen Fall
mu� man sich fragen, ob es fair w�re, den K�ufer darauf sitzen zu
lassen. Apropos: ein Haftungsausschlu� kann auch nach hinten losgehen
und potentielle K�ufer abschrecken.

Bei M�ngeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine
ehrliche Beschreibung ...



4.2.5       Sonstiges

4.2.5.1     Was darf ich nicht versteigern?

Selbstverst�ndlich darfst Du Dinge nicht versteigern, deren Besitz und
Vertrieb grunds�tzlich verboten ist, wie z. B.:

- bestimmte Waffen (� 37 WaffG),
- bestimmte Rauschmittel (�� 29 ff. BtMG),
- Kinderpornographie (� 184 III, IV StGB).

Zudem gibt es Dinge, deren Besitz erlaubt ist, deren Vertreiben aber
nicht, z. B.:

- volksverhetzende Schriften (� 130 II StGB),
- Gewaltdarstellung bzw. beschlagnahmte/eingezogene Schriften (� 131
  StGB),
- Tierpornographie, gewaltt�tige Pornographie (� 184 III StGB).

(Ein Hinweis am Rande: versucht man die bisher genannten Artikel bei
eBay zu verkaufen und es fliegt auf, droht eine Strafanzeige. Beim
Verkauf einer nachfolgend aufgef�hrten Sache, reagiert eBay dagegen
nur mit einer L�schung der Auktion und einer Verwarnung. Siehe
<http://www.wortfilter.de/ebay-uni.html>.)

Der Jugendschutz verbietet den /�ffentlichen/ Vertrieb bestimmter
Produkte, deren Besitz und Vertrieb grunds�tzlich erlaubt sind:

- indizierte Filme (� 3 GjS),
- Filme "FSK ab 18" (� 7 III Nr. 2 J�SchG),
- Pornographie (� 184 I StGB).

Nat�rlich darfst auch Du keine Menschen oder menschliche Organe
versteigern; dasselbe gilt f�r Angebote, die wider die guten Sitten
versto�en. Der Vertrieb bestimmter gef�hrdeter Tierrassen (ob lebend
oder tot) ist ebenso nicht gestatten.

Beim Verkaufen von Produkten, deren Vertriebsgebiet lizenzrechtlich
bestimmt ist (etwa DVD mit anderen Regionalcodes, siehe
<http://www.heise.de/ct/01/01/156/>), befindest Du Dich in einer
Grauzone und gehst evtl. ein Risiko ein.

Schlu�endlich gibt es auch noch eine ganze Reihe von Produkten, deren
Verkauf erlaubt ist (z. B. Sexspielzeuge), die einige Auktionsh�user
aber nicht zum Handel zulassen. Was erlaubt ist und was nicht, findest
Du meist auf den Infoseiten der H�user.



4.2.5.2     Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?

Ob Du gewerblich handelst hat nicht mit der Tatsache zu tun, ob Du
einen Gewerbeschein hast: Deine Auktionen k�nnen auch gewerblich sein,
ohne da� Du einen Gewerbeschein hast (das ist dann nat�rlich nicht
legal). Genauso kann aber auch ein H�ndler weiterhin Sachen privat
versteigern.

Wenn Du 50 Uhren des gleichen Fabrikats versteigerst oder regelm��ig
Sachen g�nstig ankaufst, um sie gewinnbringend via eBay zu
verscherbeln, liegt es sehr nahe, da� Du gewerblich handelst. Wenn Du
Dich nicht um einen Gewerbeschein k�mmerst, kannst Du ziemlichen �rger
mit dem Finanzamt bekommen ...

Im Gesetz hei�t es dazu: ein Gewerbebetrieb ist eine "selbst�ndige
nachhaltige Bet�tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...]" (� 15 II EStG).

Bist Du Dir nicht sicher, ob Du nun einen Gewerbeschein brauchst oder
nicht, solltest Du besser einen Fachmann fragen, der sich damit
auskennt.



4.2.5.3     Ich versteigere gewerblich im Internet als H�ndler. Was
            sind die Unterschiede zum privaten Verkauf?

Beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ("Verbrauchsg�terkauf",
B2C) gibt es einige wesentliche Unterschiede zum Kauf zwischen
Privatpersonen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers und sind
daher auch meistens unabdingbar (d. h. der Unternehmer kann sich weder
durch entsprechend formulierte AGB noch durch eine Klausel in einem
individuell ausgehandelten Vertrag um diese Rechte des Verbrauchers
dr�cken).

Die wichtigsten (jedoch nicht alle) Unterschiede kurz angerissen:

a           Sachm�ngelhaftung

Auch beim Verbrauchsg�terkauf mu� der Verk�ufer grunds�tzlich 24
Monate f�r Sachm�ngel haften (siehe 4.2.4.2). Diese Frist l��t sich
allerdings im Gegensatz zum privaten Kauf nicht beliebig k�rzen: bei
Gebrauchtwaren mu� man mindestens 12 Monate und bei Neuwaren weiterhin
24 Monate geradestehen (� 475 II BGB). Zudem gibt es eine
Beweislastumkehr: zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein
Sachmangel, ist grunds�tzlich zu vermuten, da� die Sache von Anfang an
fehlerhaft - der Verk�ufer mu� also beweisen, da� der K�ufer den
Mangel verursacht hat (� 476 BGB).

Wie oben beschrieben ist dies zwingendes Recht (� 475 I BGB) - der
Verk�ufer kommt als nicht drum herum.


b           Gefahren�bergabe

� 447 BGB regelt, da� die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem
Transportweg beim K�ufer liegt (siehe auch 4.2.2.1). Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht f�r den Kauf zwischen H�ndler und Privatmann (� 474
II BGB). Also haftet der Verk�ufer f�r alle M�ngel, die entstehen, bis
der K�ufer die Ware in H�nden h�lt, z. B. f�r Transportsch�den.

