Top Document: Funk-FAQ - CB-Funk und Amateurfunk in Deutschland Previous Document: 4. Gibt es einen Amateurfunkverband? Next Document: 6. Wo gibt es Bandpläne und Relaislisten? See reader questions & answers on this topic! - Help others by sharing your knowledge Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist für alle Fragen rund ums Funken zuständig. Zu ihrer Arbeit gehören u. a. die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen, der Sicherheitsabstand und die Abnahme der Amateurfunkprüfung. Sie hat Außenstellen in allen größeren Städten, die auch auf ihren WWW-Seiten bei http://www.regtp.de/ aufgeführt sind. Die meisten gesetzlichen Regelungen für den Amateurfunk findet man unter http://www.uni-halle.de/dl0mlu/law/law.shtml , die für den CB-, FreeNet-, LPD- und PMR-Funk unter http://www.hobbyfunk.de/ . Die CB-Funk-Allgemeingenehmigung unter http://ladisch.de/dr/cb.html enthält neben Hinweisen für ausländische Geräte und das Funken im Ausland auch die seit 1994 bestehende Erlaubnis, beliebige Antennen zu benutzen. Funkamateure mit deutschem Rufzeichen dürfen auch in einigen anderen Ländern ohne oder mit vereinfachter Anmeldung funken, wenn es nur für einige Wochen ist, z. B. im Urlaub. Nähere Informationen dazu gibt es für Klasse 3 unter http://members.xoom.com/_XMCM/g25darc/g25do1khs.html und für Klasse 2 und 1 unter http://www.darc.de/referate/ausland/foreign/liz-info.html . Der Besitz von Sendern ist seit 1996 nicht mehr generell verboten, einzige Ausnahme sind Wanzen, auf die es bis zu zwei Jahre Knast gibt. Schwarzsenden ist seit 1996 keine Straftat, sondern nur noch Ordnungswidrigkeit, jedoch mit einer Geldbuße bis eine Million DM, außerdem können die Funkgeräte eingezogen und ein vierstelliger DM-Betrag für den Einsatz des Funkmessdienstes aufgebrummt werden. Unerlaubtes Abhören ist eine Straftat, für die es bis zu zwei Jahre Knast gibt. Der Gesetzeswortlaut: »Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen [...] anderen nicht mitgeteilt werden. [...] Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt.« Nach der amtlichen Begründung aus der Bundestagsdrucksache 13/3864 dient der letzte Satz der Klarstellung, »dass der Empfang von Rundfunksendungen oder von Aussendungen des Amateur- oder CB-Funks weiterhin keiner Beschränkung unterliegt.« User Contributions:Top Document: Funk-FAQ - CB-Funk und Amateurfunk in Deutschland Previous Document: 4. Gibt es einen Amateurfunkverband? Next Document: 6. Wo gibt es Bandpläne und Relaislisten? Single Page [ Usenet FAQs | Web FAQs | Documents | RFC Index ] Send corrections/additions to the FAQ Maintainer: Julian Ladisch <ff16d@ladisch.de>
Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM
|
Comment about this article, ask questions, or add new information about this topic: