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Funk-FAQ - CB-Funk und Amateurfunk in Deutschland
Section - 5. Welche Funkbestimmungen und Funkbehörden gibt es?

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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist für
alle Fragen rund ums Funken zuständig. Zu ihrer Arbeit gehören
u. a. die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen, der
Sicherheitsabstand und die Abnahme der Amateurfunkprüfung. Sie
hat Außenstellen in allen größeren Städten, die auch auf ihren
WWW-Seiten bei http://www.regtp.de/ aufgeführt sind.

Die meisten gesetzlichen Regelungen für den Amateurfunk findet
man unter http://www.uni-halle.de/dl0mlu/law/law.shtml ,
die für den CB-, FreeNet-, LPD- und PMR-Funk unter
http://www.hobbyfunk.de/ . 
Die CB-Funk-Allgemeingenehmigung unter http://ladisch.de/dr/cb.html
enthält neben Hinweisen für ausländische Geräte und das Funken
im Ausland auch die seit 1994 bestehende Erlaubnis, beliebige
Antennen zu benutzen.

Funkamateure mit deutschem Rufzeichen dürfen auch in einigen
anderen Ländern ohne oder mit vereinfachter Anmeldung funken,
wenn es nur für einige Wochen ist, z. B. im Urlaub. Nähere
Informationen dazu gibt es für Klasse 3 unter
http://members.xoom.com/_XMCM/g25darc/g25do1khs.html und für
Klasse 2 und 1 unter
http://www.darc.de/referate/ausland/foreign/liz-info.html .

Der Besitz von Sendern ist seit 1996 nicht mehr generell
verboten, einzige Ausnahme sind Wanzen, auf die es bis zu zwei
Jahre Knast gibt.

Schwarzsenden ist seit 1996 keine Straftat, sondern nur noch
Ordnungswidrigkeit, jedoch mit einer Geldbuße bis eine 
Million DM, außerdem können die Funkgeräte eingezogen und ein
vierstelliger DM-Betrag für den Einsatz des Funkmessdienstes
aufgebrummt werden.

Unerlaubtes Abhören ist eine Straftat, für die es bis zu zwei
Jahre Knast gibt. Der Gesetzeswortlaut: »Mit einer Funkanlage
dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind,
nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die
Tatsache ihres Empfangs dürfen [...] anderen nicht mitgeteilt
werden. [...] Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für
die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt
sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf
Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt.«
Nach der amtlichen Begründung aus der Bundestagsdrucksache
13/3864 dient der letzte Satz der Klarstellung, »dass der Empfang
von Rundfunksendungen oder von Aussendungen des Amateur- oder
CB-Funks weiterhin keiner Beschränkung unterliegt.«

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Last Update March 27 2014 @ 02:11 PM