Da auch diese Reglung wieder unabdingbar ist (� 475 I BGB), bringt es
nichts, den K�ufer zwischen versichertem und unversichertem Versand
w�hlen zu lassen: geht die Sendung verloren, haftet er so oder so
nicht.


c           Widerrufsrecht

Bei Vertr�gen, die �ber Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet)
geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzvertr�gen - gibt
es besondere Vorschriften. Danach hat der K�ufer ein grunds�tzliches
R�ckgaberecht von 14 Tagen (�� 312d I, 355 BGB). Diese Frist beginnt
jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und sobald Du Deiner
Informationspflicht nachgekommen bist (� 312d II BGB): Du mu�t ihn
n�mlich u. a. darauf hinweisen, da� er ein Widerrufsrecht hat.
Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Widerrufsrecht auch nicht (�
355 III S. 3 BGB). Au�erdem k�nnte z. B. ein Mitbewerber auf die Idee
kommen, Dich wegen Deines Verhaltens abzumahnen bzw. abmahnen zu
lassen ... und das w�rde teuer f�r Dich. Die Kosten f�r die
R�cksendung tr�gst Du. Bei einem Bestellwert bis zu 40 EUR darfst Du
allerdings mit K�ufer vertraglich vereinbaren (d. h. es in Deine
Auktionsbeschreibung aufnehmen), da� er die R�cksendekosten selbst
�bernehmen mu�. (� 357 II BGB)

Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzvertr�ge sind zwingendes
Recht (� 312f BGB).



4.2.5.4     Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der K�ufer
            eine Quittung. Mu� ich ihm eine ausstellen?

Ja.

Auf Verlangen mu�t Du dem Verk�ufer ein schriftliches
"Empfangsbekenntnis" erteilen - also eine Quittung ausstellen (� 368
BGB). Dies hat den Sinn, da� der Verk�ufer einen Beweis daf�r bekommt,
da� Du das Geld auch erhalten hast. Ebenso k�nntest Du von ihm eine
Quittung f�r den Erhalt der Ware verlangen.

Die Kosten f�r Quittung hat jeweils der Schuldner (also der K�ufer,
wenn es um eine Quittung f�r die Bezahlung geht, bzw. der Verk�ufer,
wenn es sich um die Waren�bergabe handelt) zu tragen und auch
vorzuschie�en (� 369 BGB). Zu den Kosten geh�ren allerdings nur die
tats�chlichen Kosten wie Papier, Tinte oder zus�tzliches Porto, nicht
jedoch die Arbeitszeit ... Also ein paar Cent, auf die man eigentlich
auch verzichten kann.

Eine Quittung mu� schriftlich erteilt werden, also mu� sie per Hand
unterschrieben werden. Eine (unsignierte) E-Mail reicht daher nicht
aus. F�r ein "Empfangsbekenntnis" mu� man sich keinen Quittungsblock
kaufen, es reicht auch ein kleiner selbstaufgesetzer Text - folgende
Angaben sollten hinein: Dein Name, Deine Anschrift, Name und Anschrift
des K�ufers, die Kaufsache, der Kaufpreis und der Hinweis, da� Du
diesen Betrag erhalten hast. Evtl. noch das Datum vermerken und
unterschreiben.

Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer kannst Du als
Privatperson nicht ausstellen, da Du ja auch keine Mehrwertsteuer
abf�hrst. (Nat�rlich d�rftest Du "0% MwSt: 0 EUR" auf Deine Rechnung
schreiben, aber ... ;-))



4.2.5.5     Ich m�chte ein Produkt versteigern und ben�tige f�r die
            Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach
            eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder
            einem H�ndler "klauen"?

Grunds�tzlich nicht.

Die Bilder sind durch das Urheberrecht gesch�tzt - denn was es wert
ist kopiert zu werden, ist es auch grunds�tzlich wert gesch�tzt zu
werden. Das gilt nicht nur f�r k�nstlerische Lichtbildwerke (siehe � 2
I Nr. 5 UrhG) sondern auch ausdr�cklich f�r einfache Lichtbilder (� 72
UrhG).

Du darfst sie nicht einfach f�r Deine Auktion benutzen, wenn es Dir
der Urheber (genauer gesagt: der "Lichtbildner") nicht erlaubt hat.
Schlie�lich hat dieser Zeit, M�he und Kosten in die Herstellung der
Bilder investiert: egal, ob das nun Amateuraufnahmen mit einer Webcam
oder professionelle Fotos durch eine Agentur sind.

Sicherlich werden die meisten Hersteller oder auch viele
Privatpersonen nichts dagegen haben, da� Du ihre Fotos f�r Deine
Auktion nutzt. Mit einer kurzen E-Mail kann man das im Vorhinein
abkl�ren.

Benutzt Du dagegen unerlaubt die Fotos, kann der Urheber von Dir
Beseitigung, Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangen (� 97
UrhG) - auf diese Weise k�nnen nicht unerhebliche Kosten f�r Dich
entstehen. Au�erdem erf�llst Du mit einem solchen Verhalten auch einen
Straftatbestand (� 108 I Nr. 3 UrhG), der mit bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht wird ... bei
gewerbsm��igem Handeln sogar mit bis zu f�nf Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe (� 108a UrhG).

Mehr zum Thema Urheberrecht findest Du z. B. im remus-Grundwissen
Urheberrecht unter <http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/>.



4.3.        Allgemeines/Sonstiges

4.3.1.      Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?

Nach herrschender Meinung sind die meisten Internet-"Auktionen" keine
Versteigerungen im Sinne von � 156 BGB. Dort hei�t es n�mlich im
ersten Satz:

| Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
| zustande.

Bei den �blichen Internetauktionen gibt es allerdings keinen Zuschlag.
Dort kommt der Vertrag dadurch zustande, da� jemand zu einem
bestimmten Zeitpunkt das h�chste Gebot abgegeben hat. Der BGH ist in
seinem ricardo-Urteil vom 07. November 2001 zum Thema
Internetauktionen zu eben diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01,
z. B. <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>).

Die Frage, ob eine Internetauktion eine Versteigerung gem. � 156 BGB
ist, ist besonders f�r Anwendbarkeit der Fernabsatzbestimmungen
wichtig. Siehe dazu Abschnitt 4.1.1.3.

Ebenso handelt es sich bei einer Onlineauktion nicht um eine
Versteigerung i. S. v. � 34 b GewO (Kammergericht, 11.05.2001, AZ: 5 U
9586/00, Fundstelle: <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010181.htm>).
Daher m�ssen auch nicht die Vorschriften der VersteigerungsVO
eingehalten werden.

Infos zu dem Thema findet Ihr au�erdem unter:

- <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html#1.8>
  ("Volkst�mliche Rechtsirrt�mer")

- <http://www.jurpc.de/aufsatz/20000083.htm>
  (JurPC-Aufsatz aus dem Jahr 2000)

- <http://www.e-gateway.de/recht/onlineauktion.cfm>
  ("Rechtliche Probleme von Online-Auktionen", S. Huppertz, B. R�nz)



4.3.2.      Mein Gesch�ftspartner ist minderj�hrig. Wie sieht es mit
            der G�ltigkeit des Vertrages aus?

Es kommt drauf an.

Zun�chst mu� man unterscheiden, ob der Minderj�hrige j�nger als sieben
Jahre oder �lter ist. Eine Person unter sieben Jahren kann keinen
g�ltigen Vertrag schlie�en, da sie gesch�ftsunf�hig ist (�� 104, 105
BGB). Allerdings ist es wohl recht unwahrscheinlich, da� man in dem
Alter schon im Internet mitsteigert. Interessanter ist daher der Fall,
da� Dein Vertragspartner mindestens sieben Jahre alt aber j�nger als
18 Jahre ist:

In diesem Alter ist der Minderj�hrige beschr�nkt gesch�ftsf�hig (� 106
BGB). Er darf zwar Willenserkl�rung abgeben, braucht daf�r aber gem. �
107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seiner
Eltern. (Das gilt zwar nur, wenn er durch seine Willenerkl�rung einen
rechtlichen Nachteil erlangt, allerdings ist das bei einem Kauf
grunds�tzlich der Fall: er w�rde das Eigentum am Geld bzw. an der
Kaufsache verlieren).

Nun stellt sich die Frage, ob die Eltern in die Teilnahme an der
Auktion einwilligt haben. Haben sie es, ist der Vertrag g�ltig und
verpflichtend. Haben sie es nicht, ist der Vertrag "schwebend
unwirksam", d. h. er ist zwar unwirksam, kann aber noch wirksam
werden.

Wirksam w�rde er durch die nachtr�gliche Genehmigung (� 108 I BGB). Du
kannst die Eltern auffordern, Dir mitzuteilen, ob sie mit dem Vertrag
einverstanden sind - sind sie es, ist der Vertrag g�ltig. Lehnen sie
ab oder schweigen zwei Wochen lang, ist Euer Rechtsgesch�ft endg�ltig
unwirksam (� 108 II BGB). Eine Besonderheit w�re es, wenn der
Minderj�hrige inzwischen vollj�hrig geworden ist: dann kann er selbst
entscheiden, ob der Vertrag g�ltig werden soll oder nicht (� 108 III
BGB).

W�hrend der Vertrag schwebend unwirksam ist, hast Du allerdings auch
das Recht zur�ckzutreten - ansonsten m��test Du ja u. U. Wochen
warten, bis Du Dein Gesch�ft mit einem anderen abschlie�en kannst. Das
gilt aber nicht, wenn Du hast gewu�t, da� Dein Vertragspartner
minderj�hrig ist (und er Dich nicht get�uscht hat). Siehe � 109 BGB.

Was oft zu Mi�verst�ndnissen f�hrt, ist der sog.
"Taschengeldparagraph" (� 110 BGB): dieser besagt, da� ein Vertrag
auch dann wirksam ist, "wenn der Minderj�hrige die vertragsm��ige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier
Verf�gung von dem Vertreter [...] �berlassen worden sind". Es geht
also um F�lle, in denen die vertragsm��ige Leistung schon bewirkt
/wurde/ - hat der minderj�hrige K�ufer noch nicht gezahlt, findet �
110 BGB sowieso keine Anwendung. Nur wenn der Minderj�hrige den
Kaufpreis schon komplett gezahlt hat, k�me es darauf an, ob das Geld
aus dem "Taschengeld" stammt und ob die Eltern auch keine
Einschr�nkungen gemacht haben, wof�r ihr Kind es verwenden darf.
("Mittel" im Sinne von � 110 BGB k�nnen �brigens auch Gegenst�nde sein
- also gilt oben gesagtes auch, wenn der Minderj�hrige eine Sache
verkauft.)

Fazit: Erf�hrst Du im Nachhinein, da� Dein Vertragspartner noch keine
18 Jahre alt ist, hast Du schlechte Karten ... Das ist wohl auch der
Grund, warum z. B. eBay keine minderj�hrigen Mitglieder aufnimmt.



4.4.        andere Staaten

Wer etwas Ahnung von Zivilrecht in anderen Staaten hat (das eine
Relevanz f�r Internetauktionen im deutschsprachigen Raum besitzt), ist
herzlich eingeladen, sein Wissen zu teilen und dem Maintainer dieser
FAQ ein paar Worte zu den Fragen aus dem Abschnitt 4. zu
schreiben. :-)



5.          FAQ: die einzelnen Auktionsh�user

5.1.        eBay

5.1.1.      Wo finde ich bei eBay eigentlich ...

a           ... Infos zum "Geb�hren-zahlt-der-Verk�ufer!"-Button?

Die gibt's unter
<http://pages.ebay.de/help/sellerguide/sellerpaysfees.html>.


b           ... Infos zur gepr�ften Mitgliedschaft?

Unter <http://pages.ebay.de/services/buyandsell/idverify-login.html>
wird dieser Vorgang Schritt f�r Schritt erkl�rt.


c           ... Infos zum Sperren unzuverl�ssiger Bieter?

Unter <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?bidderblocklogin>
kannst eine Liste mit Benutzern anlegen, deren Gebote bei Deinen
Auktionen k�nftig nicht mehr angenommen werden sollen.


d           ... Infos zur Geb�hrenabw�lzung?

Wenn jemand von Dir im Nachhinein eBay-Geb�hren verlangt, kannst Du
ihn freundlich auf folgende Seite aufmerksam machen:
<http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html#abwaelzen>.


e           ... die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen?

Die AGB gibt's unter
<http://pages.ebay.de/help/community/png-user.html>.


f           ... die Handelsgrunds�tze?

Wenn Du Informationen suchst, welche Verhalten bei eBay erlaubt und
nicht erlaubt ist, solltest Du Dir
<http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html> anschauen.


g           ... Informationen, welchen Gegenst�nde verkauft werden
                d�rfen?

Auf <http://pages.ebay.de/help/community/png-items.html> sind alle
Produkte aufgelistet, die nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
angeboten werden d�rfen.


h           ... die Uhrzeit? :)

<http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?TimeShow> - damit man keine
Auktion mehr verpa�t.



5.1.2       Was ist eigentlich ...

a           ... der "Reserve Price"?

Der Reserve Price ist der Mindestpreis, bis zu dem sich der Verk�ufer
einen verbindlichen Vertragsschlu� vorbeh�lt. Der Reserve Price ist
aber nicht mit dem Startpreis zu verwechseln. Beispiel: Der Startpreis
liegt bei 1 $, der Reserve Price bei 50 $. Liegt das H�chstgebot am
Ende bei 49 $, so liegt es im freien Ermessen des Anbieters, ob er
verkauft oder nicht. Liegt das H�chstgebot jedoch bei 50 $, so mu� er
verkaufen.

eBay.de arbeitet derzeit nicht mit einem Reserve Price.



5.1.3.      Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulg�r"?

Damit man die Bewertung nicht dazu ausnutzt, um seinen Auktionspartner
zu beschimpfen, weil man unzufrieden mit der Kaufabwicklung war, hat
eBay einige Worte gesperrt (z. B. "Arsch"). Um nun zu verhindern, da�
man statt "Du Arsch" alternativ "DuA rsch" schreibt, benutzt eBay
einen Filter, der Leer- und Satzzeichen ignoriert. Dadurch sind auch
Bewertungen wie

| Wunderbar schnelle Abwicklung.
         ^^ ^^^
nicht mehr m�glich.



5.1.4.      Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals Treffer?

Auch im Suchsystem werden Filter eingesetzt, �hnlich wie in Punkt
5.1.3. beschrieben. Dabei werden zu Suchbegriffen, die gesperrte
Wortteile enthalten, keine Treffer geliefert. So steckt z. B. in
"Haarschneidemaschine" das Wort "arsch"; auch der Wortbestandteil
"jude" wird gefiltert. Wenn ein gesperrter Wortbestandteil im Titel
der Auktion enthalten ist, ist dieser Artikel u. U. auch dann nicht
auffindbar, wenn man mit anderen Begriffen sucht (z. B. wenn der
Auktionstitel "Hey Jude!" lautet und man nach "The Beatles" sucht).

Schwierigkeiten gibt es ebenso, wenn man nach Worten mit Umlauten
sucht: hierbei unterscheidet das System nach Gro�- und
Kleinschreibung. Da hei�t "B�geleisen" und "B�GELEISEN" bringen
unterschiedliche Treffer.

Mehr zum Thema eBay-Filter gibt es bei <http://www.wortfilter.de/>.



5.1.5.      Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in
            der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse des
            H�chstbieters angegeben. Wie kann das passieren?

Wahrscheinlich ist der Bieter nicht bei eBay.de sondern evtl. bei
eBay.com registiert - in diesem Fall enthalten die
End-of-Auction-Mails anscheinend weder Name noch Adresse (im Gegensatz
zu Transaktionen zwischen Kunden der deutschen eBay-Tochter).



5.1.6.      Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay
            stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu
            �bermitteln. Wie soll ich mich verhalten?

Auf solche Anfragen solltest Du grunds�tzlich vorsichtig reagieren,
denn es besteht die Gefahr, da� es sich um die Mail von einem Betr�ger
handelt, der auf diese Weise an empflindliche Informationen (z. B.
Pa�w�rter, Kreditkartennummern) von Dir oder einem Deiner
Auktionspartner gelangen m�chte.

Wenn die Antwortadresse nicht auf "@ebay.com" oder "@ebay.de" (oder
"@ebay.nl", wenn Du in den Niederlanden angemeldet bist, oder ...)
endet, kannst Du ziemlich sicher von einem Betrugsversuch ausgehen.
Einen solchen solltest Du am besten eBay melden, da� man dort
entsprechende Schritte einleiten kann.

Es sind aber auch mehrere F�lle bekannt, in denen sich eBay
tats�chlich an Kunden gewandt hat, um nach bestimmten Daten von
Auktionspartnern zu fragen: Es geht dabei um Personen, die bei eBay
angemeldet sind und auch �ber die Plattform gehandelt haben, jedoch
nun ihre Mitgliedschaft leugnen (um sich z. B. vor den eBay-Geb�hren
zu dr�cken). Daher bittet eBay die Kunden, mit denen dieses Mitglied
gehandelt haben soll, um Informationen wie Adresse und Bankverbindung.

Nat�rlich mu�t Du die Daten nicht �bermitteln - Du solltest zwischen
denen von eBay und dem Interesse Deines Auktionspartners sorgf�lltig
abw�gen.



5.1.7.      Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage
            nach der Auktion?

Auch wenn die Auktion schon gel�scht ist, kannst Du weiterhin noch
Bewertungen abgeben - also auch, wenn die 90 Tage schon lange vorbei
sind. Dazu mu�t Du folgenden Link benutzen:


<http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?LeaveFeedbackShow&useridto=[eBay-Nick_des_zu_Bewertenden]&useridfrom=[eBay-Nick_des_Bewerters]&item=[Auktionsnummer]>

Trage Deinen eBay-Namen, den eBay-Namen Deines Auktionspartners und
die Artikelnummer ein (und entferne die eckigen Klammern).



5.1.8.      Wann ist der n�chste "free listing day"?

Wenn man das so genau w��te ...

eBay gibt die Termine f�r den n�chsten kostenlosen Einstelltag meist
ziemlich kurzfristig bekannt, manchmal nur wenige Stunden vorher. Um
keinen FLD zu verpassen, sollte man daher den eBay-Newsletter
abonniert haben; oder man liest in de.alt.etc.auktionsh�user mit -
dort verbreiten sich solche Nachrichten wie eine Lauffeuer. :)

In etwa kann man aber davon ausgehen, da� solche Aktionen ca. alle
drei Monate stattfinden; die letzten Termine waren:

  2002-05-25/26   Auktionen einstellen: kostenlos
  2002-09-04      Auktionen einstellen: kostenlos
  2002-12-12      Festpreisangebote einstellen: 10 ct.



5.1.9        Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu stellen?

Das Profil ist grunds�tzlich sinnvoll, um seine Gesch�ftspartner davon
zu �berzeugen, da� man ein zuverl�ssiger "eBayer" ist.

Allerdings offenbart man dadurch jedermann sein Kaufverhalten. Wer die
E-Mail-Adresse oder gar den Benutzernamen von jemandem kennt, kann
ohne weiteres nachvollziehen, was dieser jemand in den letzten Wochen
alles bei eBay ge- oder verkauft hat. Damit haben zwar viele kein
Problem (nach der Devise "Ich hab ja nichts zu verbergen."), dennoch
geht das manchem zu weit: schlie�lich erz�hlt der Supermarkt um die
Ecke ja auch nicht weiter, was man dort so alles einkauft. Ebensowenig
der Buchh�ndler, das Kleidergesch�ft oder der Sexshop ... :-)

Sein Profil auf "privat" stellen zu lassen, hat also nicht unbedingt
etwas damit zu tun, da� man mit Sachen handelt, die nicht koscher
sind, oder da� man krumme Dinger durchzieht. Es kann denjenigen
einfach um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehen - um
Datenschutz.



5.1.10      Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen
            und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur "41"
            angezeigt?

Der Nutzer hat wahrscheinlich eine negative Bewertung streichen
lassen. Die L�schung wird zwar sofort in das Profil �bernommen:

| 42 positive Bewertungen. 42 stammen von
|                          Mitgliedern und gehen in die endg�ltige
|                          Bewertung ein.
|
|  0 neutrale Bewertungen.
|
|  0 negative Bewertungen. 0 stammen von unterschiedlichen Mitgliedern
|                          und gehen in die endg�ltige Bewertung ein.

Allerdings hinkt das System von eBay noch etwas hinterher und rechnet
weiterhin "42 - 1". Daher steht in der Klammer hinter dem
Benutzernamen "41". Es dauert einige Tage, bis die Datenbank geupdatet
ist und diese gel�schte negative Bewertung nicht mehr mitgerechnet
wird.



6.          FAQ: Sonstiges

6.1.        Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper), und
            wo bekommt man sie her?

Es gibt 2 Arten von Tools: Webbasierte Anbieter und richtige
Programme. Bei den webbasierten Anbietern mu� man sich anmelden,
seinen Benutzernamen und sein Pa�wort hinterlegen und den Auftrag
erteilen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu
bieten. Danach braucht man sich um nichts mehr zu k�mmern. Da das eine
Dienstleistung ist, werden daf�r aber Geb�hren verlangt.

Bei den Programmen handelt es sich um Anwendungen, die einem lediglich
automatisiert die Eingabeschritte abnehmen und die Verwaltung der
Auktionen organisieren. Man kann einige auch als Bietagent benutzen,
indem man ihnen sagt, wann welches Gebot zu machen ist. Dazu mu�
nat�rlich der Rechner, auf dem diese Programme laufen, zu diesem
Zeitpunkt eingeschaltet und im Internet eingew�hlt sein.

Die Links zu den wohl popul�rsten dieser Programme findest Du auf der
daea-Internetseite unter <http://www.daea.de/>.

Jedoch erlaubt nicht jedes Auktionshaus den Einsatz solcher Programme:
eBay beispielsweise verbietet seinen Mitgliedern seit der AGB-�nderung
im Sommer 2002 die "Abgabe von Geboten mittels automatisierter
Datenverarbeitungsprozesse" (� 8 Abs. 5).

Ebenso geht man dort inzwischen gegen die Vertreiber dieser sog.
"Sniper" (engl. Scharfsch�tze) vor: Nachdem im Juli 2002  das LG
Hamburg eine einstweilige Verf�gung best�tigt hat, die den Vertrieb
des Last-Second-Bietautomaten "safebay" untersagt (siehe
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20020325.htm>), hat eBay im November
2002 auch eine einstweilige Verf�gung gegen den Vertrieb von
Biet-O-Matic erwirken k�nnen. N�hreres dazu (sowie Information, wie
man den Autor des Programmes Joachim Schlesmann mit Spenden
unterst�tzen kann) finden sich auf der BOM-Homepage unter
<http://www.joachimschlesmann.de/bom/>.



6.2.        Welchen Transporteur soll ich w�hlen?

Beim Aussuchen des Transporteur zum Versand seiner er- oder
versteigerten Sachen hat man die Qual der Wahl ... besonders bei
sperrigen oder schweren Paketen. Um die Wahl etwas zu erleichtern,
sind im folgenden einige der meist genutzten Anbieter samt ihrer
Eckdaten aufgef�hrt.

Um die genauen Preise zu ermitteln empfiehlt sich ein Blick auf die
jeweilige Internetseite bzw. der Besuch bei einem Vergleichsdienst wie
<http://www.posttip.de/>.

a           Deutsche Post (<http://www.post.de/>)

Die meisten bei eBay & Co. versteigerten Sachen werden wohl �ber die
Deutsche Post verschickt, insbesondere wohl auch weil sich
Postfilialen oder -agenturen in jedem kleinen Ort befinden. Die
Tarifstruktur ist ziemlich komplex.

- Briefe: Als Brief kann man Sendungen mit einer Gr��e von bis zu 353
  mm * 250 mm * 50 mm und einem Gewicht bis zu 1000 g versenden. Der
  Preis liegt zwischen 0,55 EUR und 2,20 EUR. Briefe sind
  grunds�tzlich nicht versichert und man erh�lt auch keinen
  Einlieferungsbeleg.

  Es ist aber m�glich den Brief als Einwurfeinschreiben (zzgl. 1,60
  EUR) oder als �bergabeeinschreiben (zzgl. 2,05 EUR) zu versenden -
  dadurch wird der Transport protokolliert, und im Verlustfall haftet
  die Post f�r bis zu 20,00 EUR (E.-E.) bzw. bis 25,00 EUR (�.-E.).

  F�r Briefe zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 1.600 EUR
  ein - in diesem Fall haftet die Post f�r den Nachnahmebetrag.

- B�chersendungen: Als B�chersendung kannst Du B�cher, Brosch�ren,
  Notenbl�tter und Landkarten verschicken (n�here Infos �ber die
  Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf den
  Internetseiten der Post).

  Die Sendung darf Ausma�e bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein
  Gewicht bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und
  1,28 EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "B�chersendung" �berhalb
  der Anschrift, au�erdem mu�t Du die Sendung offen verschicken.

  B�chersendungen sind grunds�tzlich nicht versichert und man erh�lt
  auch keinen Einlieferungsbeleg.

- Warensendungen: Als Warensendung kannst Du Proben, Muster, Kalender
  und sonstige Papier- oder Verkaufswaren verschicken (n�here Infos
  �ber die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's
  auf der Seite der Post).

  Die Sendung darf Ausma�e bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein
  Gewicht bis 500 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,53
  EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "Warensendung" �berhalb der
  Anschrift, au�erdem mu�t Du die Sendung offen verschicken.
  Warensendungen sind grunds�tzlich nicht versichert und man erh�lt
  auch keinen Einlieferungsbeleg.

- P�ckchen: Als P�ckchen kannst Du Sendungen mit meinem Gewicht bis
  2000 g und Ausma�en bis 60 cm * 30 cm * 15 cm (bei Quaderform)
  verschicken. Der Preis betr�gt pauschal 4,10 EUR. Es gibt keine
  Versicherung und Du erh�ltst keinen Einlieferungsbeleg.

- Plusp�ckchen: F�r 5,80 EUR erh�ltst Du ein sogenanntes Packset
  (einen Karton bis zur Gr��e von 40 cm * 25 cm * 15 cm) und eine
  P�ckchenmarke, mit der Du Deine Sendung freimachen kannst. Das
  zul�ssige H�chstgewicht betr�gt 20 kg. Es gibt keine Versicherung
  und Du erh�ltst keinen Einlieferungsbeleg.

- Paket: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausma�en bis 120 cm * 60
  cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis 20 kg verschicken.
  Der Preis betr�gt zwischen 6,70 EUR und 13 EUR. (F�r zus�tzliche
  20 EUR kann man auch Sperrgut versenden.)

  Bei Paketen zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 3.500 EUR
  ein. Versichert sind Pakete grunds�tzlich bis 500 EUR. Eine
  Versicherung bis zu 25.000 EUR ist m�glich. Der Versand wird
  protokolliert.

- Freeway-Paketmarke: Die Freeway-Paketmarke dient zum Freimachen von
  Sendungen mit Ausma�en bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform).
  Die Marke kostet **** EUR und reicht f�r ein Paket bis 4 kg aus. F�r
  je **** EUR kann man das Paket aber auch f�r weitere 4 kg freimachen
  (bis insgesamt max. 20 kg). Nachnahmesendungen sind hier nicht
  m�glich. Das Paket ist bis 500 EUR versichert.

  Zudem gibt es Mengenrabatte beim Kauf von Freeway-Marken (hundert
  Marken � *** EUR kosten so z. B. nur 530,00 EUR).


b           Deutscher Paketdienst (<http://www.dpd.de/>)

- Pakete: Der DPD liefert Pakete mit einem Gurtma� (l�ngste Seite +
  Umfang) bis 3 m, einer H�chstl�nge von 1,75 m sowie einem Gewicht
  bis zu 31,5 kg aus. Die Preise h�ngen vom jeweiligen Depot ab - man
  kann wohl mit einer Spanne von 5 bis 18 EUR rechnen.

  Der DPD zieht einen Nachnahmebetrag bis 5.000 EUR ein. Das Paket
  ist bis 520 EUR versichert, eine H�herversicherung bis 13.000 EUR
  ist m�glich.


c           General Logistics Systems (<http://www.german-parcel.de/>)

- Pakete: GLS (ehemals: German Parcel) berechnet den Preis
  ausschlie�lich nach dem Abmessungen des Paketes. Das Gewicht kann
  dabei bis zu 40 kg betragen. Das "Gurtma�" darf h�chstens 3 m
  betragen, wobei die max. L�nge 2 m, die max. H�he 0,6 m und die
  max. Breite: 0,8 m betr�gt. Ein Paket kostet zwischen 3,70 EUR und
  10,50 EUR. Die Pakete sind bis 750 EUR versichert.


d           Hermes Versand (<http://www.hermes-vs.de/>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausma�en bis 120 cm * 60
  cm * 60 cm und einem Gewicht bis 31,5 kg verschicken. Der Preis
  betr�gt zwischen 5,90 EUR und 14,50 EUR. (F�r zus�tzliche knapp 10
  EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Die Sendungen sind bis 500,00
  EUR versichert.

- Reisegep�ck: Hermes bietet f�r Koffer, Taschen, Kleiders�cke,
  Fahrr�der, Skier, verpackte Surfbretter etc. einen besonderen Tarif.
  Dabei kannst Du f�r 14,90 EUR ein Gep�ckst�ck mit Ausma�en bis 120
  cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis zu 31,5 kg
  versenden. Jedes weitere Gep�ckst�ck kostet 11,90 EUR. (F�r
  zus�tzliche knapp 12 EUR kann man auch sperriges Gep�ck versenden.)
  Jedes Gep�ckst�ck ist bis 1000 EUR versichert.


e           United Parcel Service
            (<http://www.ups.com/europe/de/gerindex.html>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen bis 70 kg versenden. Das
  Gurtma� (Umfang + L�nge) darf 330 cm und die L�nge 270 cm betragen.
  Die Preise liegen zwischen 4,86 und 37,48 EUR. Versichert sind die
  Pakete bis 511,29 EUR.


f           iloxx (<http://www.iloxx.de/>)

iloxx ist ein Versandvermittler, d. h. da� man Dein Paket nicht
selbst ausliefert, sondern den g�nstigsten Transporteur ermittelt
und �ber diesen den Versand abwickelt. Dementsprechend sind die
Kosten auch sehr unterschiedlich (abh�ngig von Entfernung, Gr��e,
Gewicht, Ma�e etc.) - auf der Internetseite findet man einen
Geb�hrenrechner. Die Bezahlung kann bequem per Lastschrift vom
eigenen Konto erfolgen.

Zwischen folgenden Versandarten kann man u. a. w�hlen:

- iloxx Ticket: Man bestellt per Internet oder per Telefon einen
  bereits ausgef�llten Paketschein f�r seine Sendung, klebt diesen
  auf das Paket und bringt es einfach zu Post. Erlaubt sind Gr��en
  bis 120 cm mal 60 cm mal 60 cm. Im Gegensatz zum Postpaket darf
  beim iloxx-Ticket die Sendung bis zu 30 kg wiegen. Die Preise
  liegen zwischen 5,45 EUR und 9,28 EUR. Die Sendung ist bis 500
  EUR versichert.

- iloxx Standard: Die Sendung wird von zu Hause abgeholt. Die
  H�chstma�e liegen bei 200 cm * 80 cm * 60 cm (Gurtma�: max. 300
  cm), sowie einem H�chstgewicht von 40 kg. Die Kosten betragen
  zwischen 7,66 EUR und 17,92 EUR. F�r die Sendung kann gegen Entgelt
  eine Transportversicherung abgeschlossenwerden.

- iloxx Quality/iloxx Express: Die Sendungen werden jeweils recht
  zeitnahe abgeholt und geliefert. Das Paket darf bis zu 200 cm *
  100 cm * 100 cm gro� sein und bis zu 100 kg wiegen. Der Versand
  kostet zwischen 16,18 EUR und 81,14 EUR (Quality) bzw. zwischen
  mindestens 35,44 EUR und mindestens 184,73 EUR (Express). F�r die
  Sendung kann gegen  Entgelt eine Transportversicherung
  abgeschlossen werden.

- iloxx Transport XXL/iloxx M�beltransport: Mit iloxx kann man auch
  M�bel (max. 500 cm * 300 cm * 300 cm, max. 7,0 m�; pro Packst�ck:
  max. 200 kg) und sperrige Gegenst�nde (max. 240 cm L�nge, 120 cm
  Breite, 200 cm H�he; Gewicht bis 1.000 kg) verschicken.



7.          Links

7.1.        Offizielle Homepage

de.alt.etc.auktionshaeuser hat auch eine offizielle Homepage, welche
von Heiko Mittelst�dt verwaltet wird - es lohnt sich auf jeden Fall,
mal einen Blick hineinzuwerfen. :)

<http://www.daea.de/>



7.2.        Allgemeines zum Thema Versteigerungen

- Informationen zum Wortfiltersystem von eBay sowie zu vielen weiteren
  Themen. (Auch Mirror der daea-FAQ.)

  <http://www.wortfilter.de/>


- Direktlinks zu eBay, Hilfen zur Auktionsgestaltung. (Auch Mirror der
  daea-FAQ.)

  <http://www.mich-tipps.de/>


- Umfangreiche Linksammlung zum Thema eBay

  <http://www.aschulz.net/-gizeh-/ebayservice.html>



7.3.        Auktionsgestaltung

- Rund um das Gestalten eines Auktionstextes: mit vielen Vorlagen
  (Hintergr�nde, Boxen, Listen), Tipps zum Verhindern von Bilderklau,
  spezielle Grafiken f�r Auktionen ("K�ufer zahlt kein �berh�htes
  Porto", "Ich bewerte fair") etc.

  <http://www.thuringix.de/hilfe/faq.htm>



7.4.        Versand

- Tipps zum Verpacken

  <http://frederick41.de/>
  <http://www.kostenlos-verpacken.de/>


- Infos zum Ermitteln eines g�nstigen Transporteurs

  <http://www.posttip.de/>



7.5.        Juristisches

- Links zu den meisten deutschen Gesetzen

  <http://www.rechtliches.de/>


- Empfehlenswerte Gesetzessammlung (insb. f�r BGB-Paragraphen)

  <http://www.dejure.org/>


- Internet-Zeitschrift f�r Rechtsinformatik; regelm��ig mit Aufs�tze
  und Gerichtsentscheidungen bzgl. Onlineauktionen

  <http://www.jurpc.de/>


- Mustertexte zu Onlineauktionen

  <http://www.ks-mustertexte.de.vu/>



7.6.        Newsgruppen

- de.alt.etc.auktionshaeuser  ("daea")

  Die deutschsprachige Newsgruppe rund um das Thema Auktionen, zu der
  diese FAQ geh�rt.


- alt.marketing.online.ebay  ("dmoe")

  Das englischsprachige Pendant zu daea. Die FAQ dieser Gruppe findet
  sich unter <http://www.banneditems.com/amoefaq.html>.


- alt.anti.ebay

  Eine deutschsprachige Gruppe. Auch wenn sie laut Namen ein
  Sammelbecken von eBay-Hassern sein sollte, werden dort im Grunde die
  gleichen Themen diskutiert wie in daea.


- alt.anti-ebay

  Das englischsprachige Pendant zu alt.anti.ebay.


- alt.marketplace.online.ebay

  Eine englischsprachige Gruppe, um eigene Auktionen zu bewerben.



8.          Ein paar Worte zu dieser FAQ

8.1.        Autorenliste/Danksagungen

Die Texte stammen gr��tenteils aus der Feder des Betreuers dieser FAQ.
Als weitere Autoren waren beteiligt:

- Kathinka Diehl: auf der von Kathinka zusammengestellten eBay-FAQ
  basiert der rechtliche Abschnitt (genauer gesagt: die Punkte
  4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.3.4, 4.1.3.5, 4.1.3.6,
  4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.3.1, 4.2.3.2 und 4.2.4.1). Die eBay-FAQ
  entstand unter Mithilfe von Holger Lembke, Dominik Boecker, Thomas
  B�ssler, den Stammlesern von dsrm sowie von ihrem Schatz. ;) Die
  einzelnen Punkte wurden sprachlich angepa�t, gr��tenteils
  inhaltlich erg�nzt und korrigiert (insb. in Hinblick auf die gro�e
  Schuldrechtsreform).
- Heiko Mittelst�dt: von ihm stammt die erste Fassung der Punkte
  3.1.1.1f-h und 6.1.

An der Erstellung der HTML-Fassung dieser FAQ waren beteiligt:

- Heiko Mittelst�dt: er hat die HTML-Fassung der Version 1.001
  erstellt (damit die FAQ und daea.de aus einer Hand stammen).
- Gerhard Rosenberger: der Webmaster von <http://www.mich-tipps.de>
  hat mir freundlicherweise seine aufgesplittete Fassung dieser FAQ
  zur Verf�gung gestellt.

Dar�berhinaus waren mit wertvollen inhaltlichen und/oder sprachlichen
Verbesserungsvorschl�gen an dieser FAQ beteiligt: Axel Gronen, Andreas
Brosche, Dr. Christian E. Naundorf, Christoph Pulster, Daniel Grund,
entomologin (eBay-Nick), Hans Kirchmeyr, Heiko Mittelst�dt, J�rg
R�ssler, Kai Kindereit, Klaus Petersen, Markus Quintes, Martin
Trautmann, Mathias Schindler, Matthias Otterbach, Ralf Kusmierz, Ronny
Hick, Sabine Bergmann, Stefan Keller, Werner Koltermann, die Fragenden
und Antwortenden aus daea und bestimmt noch einige weitere, die hier
vergessen worden sind.

Allen einen herzlichen Dank.



8.2.        Stand/�nderungen

Diese Fassung wurde zuletzt ge�ndert am:
  2003-03-16   (Version 1.012).

Eine stets aktuelle Fassung ist auf der daea-Homepage unter
<http://www.daea.de/> oder direkt auf <http://www.auktionen-faq.de/>
(alternativ: <http://faq.kh80.de/daea/>) zu finden. Unter
<http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/> k�nnt Ihr, falls o. g.
Adressen einmal nicht erreichbar sein sollten, auf eine Textversion
zugreifen. Zudem wird die FAQ 14-t�glich in die Newsgruppen
de.alt.etc.auktionshaeuser, de.answers und news.answers gepostet.

Seit der letzten Fassung wurden folgende �nderungen vorgenommen:

 - 7.2       Link ge�ndert



8.3.        "Copyright"

Dieses Dokument ist urheberrechtlich gesch�tzt. Allerdings ist Euch
(widerruflich) erlaubt, die FAQ auf Eurer Internetseite zu
ver�ffentlichen oder in sonstiger Form zu verbreiten - sei es ganz
oder auszugsweise. Schlie�lich ist es ja das Ziel, m�glichst viele
Leser zu erreichen. :)

Dennoch gibt es ein paar Bedingungen:

- Ihr stellt die FAQ Euren Lesern unentgeltlich zur Verf�gung. Eine
  Nutzung f�r kommerzielle Zwecke ist ohne Zustimmung nicht gestattet,
  insb. bei Ver�ffentlichungen in Printform.

- Ihr nehmt keine Ver�nderungen an dem Text vor (vgl. �� 23, 39, 62
  UrhG), also keine Erg�nzungen oder sinnentstellende K�rzungen.

- Ihr kennzeichnet den Text eindeutig als Zitat. Wenn Ihr neben der
  FAQ auch eigene Inhalte bereitstellt, mu� hervorgehen, was von Euch
  stammt und was zur FAQ geh�rt.

- Ihr verseht den Auszug mit einer deutlichen Quellenangabe samt Link
  auf <http://www.auktionen-faq.de/> bzw. auf
  <http://faq.kh80.de/daea/> und Datum des Abrufs des Dokuments bzw.
  der Versionsnummer (vgl. �� 13, 63 I UrhG).

Zitiervorschl�ge:

- daea-FAQ, Stand: 2003-03-16, <http://www.auktionen-faq.de/>
- daea-FAQ, Version 1.012, <http://faq.kh80.de/daea/>

�ber einen kurzen Hinweis, da� Ihr die FAQ verwendet, w�rde sich der
Maintainer freuen. :) Nat�rlich k�nnt Ihr auch gerne einen Link auf
diese FAQ setzen: am besten auf einen der beiden o. g. URL.



8.4         Impressum

Ein Impressum f�r dieses Dokument (also f�r diese FAQ; nicht jedoch
f�r Angebote, die diese FAQ eingebunden haben, z. B. daea.de) findet
Ihr unter <http://www.kh80.de/impressum.html>.



8.5.        Das letzte Wort habt Ihr ... :)

Verbesserungsvorschl�ge, Kritik oder auch Lob k�nnt Ihr gerne als
Follow-up nach de.alt.etc.auktionshaeuser posten. Wenn Ihr lieber eine
E-Mail schreiben m�chtet, schickt diese an den Maintainer dieser FAQ:

   Karsten Huppert <faq@kh80.de>.

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Karsten Huppert <jaenner@neunzehnhundertachtzig.de>





Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM